{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1978-06-13_1_StR_108_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-06-13","aktenzeichen":"1 StR 108/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"DoY\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 108/78 URTEIL\n13h.\n\nin der Strafsache\n\ngegen,\n\nden Angehörigen der US-Armee Michael Anthony Th EEE»\naus VE, geboren am EB. EEE 1956 in Dun / EEE (USA;\n\nwegen gefährlicher Körperverletzur.s\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 13. Juni 1978,an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner,\nZipfel\n\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. MB aus ED\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelie,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Würzburg vom\n12. Oktober 1977 aufgehoben, soweit der Gewahrsamsvollzug nach dem Zusatzabkommen zum\nNATO-Truppenstatut auf die Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte\nUrteil wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher\nKörperverletzung und wegen versuchten Raubes in Tateinheit\nmit Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\ndrei Jahren verurteilt. Der Gewahrsamsvollzug ist auf die\nStrafe angerechnet worden. Der Angeklagte rügt Verletzung\nsachlichen Rechts und des Verfahrensrechts. Die Staatsanwaltschaft erhebt die Sachrüge. Die Revision des Angeklagten\n\nhat keinen Erfolg; die Revision der Staatsanwaltschaft\nnur einen Teilerfolg.\n\nI. Verfahrensvoraussetzungen (Deutsche Gerichtsbarkeit)\n\n—.\n\nVon der Revision nicht gerügt, jedoch von Amts wegen\nzu prüfen ist die Frage der deutschen Gerichtsbarkeit. Das\nLandgericht hält sich zu Recht für zuständig, weil die\nStaatsanwaltschaft den Verzicht auf das Vorrecht zur Ausübung der deutschen Gerichtsbarkeit wirksam zurückgenommen\nhabe (UA S. 19).\n\nMord und Raub sowie die jeweiligen Versuchshandlungen\ngehören zur konkurrierenden Strafgerichtsbarkeit des Entsende- und des Aufnahmestaates im Sinne des Art. VII\nAbs. 1 und 3 b des NATO-Truppenstatuts (BGBl 1961 II\n1183, 1190). Die deutsche Gerichtsbarkeit hängt daher\ngemäß Art. 19 des Zusatzabkommens (BGBl 1961 II 1183, 1218)\nvon der wirksamen Zurücknahme des allgemeinen Verzichts\ndurch die zuständige deutsche Behörde ab.\n\nMit Schreiben vom 20. Juni 1977 (HA Bd. I S. 118)\nhatte die zuständige US-Militärbehörde (Office of the\nStaff Judge Advocate) der Staatsanwaltschaft die Fälle\nmitgeteilt, deren der Beschwerdeführer, ein Angehöriger\nder US-Armee, beschuldigt werde und die von den amerikanischen Behörden verfolgt würden, falls nicht innerhalb\nvon 21 Tagen gemäß Art. 19 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut der Verzicht auf das Vorrecht der Deutschen\nGerichtsbarkeit zurückgenommen würde.\n\nDie Staatsanwaltschaft hat im Schreiben vom 27. Juni 1977 (Bd. I S. 119) unter Bezugnahme auf die Mitteilung\n\nvom 20. Juni 1977 gemäß Art. 19 Abs. 3 des Zusatzabkonmens zum NATO-Truppenstatut den allgemeinen Verzicht auf\ndas Vorrecht der Ausübung der deutschen Strafgerichtsbarkeit zurückgenommen. Der Eingang der Rücknahmeerklärung\nist von der US-Behörde bestätigt worden (Bd. I S. 130).