{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1978-06-13_1_StR_118_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-06-13","aktenzeichen":"1 StR 118/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":"einer anderen Straftat)\n\nZum Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht.","text_plain":"00°\n\nNachschlagewerk; ja\nBGHSt: nein\n\nStGB 1975 § 211 Abs. 2 (Ermöglichen oder Verdecken\neiner anderen Straftat)\n\nZum Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht.\n\nBGH, Urteil vom 13. Juni 1978 - 1 StR 118/78 - LG Waldshut-Tien;\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 118/78 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Traugott FEB aus Ho@iiiiiiiie-ICE, geboren am ©. GEEEEEEB 1932 in HERE (Ben-EEE), zur Zeit in Haft,\n\nwegen Mordes u.a.\n\n4\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 13. Juni 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr.Mösl,\nPikart,\nDr.Woesner,\nZipfel\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt ww\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE aus zum\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 18. November 1977 wird verworfen.\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\n\nRechtsmittels,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes\nund wegen vorsätzlicher Körperverletzung (88 211, 223,\n21, 53, 54 Abs. 2 StGB) zur Gesamtfreiheitsstrafe von\nfünfzehn Jahren verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts.\n\nI. Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht\n(§ 244 Abs. 2 StPO), mit der die Revision beanstandet,\ndaß kein weiterer Sachverständiger zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit gehört worden sei, ist\noffensichtlich unbegründet.\n\nII. Die Sachrüge gibt Anlaß zur Prüfung, ob die\nTötung des achtjährigen Raimund SEE durch den Angeklagten rechtlich als Mord oder als Totschlag zu qualifizieren ist.\n\n1. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts überholte der Junge den auf der Straße gehenden Angeklagten\nmit dem Fahrrad und streifte ihn dabei leicht am Arm,\nAuf die Äußerung des Angeklagten: \"Kannst du nicht aufpassen, du Lausbub\" rief der Junge im Weiterfahren:\n\n\"Du bist ja besoffen\". Anschließend kehrte der Junge um\nund gab dem Angeklagten auf die Frage, was er gerade gesagt habe, nochmals die gleiche Antwort. Der Angeklagte\nsetzte ihm nach und faßte das Fahrrad; das Kind ließ das\nRad los und rannte in die neben der Straße liegende Wiese.\nDer Angeklagte ließ das Fahrrad fallen und setzte dem\n\nJungen nach; er bekam ihn zu fassen und schlug ihn rechts\nund links an die Ohren, Der Junge wehrte sich und trat den\nAngeklagten ans Schienbein, worauf dieser nochmals zuschlug. Nach einem heftigen Faustschlag gegen den Kopf\nfiel das Kind zu Boden und blieb benommen liegen. Der\nAngeklagte bemerkte nun, daß es sich um einen Jungen\nhandelte, bei dessen Eltern er schon gearbeitet hatte;\n\ner dachte an die Folgen, die sich ergäben, wenn der Junge\nden Vorfall zu Hause erzählte. Er holte nun das neben der\nStraße liegende Fahrrad und schob es in Richtung auf den\nnoch am Boden liegenden Jungen. Dieser begann sich zu\nrühren und wieder zu schreien. Dem Angeklagten \"wurde\nJetzt erst recht bewußt, was er angestellt hatte\". Er\nhatte \"nur noch den einen Gedanken, das Kind zum Schweigen\nzu bringen und es damit für später als Zeugen auszuschalten\". Mit einem Klappmesser stach er auf den Jungen ein,\nder ihm abwehrend die Hände entgegenstreckte, und brachte\nihm sechs Schnitt- und vier Stichverletzungen bei, darunter einen sechs Zentimeter tiefen Stich in die Halsschlagader. Das Kind starb alsbald.\n\nDie Leiche versteckte der Angeklagte in einem nahe\ngelegenen Dickicht. Nachdem er sich zu Hause gewaschen\nhatte, kaufte er in einem Lebensmittelgeschäft ein und\nsuchte anschließend zwei Gaststätten auf.\n\n2. Das Schwurgericht sieht das Mordmerkmal der Verdeckung einer anderen Straftat als gegeben an; es hält\nsich dabei an die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHSt 9, 385), von der abzugehen es hier auch\nnach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 1977 (BVerfG NJW 1977, 1525) keinen Anlaß sieht, weil\n\nzwar die Tat des Angeklagten nicht voraus geplant gewesen\nsei, aber im Hinblick auf Tatanlaß und Tatopfer \"Züge\nunmenschlicher Brutalität\" aufweise, die sie als besonders\nverwerflich kennzeichneten (UA S. 31/32).\n\n3, Diese Würdigung ist im Ergebnis rechtlich nicht\nzu beanstanden.\n\na) Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat\nbereits entschieden, daß das genannte Urteil des Bundesverfassungsgerichts es nicht gebiete, den Mordtatbestand\nin der Begehungsform der Verdeckung einer anderen Straftat auf solche Fälle einzuschränken, in denen der Täter\ndie Tötung des unliebsamen Zeugen schon im voraus geplant\nhatte (BGH NJW 1978, 229 = BGHSt 27, 281). Nach dieser\nAuffassung, der sich der erkennende Senat anschließt,\nnötigt der bloße Umstand, daß der Angeklagte die Tötung\ndes Kindes nicht von Anfang an ins Auge gefaßt, sondern\nsich dazu erst nach Abschluß der Körperverletzung entschlossen hat, nicht zur Verneinung des Mordmerkmals der\nVerdeckung einer anderen Straftat.