{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1978-05-30_1_StR_174_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-05-30","aktenzeichen":"1 StR 174/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"019\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 174/78 URTEIL\nBo)r.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Dreher Josef Sch m aus Scan,\ndort geboren an @. NEE 13951,\n\nwegen Brandstiftung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 30. Mai 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nPikart,\nDr. Woesner,\nzipfel\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter =\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Sch\nwird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. September 1977 mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben, soweit dieser Angeklagte verurteilt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n‚über die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Sch@® wegen\nBrandstiftung in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe\nvon zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten Sch rüst Verletzung förmlichen\nund sachlichen Rechts; sie hat mit einer Verfahrensrüge\nErfolg.\n\nDie Revision beanstandet zu Recht, daß der als Zeuge\nvernommene Erwin Fe vereidigt worden ist. Der Vereidigung stand die Vorschrift des § 60 Nr. 2 StPO entgegen.\nAus den Urteilsgründen läßt sich entnehmen, daß FEB im\nErmittlungsverfahren bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung am 23. Februar 1977 falsche Angaben zur Beteiligung\ndes Angeklagten gemacht hat, um ihn in Schutz zu nehmen\n(VA S. 14). Er hatte sich daher einer versuchten Strafvereitelung (§ 258 Abs. 1 und 4 StGB) verdächtig gemacht.\nDeshalb hätte er unbeschadet der Tatsache, daß er in späteren Vernehmungen und auch in der Hauptverhandlung von\nden unwahren Angaben abgerückt ist, gemäß 8 60 Nr. 2 StPO\nunvereidigt bleiben müssen (BGHSt 1, 360, 363; BGH, Urteile vom 4. Februar 1970 - 2 StR 535/69 - und vom 12. Novenber 1975 - 2 StR 318/75 -).\n\nAuf diesem Verfahrensverstoß beruht auch die Verurteilung des Beschwerdeführers. Der Tatrichter hat seine\nÜberzeugung von der Täterschaft des Angeklagten in beiden\nFällen auch auf die beeidete Aussage des Zeugen Fem sestützt (UA S. 15, 16, 175 23, 24, 25, 27).\n\nDas Urteil muß daher aufgehoben werden; auf die wei-\n\nteren Revisionsrügen kommt es nicht mehr an.\n\nMayr Loesdau\n\nWoesner Zipfel\n\nPikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-05-30/1-str-174-78","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-05-30/1-str-174-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:45.973007+00:00"}}