{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1978-06-13_1_StR_167_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-06-13","aktenzeichen":"1 StR 167/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"006\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n1_StR 167/78 URTEIL\n\n13.6 FR\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Koch Wolfgang 5 t MD aus Soeiiiiiiim,\ngeboren an. REED 1949 in AB,\n\nwegen schwerer Brandstiftung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 13. Juni 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner,\nzipfel\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nErster Staatsanwalt WW bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt > au: >\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Baden-Baden vom 21. Dezember\n1977 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie I. Große Strafkammer des Landgerichts Baden-Baden\nhatte den Angeklagten bereits am 12. Mai 1977 wegen schwerer Brandstiftung zur Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt und gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet.\nDie Revision des Angeklagten führte zur Aufhebung und\nZurückverweisung (Urteil des Senats vom 11. Oktober 1977\n- 1 StR 529/77). Die IV. Große Strafkammer des Landgerichts\nhat den Angeklagten darauf erneut der schweren Brandstiftung für schuldig erachtet und hierwegen auf Freiheitsstrafe in gleicher Höhe und Sicherungsverwahrung erkannt.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte vergeblich\nVerletzung formellen und materiellen Rechts.\n\n1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht der Be-\n\nschwerdeführer einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht\n(§ 244 Abs. 2 StPO) geltend. Er meint, dem Tatrichter habe\nsich die Zuziehung eines Sachverständigen zur Klärung der\nFrage aufdrängen müssen, ob es möglich sei, daß ein um\n21.10 Uhr durch Anzünden eines Holzspans im Schuppen des\nAnwesens R@P entfachter Brand sich so schnell entwickelt\nhaben konnte, daß der Brand schon 5 Minuten später aus\n\n100 m Entfernung bemerkbar war. Die Rüge ist unbegründet.\nNach den Feststellungen hatte der Angeklagte einen aus\neiner Bretterwand abstehenden Holzspan mit einem Streichholz angezündet (UA S. 20). Der Angeklagte war überzeugt,\ndaß damit der Schuppen zu brennen beginnen würde; er schloß\ndie Schuppentür, bevor „ein größeres Feuer entfacht war\",\n\n-L-\n\nund begab sich zum Hotel He zurück (UA S. 20 a).\nDanach war es nach allgemeiner Erfahrung ohne weiteres\nmöglich, daß der Brand, nachdem er die Bretterwand erfaßt\nhatte, innerhalb von 5 Minuten sichtbare Ausmaße erreicht\nhatte. Es kommt hinzu, daß die von der Revision angestellte\nZeitberechnung in den Feststellungen keine Stütze findet.\nIm übrigen waren die Verhältnisse an der Brandstelle nach\ndem Niederbrennen des Schuppens nicht mehr so genau feststellbar, daß von der Zuziehung eines Sachverständigen\neine weitere Aufklärung hätte erwartet werden können.\n\nVon einer Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht\nkann somit keine Rede sein. |\n\n2, Die Sachbeschwerde ist, soweit sie sich gegen\nSchuld- und Strafausspruch richtet, offensichtlich unbegründet.\n\nBedenken könnten allenfalls gegen die Annahme der\nformellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung erhoben werden. Jedoch hält das Urteil auch insoweit der\nrechtlichen Nachprüfung stand.\n\nNach § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist die Anordnung der\nSicherungsverwahrung nur zulässig, wenn der Täter wegen\nvorsätzlicher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe\nvon mindestens einem Jahr verurteilt worden ist. Dabei muß\nbei Vorverurteilungen, die auf eine Gesamtfreiheitsstrafe\nlauten, jeweils wenigstens eine der Einzelfreiheitsstrafen\ndie Höhe von mindestens einem Jahr erreicht haben (BGHSt 24,\n>43; BGH NJW 1972, 1869). Der Angeklagte ist im Jahre 1967\n\nvom Jugendschöffengericht Baden-Baden wegen insgesamt sieben Brandstiftungstaten, darunter wegen schwerer Brandstiftung in drei Fällen, zur Jugendstrafe von unbestimmter\nDauer mit einem Mindestmaß von 1 Jahr 10 Monaten und einem\nHöchstmaß von 4 Jahren verurteilt worden. Im Jahre 1970\nhat ihn das Jugendschöffengericht wegen schwerer Brandstiftung u.a. unter Einbeziehung der ersten Verurteilung\nund unter Anrechnung der Untersuchungshaft auf das Mindestmaß der erkannten Jugendstrafe abermals zu einer Jugendstrafe von unbestimmter Dauer mit einem Mindestmaß von\n\n4 Jahr und einem Höchstmaß von 4 Jahren verurteilt. Es\nliegen somit zwei einheitliche Jugendstrafen gemäß § 31\nJGG vor, deren Bildung nicht notwendig auf Einzelbewertungen der abgeurteilten Straftaten beruht. Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen kann jedoch auch eine einheitliche\nJugendstrafe nach § 31 JGG die Voraussetzungen des § 66\nAbs. 1 Nr. 1 StGB erfüllen, wenn sie erkennen 1äßt, daß\nder Täter wenigstens bei einer der ihr zugrunde liegenden\nStraftaten eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr\nverwirkt hätte (BGHSt 26, 152). Ob das der Fall ist oder\nnicht, kann oft nur im nachhinein festgestellt werden.\nDabei lassen sich aber auch dann, wenn sich aus den Strafzumessungserwägungen der Vorverurteilung ausreichende Anhaltspunkte nicht ergeben, an Hand anderer Anzeichen\nsichere Feststellungen treffen (BGHSt 26, 152, 155).\n\nHier lag es so, daß in beiden Fällen der Vorverurteilung\njeweils eine Tat besonders schwerwiegend war. So ist dem\nAngeklagten im Jahre 1967 vor allem eine Brandlegung im\nKurhaus Heap nit einem Sachschaden von etwa\n125.000,- DM zur Last gelegt worden (UA S. 7), während\n\nim Mittelpunkt der Verurteilung aus dem Jahre 1970 ein\n\nvom Angeklagten gelegter Wohnhausbrand mit einem Sachschaden von etwa 40.000,- DM und erheblicher Gefährdung\nvon Personen stand (UA S. 13/14). Für diese beiden Fälle\nder schweren Brandstiftung durfte die Strafkammer davon\nausgehen, daß sie jeweils mit mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe „berücksichtigt\" worden sind (UA S. 35). Dabei hat\nder Tatrichter nicht verkannt, daß die in § 306 StGB vorgesehene Mindeststrafe von 1 Jahr nach § 18 Abs. 1 Satz 3\nJGG für die Bemessung der Jugendstrafe nicht herangezogen\nwerden durfte (UA S. 34).\n\nNach alledem ist die Revision zu verwerfen.\n\nMayr Mösl Pikart\nWoesner zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-06-13/1-str-167-78","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-06-13/1-str-167-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:46.346003+00:00"}}