\n\nIm Schreiben vom 20. Juni 1977 ist zwar von den dem\nUrteil zugrunde liegenden Fällen ausdrücklich nur der\nFall I 1 (dort als versuchter Mord bezeichnet), nicht jedoch der versuchte Raub aufgeführt. Dies ist jedoch im\nvorliegenden Falle unschädlich. Der zuständigen US-Militärbehörde waren die gesamten polizeilichen Ermittlungsvorgänge, auch soweit sie den versuchten Raub zum Nachteil der Barbara KB betrafen, zugeleitet worden; sie\nhatte also Kenntnis von diesem Vorfall. Das Schreiben vom\n20. Juni 1977 läßt erkennen, daß sie den deutschen Gerichten die Verfolgung des Angeklagten wegen aller sich aus\nden Ermittlungsvorgängen ergebenden Straftaten, nicht nur\nwegen der als versuchter Mord bezeichneten Tat zum Nachteil des Günther G@WEB, überlassen wollte. Diese Auffassung wird bestätigt durch das Schreiben der US-Militärbehörde vom 23. März 1978. Darin bringt sie zum Ausdruck,\ndaß sich das Schreiben vom 20. Juni 1977 auf den Gesamtkomplex der Straftaten und sämtliche, möglicherweise\ndaraus resultierende Beschuldigungen, auch auf den versuchten Raub zum Nachteil von Barbara KB erstrecken\nsollte. Die US-Militärbehörden hätten daher auch keine\nstrafrechtlichen Maßnahmen gegen den Revisionsführer wegen versuchten Raubes eingeleitet. Dieses Schreiben vom\n23. März 1978 ist als klarstellende Ergänzung des Schreibens vom 20. Juni 1977 aufzufassen. Die Rücknahme des\nVerzichts ist somit rechtswirksam sowohl für den Fall I 1\n\nder Urteilsgründe (gefährliche Körperverletzung) wie für\nden Fall I 2 (versuchter Raub) erklärt.\n\nII, Revision des Angeklagten\n\nDer Revision muß der Erfolg versagt bleiben. Einer\nErörterung bedarf nur die Ablehnung des Antrags auf Vernehmung von zwei Polizeibeamten zum Beweise dafür, daß\nder Angeklagte bei der Blutentnahme einen stark betrunkenen Eindruck machte, benommen war, lallte, einen unsicheren Gang hatte und einen verworrenen Denkablauf erkennen\nließ. Das Schwurgericht hat den Antrag mit der Begründung\nabgelehnt, daß die erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt\nwerden könne, als wäre die behauptete Tatsache wahr (HA\nBd. II Bl. 209). Der Tatrichter hat aus den Bekundungen\nder vernommenen Zeugen, der Angeklagte habe im Zeitpunkt\nder Tat zwar einen betrunkenen Eindruck gemacht, habe\naber keinesfalls wie \"weggedreht\" gewirkt, und seinem Verhalten unmittelbar nach der Tat gefolgert, daß er noch\nzu planvollem Handeln in der Lage (UA S. 15) und noch, wenn\nauch erheblich vermindert, Steuerungsfähig gewesen sei\n(UA S. 16).\n\nMit diesen Feststellungen hat sich die Strafkammer\nnicht mit der zugesagten Wahrunterstellung in Widerspruch\ngesetzt. Diese erstreckte sich allein auf den Zeitpunkt\nder Blutentnahme. Das Verhalten bei der - drei Stunden\nnach der Tat durchgeführten - Blutentnahme muß mit dem\nErscheinungsbild zum Tatzeitpunkt, auf den es entscheidend\nankommt, nicht übereinstimmen, Nach einen Erfahrungssatz\ntreten in der Absorptionsphase im allgemeinen noch nicht\n\n25\n\nalle der tatsächlichen Menge des genossenen Alkohols entsprechenden Ausfallerscheinungen auf. Zur fortdauernden\nAlkoholbeeinflussung konnten im vorliegenden Falle Ermüdungserscheinungen hinzugetreten sein, Der Angeklagte\nkonnte auch einen höheren Grad von Beeinträchtigungen\nvorgetäuscht haben. Die für die Tatzeit festgestellte\n\nBAK von maximal 2,49 o/oo spricht nicht für alkoholbedingte Schuldunfähigkeit des alkoholgewohnten Angeklagten. Es\nist daher rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Schwurgericht seine Überzeugung von dem Grad der alkoholischen\nBeeinflussung auf die Angaben der Tatzeugen und das Verhalten des Angeklagten unmittelbar nach der Tat stützte.\n\nDie übrigen Revisionsrügen sind offensichtlich unbegründet. Die Revision ist daher zu verwerfen.\n\nIII. Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDie Staatsanwaltschaft bemängelt, daß das Schwurgericht von einem nicht beendeten Versuch ausgegangen ist\nund einen strafbefreienden Rücktritt von einem versuchten Tötungsdelikt angenommen hat.\n\nFür die Abgrenzung des beendeten vom nicht beendeten\nVersuch ist die Vorstellung des Täters maßgebend, gleichviel ob er mit direktem oder nur - wie hier festgestellt -\nmit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Hatte er sich eine\nganz bestimmte Handlung vorgenommen und führt er diese\naus, ohne daß der erstrebte oder einberechnete Erfolg\neintritt, so ist der Versuch beendet (BGHSt 10, 129, 131;\n22, 330).\n\n- 1 -\n\nOb der Angeklagte im vorliegenden Falle von vornherein\nnur einen einzigen oder mehrere Stiche ausführen wollte,\nhat das Landgericht nicht feststellen können; der Angeklagte hat sich zur Sache nicht eingelassen, aus dem\näußeren Geschehensablauf hat die Strafkammer zur Klärung\n\ndieser Frage nichts ableiten können; dies ist rechtlich\nnicht angreifbar.\n\nDer Tatrichter durfte zugunsten des Angeklagten davon ausgehen, daß er zwar dem Verletzten mehrere Stiche\nbeibringen wollte, aber nach Ausführung des ersten Stiches\nvon ihm freiwillig abließ, obwohl er noch nicht alles zur\nVollendung der Tat Erforderliche getan zu haben glaubte\nund obwohl er die Möglichkeit gehabt hätte, nochmals auf\nden Verletzten Göbel einzustechen. Der Angeklagte konnte\nimmerhin bemerken, daß der Verletzte keine Wirkung des\nStiches erkennen ließ, sondern sich umdrehte und ihn einige Sekunden verblüfft und erschrocken anstarrte, um dann\nwegzulaufen. Die Revision der Staatsanwaltschaft kann daher insoweit keinen Erfolg haben.\n\nSie greift jedoch durch, soweit sie die Anrechnung\ndes Gewahrsamsvollzugs nach den NATO-Truppenstatutabkommen auf die Gesamtfreiheitsstrafe rügt. Gemäß § 51 StGB\nkönnen außer Untersuchungshaft auch andere Freiheitsentziehumgen auf die Strafe angerechnet werden. Ob der angerechnete Gewahrsamsvollzug im vorliegenden Falle eine mit\nUntersuchungshaft vergleichbare Freiheitsentziehung oder\nnur eine Freiheitsbeschränkung darstellte, wie die Revision vorträgt, ist für das Revisionsgericht mangels näherer Angaben im Urteil nicht nachprüfbar. Solange die zuständigen deutschen Behörden keine besonderen Wünsche hin-\n\nsichtlich des Gewahrsams äußern, bestimmen die Behörden\ndes Entsendestaates die Art des Vollzugs des Gewahrsans.\nSie sind nur verpflichtet, den Festgenommenen zur Durchführung des Ermittlungs- und Strafverfahrens zur Verfügung zu stellen und alle geeigneten Maßnahmen zu diesem\nZweck und zum Ausschluß einer Verdunkelungsgefahr zu ergreifen (Art. 22 Abs. 3 des Zusatzabkommens). Es bedarf\ndaher näherer Feststellungen, wie der Gewahrsanm vollzogen\nworden ist, ob der Angeklagte z.B. in einen Militärgefängnis untergebracht oder z.B. nur Ausgangsbeschränkungen unterworfen war. Ob ein förmlicher Haftbefehl eines\ndeutschen Gerichts bestand, ist für die Frage der Anrechnung einer tatsächlichen Freiheitsentziehung nicht entscheidend.\n\nDer Ausspruch über die Anrechnung des Gewahrsansvollzugs ist daher aufzuheben.\n\nDie weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft\n\nist zu verwerfen.\n\nMayr Mösl\n\nWoesner Zipfel\n\nRiBGH Pikart befindet\nsich im Urlaub und kay\ndeshalb nicht unterschreiben,\n\nMayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-06-13/1-str-108-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-06-13/1-str-108-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:46.300276+00:00"}}