{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1978-06-13_1_StR_70_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-06-13","aktenzeichen":"1 StR 70/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"we)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 70/78 URTEIL\nBit\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKlaus-Peter D EEE „aus Sch@lB, geboren am\nGB. EEE 1957 in Leib,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 13. Juni 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner,\nZipfel\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EB in der Verhandlung,\nErster Staatsanwalt ie bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EB, GEEEEEEEE,\nals Verteidiger,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom\n14. November 1977 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels einschließlich der dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der\nStaatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zur Jugendstrafe von zwei Jahren\nsechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich\ndie vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts.\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI. Der Schuldspruch wird durch die Feststellungen getragen.\n\n1. Die Jugendkammer stellt u.a. fest: Der Angeklagte\ngriff der ahnungslosen Prostituierten Lei, die\nauf die Zahlung des Dirnenlohns wartete, blitzschnell an\nden Hals und würgte sie derart, daß ihr die Luft wegblieb.\nEs gelang ihr jedoch, eine Alarmklingel zu betätigen. Als\nihr daraufhin zwei Prostituierte zur Hilfe eilten, ließ\n\nder Angeklagte zunächst von seinem Opfer noch nicht ab.\nEr beendete das Würgen erst, als er von einer der Hel-\n\nferinnen einen Tritt ins Gesicht erhielt. Frau Le EEE\n\nerlitt durch das Würgen Schmerzen am Hals und Schluckbeschwerden, die noch drei Tage andauerten.\n\nDer Angeklagte stand zur Tatzeit unter Alkoholeinfluß.\nDie Blutalkoholkonzentration betrug 2,25 %0. Zur Alkoholwirkung traten psychische Belastung und innere Spannung\nhinzu. Die Jugendkammer geht davon aus, daß der Angeklagte\ndie Frau in Kenntnis der Gefährlichkeit seines Tuns würgen\nwollte und ihre Verletzung billigte, daß es ihm dabei aber\n\nnur darum ging, den Anschein eines Tötungswillens zu erwecken, ohne den Todeserfolg zu billigen. Sie stellt fest,\ndaß der Angeklagte bis zu dem Zeitpunkt, an dem er Frau\nic 25 Hals packte, von einem im Zustand verminderter Schuldfähigkeit gefaßten bedingten Verletzungsvorsatz geleitet war. Sie kann aber nicht ausschließen,\ndaß seine Steuerungsfähigkeit während der eigentlichen\nKörperverletzungshandlungen vollständig fehlte. Dennoch\nrechnet sie die in dieser Weise verwirklichten Tathandlungen seinem zuvor entstandenen bedingten Verletzungsvorsatz zu. Den Vorwurf der Anklage, der Angeklagte habe\nvor dem Beginn des Würgens den Tod des Opfers zumindest\nbilligend in Kauf genommen, sieht die Jugendkamnmer als\nnicht hinreichend erwiesen an.\n\n2. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe\ndurch dieses Verhalten den Tatbestand der gefährlichen\nKörperverletzung (8§ 223, 223 a, 232 StGB) verwirklicht,\nist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\na) Der Angeklagte verletzte Frau Lei durch\neinen hinterlistigen Überfall und eine das Leben gefährdende Behandlung. Ohne erkennbaren Rechtsirrtum bejaht\ndas Landgericht die - verminderte - strafrechtliche Verentwortlichkeit des Angeklagten für die gesamte Handlungsweise, weil er noch im Zustand der Schuldfähigkeit\nmit der Ausführung begann und weil der wirkliche Tatverlauf seinen Vorstellungen entsprach. Die Schuldunfähigkeit entwickelte sich im Verlauf der Ereignisse\naus der Eigenart der Täterpersönlichkeit, der Erlebnis-\n\nsituation und dem Blutalkoholgehalt, nicht aber infolge\näußerer, von der Täterpersönlichkeit unabhängiger Einflüsse. Daß der Eintritt der Schuldunfähigkeit nicht in\ndie Vorstellungen des Angeklagten aufgenommen war (Unterschied zur actio libera in causa), ist nicht von wesentlicher Bedeutung. Das angefochtene Urteil entspricht insoweit den Rechtsgrundsätzen, die der Bundesgerichtshof\nzu diesen Fragen entwickelt hat (BGHSt 23, 133).\n\nb) Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision\ngehen fehl.\n\nSoweit die Beschwerdeführerin rügt, die Jugendkammer\nsei zu Unrecht zu dem \"Schluß\" gelangt, der Angeklagte\nhabe den Eintritt seiner Schuldunfähigkeit nicht in seine\nVorstellungen aufgenommen, wendet sie sich in unzulässiger Weise gegen die das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Tatrichters. Diese stehen auch nicht in\nWiderspruch zu anderen Ausführungen des Urteils. Die Annahme, daß beim Angeklagten Erinnerungslücken immer dann\neinsetzten, wenn unter Alkoholeinfluß aggressive Reaktionen\nüber ihn kamen, zwingt nicht zu dem Ergebnis, daß er den\nEintritt der Schuldunfähigkeit vorausgesehen hat. Die\nMöglichkeit, daß er unvermutet \"das Geschehen nicht mehr\nin der Hand hatte\" (UA S. 17), bleibt auch dann noch\noffen. Einen Tatplan des Angeklagten, sich vorsätzlich\nin den Zustand der Schuldunfähigkeit zu versetzen und\nsodann eine von vornherein gewollte mit Strafe bedrohte\nHandlung zu begehen, stellt das Landgericht nicht fest.\nDie Bejahung einer actio libera in causa, die die Revisionsführerin insoweit erstrebt, würde im übrigen am\nSchuldspruch nichts ändern.\n\nDie Jugendkammer sieht sich daran gehindert, aus Art,\nDauer und Intensität des Würgevorgangs und aus den Äußerungen des Angeklagten nach dem Eintreffen der Polizei\nSchlüsse auf die Willensrichtung des Angeklagten zu ziehen, weil diese Vorgänge in den Zeitraum fallen, für den\nsie die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten verneint\n(UA S. 29). Dagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken.\nWenn die Steuerungsfähigkeit vollständig fehlte, konnte\nder Angeklagte den Würgevorgang willensmäßig nicht beherrschen. Ebensowenig standen dann seine Äußerungen unter seiner geistigen Kontrolle. Das Vorhandensein der Einsichtsfähigkeit bedeutet nicht, daß die Erklärungen des\nAngeklagten, die er ohne Steuerungsvermögen abgab, ernstzunehmen sind. Wenn das Handeln außer Kontrolle gerät,\nkann das in gleicher Weise bei mündlichen Äußerungen geschehen, die ebenso Ausdruck der in hohem Maße beeinträchtigten Psyche sind. Grobe Verzerrungen und Unwahrheiten, dem Angeklagten wesensfremde depressive oder\naggressive Erklärungen sind trotz vorhandener Einsichtsfähigkeit möglich, wenn er die Herrschaft über das Tatgeschehen verloren hat. Die Jugendkammer war deshalb\nnicht gehalten, die vom Angeklagten im Zustand der\nSchuldunfähigkeit geäußerten Bemerkungen bei der Urteilsfindung zu berücksichtigen.\n\nII. Die Strafzumessungserwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nMayr Mösl Pikart\n\nWoesner Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-06-13/1-str-70-78","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-06-13/1-str-70-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:46.365904+00:00"}}