{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1978-06-20_1_StR_156_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-06-20","aktenzeichen":"1 StR 156/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"90L\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 156/78 URTEIL\n2olb.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Werkzeugmacher Ludwig S c ı ED aus\n\nMEER, dort geboren am ib. EEEB 1939, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Geldfälschung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 20. Juni 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Mösl,\nDr. Woesner,\nZipfel,\nDr. Gribbohm\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt REED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB aus EEE»\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts München I vom\n9. September 1977\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte Schindlbeck wegen Geldfälschung\nund wegen Beihilfe zur Geldfälschung verurteilt wird (§ 146 Abs. 1 Nr. 2, § 8 27,\n\n53 StGB);\n\n2. im Strafausspruch gegen diesen Angeklagten\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\nZur Festsetzung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die Revision des Angeklagten S hEB gegen\ndas genannte Urteil wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten SchEB wegen\nBeihilfe zur Geldfälschung (§ 146 Abs. 1 Nr. 2, § 27 StGB)\nzur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt; vom Vorwurf einer weiteren Geldfälschung hat sie\nihn freigesprochen.\n\nDie vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der\nStaatsanwaltschaft wendet sich gegen die Freisprechung,\ndie Revision des Angeklagten gegen die Verurteilung jeweils mit der Sachbeschwerde,.\n\nar\n\nI. Die Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Änderung des Schuldspruchs.\n\n1. Der Tatrichter hat dem Angeklagten geglaubt, daß\ner sich im Januar 1977 in der Nähe von Mailand mit einem\ngewissen SCHE oder SCHNEE (im Urteil \"SHiiiEn\"\ngenannt), von dem er weder Anschrift noch Telefonnummer\nkannte, getroffen habe; dabei habe er SEE einen wertvollen Ring verkauft und übergeben, für den dieser\n411.000,- DM bezahlten sollte. SCEEEB habe ihm allerdings das Geld nicht übergeben können, sondern habe Bezahlung anläßlich eines weiteren Zusammentreffens in\nME zugesagt. Ferner habe SCHEEEB dem Angeklagten\n50.000,- Schweizer Franken übergeben, die dieser nach\nME transportieren und dort wieder an SCEEEe übergeben sollte; für den Transport dieses Geldes habe der\nAngeklagte 2.000,- DM erhalten sollen, so daß er von\nSCHE in MEERE insgesamt 13.000,- DM hätte bekommen sollen. Dem Angeklagten sei klar gewesen, daß es sich\nbei den ihm übergebenen 500 Banknoten zu Je 100,- sfr\num Falschgeld gehandelt habe, das in MEMMB in den Verkehr gebracht werden sollte. Der Angeklagte habe das\n\nFalschgeld in seinem Auto versteckt und nach MEERE\ngebracht; SCHNEE habe sich jedoch nicht mehr gemeldet.\n\n2. Die Strafkammer meint, daß eine Geldfälschung\nSCHEEEEEEEB als Haupttat, zu welcher der Angeklagte Beihilfe geleistet haben könnte, nicht erwiesen sei. Es\nsei nicht auszuschließen, daß SCEEEw den Angeklagten\nbetrogen habe, indem er sich gegen die Hingabe von Falschgeld dessen wertvollen Ring verschaffen wollte und gar\nnicht daran gedacht habe, das Falschgeld in Miiimm wieder abzuholen. Die Tat des Angeklagten stelle sich daher\n\n7\n\nals versuchte Beihilfe zur (versuchten) Geldfälschung\ndar, die jedoch nicht strafbar sei (UA S. 14/15).