{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1978-06-06_1_StR_222_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-06-06","aktenzeichen":"1 StR 222/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nf StR 222/78 BESCHLUSS\nfe\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Buchbinder Hartmut BB aus Stil, dort\ngeboren am EB. EEE 1944, zur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\noo”\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 6. Juni 1978 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Stuttgart vom 17. Januar 1978\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nNach den Rechtsgrundsätzen, die der Senat in seinen\nEntscheidungen vom 11. April 1978 (1 StR 576/77; 1 StR 752/77)\nim einzelnen dargelegt hat, darf das Präsidium des Landgerichts mehreren großen Strafkammern Aufgaben als Schwurgericht nur zuweisen, wenn eine Schwurgerichtskammer voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, den Geschäftsanfall\nzu bewältigen. Gesetzgeberisches Ziel bei der Neugestaltung\ndes § 74 GVG durch das 1. StVRG war die Konzentration der\nSchwurgerichtssachen bei einer einzigen Strafkammer. Eine\nAufteilung dieser Sachen auf mehrere Schwurgerichtskamnern\nsollte nur unter der Voraussetzung statthaft sein, daß eine\nStrafkammer sie nicht erledigen kann.\n\nMit dem Grundsatz der Konzentration ist es unvereinbar, daß das Präsidium des Landgerichts Stuttgart zunächst\nauch für das Geschäftsjahr 1978 drei große Strafkammern\nzugleich als Schwurgerichtskammern eingerichtet und ihnen\nsowohl Schwurgerichtssachen als auch allgemeine Strafsachen zugewiesen hat, ohne hinreichend zu beachten, daß\ndie Schwurgerichtskammern allein mit Schwurgerichtssachen\nvoll ausgelastet sein müssen. Der Senat hat in den angegebenen Entscheidungen bereits zum Ausdruck gebracht, daß\ndie Konzentration der Schwurgerichtssachen bei zwei Schwurgerichtskammern möglich ist. Dem ist in dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts, der zur Zeit der Urteilsfällung in Kraft war, nicht entsprochen.\n\nInfolge der mit dem Gesetz nicht zu vereinbarenden\n\nGeschäftsverteilung war das erkennende Schwurgericht nicht\n\nvorschriftsmäßig besetzt. Das angefochtene Urteil muß deshalb nach § 338 Nr. 1 StPO aufgehoben werden.\n\nMayr Mösl Pikart\n\nWoesner Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-06-06/1-str-222-78","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-06-06/1-str-222-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:46.183462+00:00"}}