{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1978-05-30_1_StR_124_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-05-30","aktenzeichen":"1 StR 124/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Ö2Lo\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 124/78 URTEIL\nRe\n\ngegen\n\nden technischen Angestellten Franz KO au:\n> GE, zeboren an @. WEB :9°R in AED\n(Jun) ‚ |\n\n- Vergehens gegen die Reichsversicherungswegen\nordnung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 30. Mai 1978, an der teilgenommen haben: |\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nPikart,\nDr. Woesner,\nZipfel\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ae, EEE»,\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter 2\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe\nvom 11. August 1977 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als die Vollstreckung\nder gegen den Angeklagten König verhängten\nFreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt\nworden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\n\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen in zwei\nFällen, in einem Fall begangen in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug, zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr\nund sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe\nhat das Landgericht zur Bewährung ausgesetzt. Nur gegen\ndiese Anordnung richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde. Sie hat Erfolg.\n\nZwar ist die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des\n§ 56 Abs. 2 StGB gegeben sind, in erster Linie Sache des\ntatrichterlichen Ermessens. Das Revisionsgericht beschränkt\nseine Prüfung darauf, ob die vom Tatrichter angeführten\nGründe unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch als vertretbar angesehen werden können\n(BGH NJW 1976, 1413 Nr. 20; NJW 1977, 639 Nr. 12, jeweils\nmit Nachweisen). Einer solchen Prüfung hält die angefochtene Entscheidung nicht stand.\n\n1. § 56 Abs. 2 StGB setzt voraus, daß besondere Unstände in der Person des Täters und in der Tat vorliegen.\nDas Landgericht führt im wesentlichen nur Gründe zur Person an. Die - allenfalls - auf die Tat bezügliche Erwägung,\nschon eine nur routinemäßige Prüfung hätte zur Entdeckung\ngeführt, wird nur zur Begründung dafür herangezogen, daß\nder Angeklagte schon bei der Tatausführung den Willen zum\nSchadensausgleich hatte (UA S. 11). Allerdings lassen sich\ndie auf die Person und die Tat zu beziehenden Umstände nicht\n\nimmer scharf voneinander trennen (BGH aa0). Die gebotene\nGesamtbetrachtung ergibt jedoch, daß die vom Tatrichter\nfür die Strafaussetzung bisher angeführten Gründe insgesamt diese Anordnung nicht zu rechtfertigen vermögen.\n\n2. Einer \"besonderen Konfliktsituation\", von der die\nStrafkammer ausgeht (UA S. 11), bedarf es nicht in allen\nFällen. Erforderlich für die Anwendung des § 56 Abs. 2 StGB\nist jedoch, daß außergewöhnliche Umstände vorliegen; das\ngebietet der Ausnahmecharakter der Vorschrift (BGH aaO).\nWas das Landgericht als Gründe für eine Konfliktslage betrachtet, genügt diesen Erfordernissen nicht: Daß dem\nAngeklagten die kaufmännischen Kenntnisse und Fähigkeiten\nfehlten und daß er deshalb und wegen der Rezession in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet, ist allenfalls ein\nallgemeiner Strafmilderungsgrund, nicht aber ein außergewöhnlicher Umstand. Dasselbe gilt für sein Bestreben,\nden Betrieb aufrechtzuerhalten, auch wenn dies teilweise\nauf Kosten anderer geschah; Straftaten aus der Situation\neines gefährdeten Unternehmens sind eine häufige Erscheinung.\n\nWunsch und Hoffnung des Angeklagten, bei gebesserter\nFinanzlage die Beiträge nachzuentrichten, sind nach den\nbisherigen Feststellungen deshalb kein außergewöhnlicher\nUmstand, weil - wie die Bundesanwaltschaft zutreffend\nanführt - bei einer Überschuldung von 450.000,- DM im\nMärz 1976 (UA S. 5) derartige Hoffnungen bei zunehmender\nTatdauer immer weniger realistisch erscheinen mußten.\nNach den Feststellungen begann das strafbare Verhalten\ndes Angeklagten schon im November 1973 (UA S. 5), also\nnicht ganz zwei Jahre nach Gründung seiner eigenen Firma\n(UA S. 4), und dauerte bis Februar 1976 (UA S. 8), also\n\n- 5-\n\nbis zum Konkursamtrag vom 5. März 1976 (UA S. 5). Ob die\nFehlerwartung eines Guthabens von 180.000,- DM aus dem\nKrankenhausprojekt Veiii> (UA S. 8, 11) verständlich\noder die Folge einer illusionären Einschätzung war, läßt\nsich den Feststellungen nicht entnehmen.\n\n5. Die angefochtene Anordnung der Strafaussetzung\nkann deshalb nicht bestehen bleiben. Der Senat sieht jedoch\ndavon ab, selbst in der Sache zu entscheiden, weil weitere\nFeststellungen durch den neuen Tatrichter nicht ausgeschlossen sind, die eine Strafaussetzung rechtfertigen könnten.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft. |\n\nMayr Loesdau Pikart\nWoesner zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-05-30/1-str-124-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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