\n\n3, Der Revision ist zuzugeben, daß diese rechtliche\nWürdigung dem Schuldgehalt der Tat nicht gerecht wird.\n\nNach § 146 Abs. 1 Nr. 2 in der hier in Betracht\nkommenden Begehungsform wird bestraft, wer sich falsches\nGeld in der Absicht verschafft, daß ein Inverkehrbringen\nals echt ermöglicht werde. Diesen Straftatbestand hat\nder Angeklagte, wie die Feststellungen ergeben, nach\nder objektiven wie nach der subjektiven Seite verwirklicht.\n\na) Das \"Sichverschaffen\" im Sinne der genannten Vorschrift setzt nicht voraus, daß der Täter eine besondere,\nauf die Erlangung des Geldes abzielende Tätigkeit entfaltet; es genügt, daß er das ihm angebotene Falschgeld\nzunächst ohne eigenes Interesse in Kenntnis der Unechtheit annimmt und an ihm eine eigene Verfügungsgewalt begründet (BGHSt 3, 154 mit weiteren Nachw.; BGH, Urteil\nvom 28. Januar 1954 - 4 StR 690/53; RG HRR 1939, 1376).\n\nb) Hier ist festgestellt, daß der Angeklagte das\nGeld von SEE entgegennahm in Kenntnis des Umstandes,\ndaß es sich um Falschgeld handelte. Dabei wurde auch eine\neigene Verfügungsgewalt des Angeklagten begründet. Denn\nmit der Übergabe des Falschgeldes an den Angeklagten hat\nSchneider, wie die Feststellungen ergeben, seine eigene\nVerfügungsgewalt aufgegeben. Die Rückkehr des Angeklagten\nnach WE und die dadurch entstandene große Entfernung\ndes \"Verwahrers\", die fehlende Überwachung durch Semi\nund die dem Angeklagten drohene Gefahr der Entdeckung bei\nden mehrfach notwendigen Grenzübertritten lassen die jeder-\n\nzeitige Einwirkungsmöglichkeit Sa in einem solchen\nMaße behindert erscheinen, daß seine fortbestehende Sachherrschaft nicht angenommen werden kann; SEES hätte\nsie vielmehr erst wiedererlangt, wenn der Angeklagte ihm\nin MB das Falschgeld wieder ausgehändigt hätte (ebenso für einen vergleichbaren Fall BGH, Urteil vom 1. September 1970 - 1 StR 218/70). Da das Falschgeld durch die\nÜbergabe an den Angeklagten nicht herrenlos geworden ist,\nhat der Angeklagte eigene Verfügungsgewalt begründet;\n\ndies wird um so deutlicher, als es seinem eigenen Entschluß überlassen blieb, ob er sich einem weiteren Zusammentreffen mit SEES irn ME oder an einem anderen Ort stellen und ihm das Falschgeld wieder aushändigen wollte, Hier liegt es gerade nicht so, daß der Angeklagte nur als Bote SBB tätig geworden wäre (BGHSt 3,\n154, 156), sondern er hat nach den Feststellungen eigene\nVerfügungsgewalt begründet, ohne daß es rechtlich darauf\nankäme, ob zivilrechtlich zwischen SIEB und dem Angeklagten ein Verwahrungsvertrag geschlossen wurde oder ob\ndie Banknoten als Sicherheit oder als Pfand für die Übergabe des Ringes überlassen wurden.\n\nEs kommt bei dieser Sachlage auch rechtlich nicht\ndarauf an, ob allein schon das (in § 147 StGB aF noch\nausdrücklich genannte) Einführen in die Bundesrepublik\nDeutschland das Tatbestandsmerkmal des Sichverschaffens\nerfüllen würde (so Dreher, StGB 37. Aufl. § 146 Rdn. 7).