{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1978-06-20_1_StR_123_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-06-20","aktenzeichen":"1 StR 123/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n\"IM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 123/78 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Händler Günter. 3 uuumuiiiuiiine\ngeboren an EB in Kamm,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\naus Ken,\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 20. Juni 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr, | i\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nDr. Woesner,\nZipfel,\nDr. Gribbohn\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt um\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt ii, Frankfurt,\nals Verteidiger,\nJustizangestellter WR\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil.\ndes Landgerichts Karlsruhe vom 17. November 1977\nwird verworfen.\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\n\nRechtsmittels,\n\nVon Rechts wegen\n\nIR\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung, begangen in Tateinheit mit vorsätzlichen\nunerlaubtem Erwerb und Führen einer Schußwaffe, zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der\nRüge der Verletzung sachlichen Rechts, Das Rechtsmittel\nhat keinen Erfolg.\n\nI. Der Schuldspruch wird durch die Feststellungen\ngetragen.\n\n41. Das Schwurgericht stellt zum Tatgeschehen u.a.\nfest: Der Angeklagte erwarb ohne Erlaubnis von einem unbekannten Zigeuner eine Pistole. Schon beim Erwerb nahm er\nsich vor, sie fortan mit sich zu führen. Nachdem er die.\nWaffe durch zwei Schüsse erprobt hatte, zeigte er sie Freunden, die auf einer Wiese lagerten. Er ließ sie nach Entfermen des Magazins ungesichert reihum gehen, damit alle -\nsie betrachten konnten. Der Angeklagte hielt sie für ungeladen, doch befand sich im Lauf infolge Selbstladung nach\nden voraufgegangenen Schüssen eine scharfe Patrone. Auch\ndem später hinzugekommenen Peter Ei übergab der Angeklagte die geladene ‚und ungesicherte Waffe. Dieser sah sie\nan und reichte sie dem Angeklagten zurück. Dabei war der\n\nLauf auf Eieiiiiey gerichtet. Der Angeklagte faßte die Pistole\n\nam Griff und zog, als Eichhorn sie eben losgelassen hatte,\naus Unachtsamkeit am Abzug. Ein Schuß.1löste sich, der Eis\nEn aus einem Meter Entfernung in den Oberbauch traf. Der\nGetroffene erlag seiner Verletzung trotz ärztlicher Hilfe\nnach einigen Tagen. u\n\n|\n\nu.\n\nNach dem Hinweis des Michael Eile, daß die Waffe\nsich von selbst lade, und nach eigener Beobachtung hätte\nder Angeklagte erkennen können, daß sich noch eine Patrone\n\n..im Lauf befand. Obwohl er sah, daß der Lauf auf Peter\nEi gerichtet war, achtete er nicht darauf, eine\nBerührung des Abzugs zu vermeiden,\n\n2. Ohne erkennbaren Rechtsirrtum erbiickt das Schwurgericht in diesem Sachverhalt den Tatbestand der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB).\n\nDas Verhalten des Angeklagten war für den Tod Peter\nFi@E ursächlich. Daß der Angeklagte und nicht der\nGetötete selbst den Abzug betätigte, ist rechtlich einwandfrei festgestellt (UA 5. 5). Die gegenteilige Behauptung der Revision richtet sich gegen die das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des angefochtenen\nUrteils und ist damit unbeachtlich,. Ein Verstoß gegen\nDenkgesetze liegt insoweit nicht vor. Zwingend brauchen |\nSchlüsse des Tatrichters nicht zu sein; es genügt, wenn\nsie möglich sind. Das ist hier der Fall. |\n\nDer Vorwurf der Fahrlässigkeit ergibt sich aus den\nGründen, mit denen das Schwurgericht das Fehlverhalten des\nAngeklagten kennzeichnet.\n\n3. Auch gegen die Annahme eines tateinheitlich verwirklichten Vergehens nach §§ 28, 35, 53 Abs. 3 Nr. 1a und\nb WaffG bestehen keine rechtlichen Bedenken,\n\nII. Die Strafzumessung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere ist es rechtlich nicht zu beanstanden,\ndaß das Schwurgericht ein hohes Maß an Leichtfertigkeit im\n\n-5_\n\nUmgang des Angeklagten mit der nicht gesicherten Waffe\nerblickt. Die festgestellten Tatsachen sind geeignet,\n\neine solche Wertung zu rechtfertigen. Daß der Angeklagte\ntrotz Belehrung und Erfahrung weder den Zustand der Waffe\nbeachtete noch sich beim Hantieren mit ihr vorsah, ist\nrechtlich unbedenklich neben der Feststellung berücksichtigt, er habe die Waffe für ungeladen gehalten, Auch wer\nvorwerfbar darauf vertraut, daß eine Waffe nicht geladen\nist, kann das Maß der Fahrlässigkeit noch dadurch erhöhen,\ndaß er mit der Waffe in leichtfertiger Weise umgeht.\n\nDie Berücksichtigung der Vorstrafen des Angeklagten\nim Rahmen des Vorsatzdelikts verstößt nicht gegen Rechtsgrundsätze,\n\nMayr Mösl Woesner\nZipfel Gribbohn\n\n3\n\n2\n\n%\n£","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-06-20/1-str-123-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-06-20/1-str-123-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:46.533462+00:00"}}