\n\nb) Nun hat der 2, Strafsenat in einem neueren Urteil\nausgesprochen, daß ein Täter, der sein Opfer im Ablauf\neiner Auseinandersetzung tötet, nicht deshalb einen Mord\nbegeht, weil er zunächst nur mit dem Vorsatz der Körperverletzung gehandelt und erst während seiner Taätlichkeiten\nden Entschluß zum Töten gefaßt hat, um seine Entdeckung\nals Täter der gerade begangenen Körperverletzung zu verhindern (BGH NJW 1978, 1062 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt).\nOb der erkennende Senat dieser auf einen eng umgrenzten\nSachverhalt zugeschnittenen Entscheidung - deren Leitsatz\n\nsich nicht völlig mit dem zugrunde liegenden Sachverhalt\ndeckt - folgen würde, kann offen bleiben; denn der\n\nhier zu beurteilende Tathergang weist so erhebliche Abweichungen auf, daß die beiden Fälle nicht ohne weiteres\nvergleichbar sind.\n\nIn dem vom 2. Strafsenat entschiedenen Falle hatte\nder Täter eine Prostituierte im Verlaufe einer Auseinandersetzung über das geschuldete Entgelt bis zur Bewußtlosigkeit gewürgt und entschloß sich dann in der Befürchtung,\ndie derart mißhandelte Frau werde ihn anzeigen, sie zu\ntöten; er stieß eine Glasscherbe zweimal in den Bauch\ndes bewußtlosen Opfers. Für die Abgrenzung von Mord und\nTotschlag in einem solchen Falle wird in jenem Urteil besonders abgehoben auf den Übergang vom Vorsatz der Körperverletzung zum Vorsatz der Tötung in Grenzfällen engen\nzeitlichen und sachlichen Zusammentreffens von Vortat und\nVerdeckungstat.\n\nVon diesem Sachverhalt unterscheidet sich die Tat\ndes Angeklagten ganz erheblich. Er hatte zunächst ein\nachtjähriges Kind aus nichtigem Anlaß körperlich mißhandelt; erst als das Kind benommen am Boden lag, nahm er\nwahr, daß er es kannte und daß der Junge, der auch ihn\nkannte, den Vorfall wohl zu Hause erzählen werde. Nun holte\ner erst das abseits liegende Fahrrad des Jungen heran und\nfaßte sodann, als das Kind wieder zu schreien begann, den\nVorsatz, das Kind zu töten und es damit \"für später als\nZeugen auszuschalten\". Hier liegt gerade nicht der Fall\nvor, daß der Verletzungsvorsatz aus einer sich steigernden\nErregung heraus übergangslos in den Tötungsvorsatz einmündet, sondern zwischen dem Ende der Körperverletzung\nund dem Entschluß zur Tötung liegt eine deutliche Zäsur,\n\näußerlich besonders betont durch das Weggehen vom Tat-\n\nort und das Heranholen des Fahrrads und innerlich gekennzeichnet durch die für den Angeklagten überraschende Erkenntnis, das Opfer der ersten Tat kenne ihn. Demgemäß hat\ndas Schwurgericht ohne Rechtsirrtum Tatmehrheit zwischen\nder Körperverletzung und dem nachfolgenden Tötungsdelikt\nangenommen. Bei einer solchen Sachlage könnte sich zudem\nder Gedanke in den Vordergrund drängen, daß die besondere\nVerwerflichkeit, die der Einschätzung der Tötung zur Verdeckung einer Straftat als Mord zugrunde liegt, je nach\nden Tatumständen des Einzelfalles dem Grade nach verschieden\nstark ausgeprägt sein kann (vgl. BGH NJW 1978, 1062), und\ndaß daher auch das Bundesverfassungsgericht eine Einengung\ndes Mordtatbestandes nur für Grenzfälle im Auge hat, denen\n\"nicht das Merkmal der besonderen Verwerflichkeit der Tat\nanhaftet, das einen lebenslangen Freiheitsentzug als verhältnismäßig erscheinen läßt\" (BGH NJW 1978, 229).\n\nc) Nach allem hat das Schwurgericht frei von Rechtsfehlern angenommen, daß die Tat des Angeklagten im Hinblick auf Tatanlaß und Tatopfer Züge unmenschlicher Brutalität aufweist und deshalb besonders verwerflich ist. Der\nTatrichter hat in den Strafzumessungsgründen mit Recht\nhervorgehoben, daß der Angeklagte \"das Kind in einem\nlängeren Tötungsakt regelrecht zusammengestochen\" hat\nund daß ihn bei diesem grausigen Tun \"weder die Schreie\nnoch die Todesangst des Kindes, das mit bloßen Händen die\nMesserstiche abzuwehren suchte\", gestört haben. Auch der\n\"hier richtunggebende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit\"\n(BGH NJW 1978, 1062) gebietet es nicht, das Mordmerkmal\nder Verdeckungsabsicht für den vorliegenden Fall einschränkend auszulegen, zumal gegen den Angeklagten nicht\n\ndie lebenslange Freiheitsstrafe, sondern in Anwendung\nder Milderungsmöglichkeit der §§ 21, 49 StGB die zeitliche\nHöchststrafe verhängt worden ist.\n\nbh, Was die Revision im übrigen gegen das angefochtene\nUrteil vorbringt, zeigt ebenfalls keinen Rechtsfehler auf,\nDas Rechtsmittel ist daher als unbegründet zu verwerfen.\n\nMayr Mösl Pikart\nWoesner Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-06-13/1-str-118-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-06-13/1-str-118-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:46.323367+00:00"}}