\n\nc) Auch zur subjektiven Tatseite enthält das angefochtene Urteil hinreichende Feststellungen. Unter der\nAbsicht des Inverkehrbringens ist der zielgerichtete\nWille zu verstehen; Endzweck braucht das Inverkehrbringen\nnicht zu sein (BGH NJW 1952, 312). Es genügt, daß der Täter\n\ndas Inverkehrbringen einem anderen ermöglichen will\n(Schönke/Schröder, StGB 19. Aufl. § 146 Rdn. 7). Dem\nAngeklagten war klar, daß das Falschgeld \"in Mei»\nirgendwie in Verkehr gebracht werden sollte\" (UA S. 12)\nund er verbrachte es zu diesem Zwecke im Auftrag SWR -\nEB - dem er das mit dem Grenzübertritt verbundene Risiko abnahm - nach MB.\n\nL, Damit ergeben die Feststellungen eindeutig, daß\nder Angeklagte durch die Übernahme der gefälschten Banknoten in Mailand und das Verbringen nach ME den Tatbestand des § 146 Abs. 1 Nr. 2 erfüllt hat; da weitere\nFeststellungen nach Sachlage nicht in Betracht kommen,\nkann der Senat den Schuldspruch von sich aus entsprechend\numgestalten.\n\n5, Zur Festsetzung der angemessenen Strafe ist die\nSache an den Tatrichter zurückzuverweisen. Da nicht auszuschließen ist, daß der Schuldumfang des weiteren, vom\nLandgericht abgeurteilten Delikts (Beihilfe zur Geldfälschung bezüglich derselben Banknoten) nach der Änderung des Schuldspruchs anders zu beurteilen ist, hält\nes der Senat für angebracht, auf das insoweit auch zugunsten des Angeklagten wirkende Rechtsmittel der\nStaatsanwaltschaft den Strafausspruch für dieses Delikt\naufzuheben, um dem neuen Tatrichter eine einheitliche\nAbwägung des Schuldgehalts beider Taten und eine entsprechende Festsetzung beider Einzelstrafen und der\nGesamtstrafe zu ermöglichen.\n\nDaß zwischen den beiden Taten Tatmehrheit (§ 53 StGB)\nbesteht, kann das Revisionsgericht abschließend beurteilen. Denn die erste Tat ist vollendet mit der Er-\n\nlangung der eigenen Verfügungsgewalt, also mit der Inbesitznahme; das Inverkehrbringen gehört nicht zur Tatbestandsverwirklichung (Schönke/Schröder, aaO Rdn. 18). Der\nzweiten Tat, abgeurteilt als Beihilfe zur Geldfälschung,\nliegt ein der Vollendung der ersten Tat zeitlich nachfolgender, unter veränderter Sachlage gefaßter neuer Entschluß zugrunde (siehe zu II 2).\n\nII. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.\n\n1. Der Beschwerdeführer meint, die Weitergabe des\nFalschgeldes durch den Angeklagten an BEE könne nicht\nden Tatbestand des § 146 StGB erfüllen, sondern sei nach\n§ 147 StGB zu bewerten, weil BEE nicht arglos, sondern\neingeweiht gewesen sei; die Weitergabe von Falschgeld an\neinen Eingeweihten könne aber nicht strenger bestraft\nwerden als die Abschiebung an einen Arglosen.\n\nDabei ist schon übersehen, daß der § 147 StGB in\nerster Linie zugeschnitten ist auf den Täter, der das\nFalschgeld als echt in seinen Besitz gebracht und erst\nnachträglich als falsch erkannt hat (Dreher, aaO § 147\nRdn. 4; Schönke/Schröder, aaO §§ 147 Rdn. 7) oder der sich\nzwar das Falschgeld bösgläubig verschafft, aber den Entschluß zum Inverkehrbringen erst nachträglich gefaßt hat\n(Dreher, aaO Rdn. 3; Schönke/Schröder, aaO Rdn. 8).\n\nHier ist festgestellt, daß der Angeklagte von Anfang an Kenntnis von der Natur des Geldes als Falschgeld\nhatte. Es käme also allenfalls in Betracht, daß er die\nAbsicht eigenen Inverkehrbringens erst nachträglich ge-\n_faßt hätte und daher insoweit nur nach § 147 StGB straf-\n\nIL\n\nbar wäre. Dann käme es darauf an, ob die Weitergabe des\nFalschgeldes an einen Eingeweihten unter die Strafvorschrift fällt (Lackner, StGB 11. Aufl. § 146 Anm. 3 d bb;\nSchönke/Schröder, aaO § 146 Rdn. 22; LK 9. Aufl. § 146 aF\nRdn. 12; a.A. SK StGB §§ 146 Rdn. 12; offen gelassen in\nBGHSt 27, 255, 260).\n\nDie Frage kann jedoch auch hier offen bleiben. Denn\nselbst wenn man von der engeren Auslegung ausgeht, daß\nderjenige keine Tat nach § 147 Abs. 1 StGB begeht, der\nunter den Voraussetzungen des § 146 erlangtes Falschgeld\nan einen Eingeweihten weitergibt, so ist er doch, wenn\nsich der Eingeweihte das Falschgeld zu eigener Verfügungsgewalt verschafft, Teilnehmer an dessen Verbrechen nach\n§ 146 StGB (Lackner, aaO § 147 Anm. 2). Nicht anders hat\naber die Strafkammer das Verhalten des Angeklagten gegenüber BEE beurteilt und hat ihn daher zu Recht der Beihilfe zur Geldfälschung nach § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB\nschuldig gesprochen.\n\n2. Diese Tat steht in Tatmehrheit zu der Geldfälschung\nin Form des Einführens in die Bundesrepublik. Zwar wird\nmit der Verwirklichung des Tatbestandes des § 146 Abs. 1\nNr. 3 StGB in der Regel ein Volltatbestand erfüllt, in\ndem die Vorbereitungshandlungen des § 146 Abs. 1 Nr. 1\nund 2 StGB zu einer einzigen Tat aufgehen (Dreher, aaO\n§ 146 Rdn. 9; vgl. BGH, Urteil vom 1. September 1970\n- 1 StR 218/70 - bei Dallinger MDR 1971, 15, 16). Hier\nliegt jedoch ein besonderer Sachverhalt vor, der ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigt. Zum einen ist\nder Tatbestand des §§ 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB nur in der\nForm der Beihilfe verwirklicht, welche die Täterschaft\n\n- 10 -\n\nnach § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht ohne weiteres konsumieren kann; vor allem aber ist das Verhalten des Angeklagten in zwei deutlich voneinander abgehobene Abschnitte\nunterteilt, welche die Tat nach § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB\nnicht nur als Vorbereitungshandlung des Inverkehrbringens\nerscheinen lassen. Nach den Feststellungen war die Absicht des Angeklagten zunächst nur auf die Einfuhr des\nFalschgeldes in die Bundesrepublik gerichtet, wobei er\nan der anschließenden Verbreitung durch Schneider nicht\nbeteiligt sein sollte und wollte. Erst nachdem sich\nSCHE nicht gemeldet hatte und der Angeklagte somit\nvor einer veränderten, von seiner ursprünglichen Vorstellung nicht umfaßten Sachlage stand, entschloß er\nsich,das Falschgeld an BEE zum Zwecke der Verbreitung\nzu verkaufen. Das aber ist ein neuer Tatentschluß mit\neinem gegenüber der vorangegangenen Tat zusätzlichen Unrechtsgehalt, so daß die Beihilfe zu der Tat Beim»\n\nals eine selbständige, mit dem vorangegangenen Delikt\n\nin keiner Ausführungshandlung zusammenfallende Straftat\nzu werten ist.\n\n- 11 -\n\n3. Da die Strafzumessung, unabhängig von der Revision der Staatsanwaltschaft für sich betrachtet, ebenfalls keinen Rechtsfehler ersehen läßt, ist die Revision\ndes Angeklagten als unbegründet zu verwerfen.\n\nMayr Mösl Woesner\nzipfel Gribbohm\n\n2e#","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-06-20/1-str-156-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-06-20/1-str-156-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:46.553001+00:00"}}