{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1978-05-23_1_StR_131_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-05-23","aktenzeichen":"1 StR 131/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"7w\n\n01\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 131/78 URTEIL\nES\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Zimmerer Thomas M EB „aus Mi. geboren\nam &. EB 1942 in Scheiiiiiiie;,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 23. Mai 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nPikart,\nZipfel,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nBundesanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE», GEREEEEEED,\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth\nvom 29. November 1977 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten\ndes Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nzur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine\nRevision rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen\nRechts. Sie bleibt ohne Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen sind, soweit sie überhaupt\nnach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zulässig sind, jedenfalls\nunbegründet. Die Gründe für die Ablehnung des vom Verteidiger gestellten Hilfsbeweisamtrages auf Einholung eines\nweiteren Sachverständigengutachtens sind nach § 244 Abs. 4\nSatz 2 StPO nicht zu beanstanden. Was die Revision im\neinzelnen gegen die in dem Urteil des Schwurgerichts wiedergegebenen Ausführungen des in.der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen Dr. DieE> und die Feststellungen des Gerichts zum Grade der Trunkenheit des\nAngeklagten vorbringt, kann nur für die Sachrüge bedeutsam sein.\n\nAuch nach den Ausführungen der Revision ist nicht\nersichtlich, welche Umstände das Schwurgericht hätten\ndrängen müssen, im Rahmen der Aufklärungspflicht nach\n§ 2huh4 Abs. 2 StPO einen Augenschein am Tatort einzunehmen. Die Begründung der Rüge geht von anderen Feststellungen aus, als sie das Landgericht auf Grund von\nZeugenaussagen getroffen hat. Danach befand sich die\nMutter des Angeklagten auf dem Flur; er ging an ihr vorbei, als er in die Küche zurückkehrte, wo sich sein\nVetter aufhielt (UA S. 14). Anhaltspunkte dafür, daß die\n\nMutter in diesem Zeitpunkt von dem Vetter angegriffen\nwurde oder der Angeklagte dies auch nur annehmen konnte,\nlagen nicht vor. Von der Einnahme eines Augenscheins war\neine weitere Sachaufklärung nicht zu erwarten.\n\nII. Die Sachbeschwerde gibt nur zu folgenden Ausführungen Anlaß:\n\n1. Die dem Angeklagten eine Stunde und 15 Minuten\nnach der Tat entnommene Blutprobe ergab in ihrem Mittelwert eine Blutalkoholkonzentration von 3,27 %0. Das Schwurgericht geht in Übereinstimmung mit dem von ihm gehörten\nSachverständigen von einem möglichen Höchstwert von\n3,72 %o im Tatzeitpunkt aus. Es nimmt eine verminderte\nSteuerungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB an und hält\ndie Voraussetzungen der Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB\nfür nicht gegeben. Soweit in den Urteilsgründen (VA S. 12,\n17 und 19) eine mögliche Einschränkung der Einsichtsfähigkeit des Angeklagten erwähnt wird, ist dies unschädlich.\nDas Landgericht ist, wie der Zusammenhang der Urteilsgründe erkennen läßt, von einer alkoholbedingten Beeinträchtigung nur des Hemmungsvermögens, nicht aber von\nder Möglichkeit eines Verbotsirrtums (vgl. BGH GA 1968,\n279; BGHSt 21, 27, 28; BGH bei Dallinger MDR 1975, 365)\nausgegangen.\n\nDer Blutalkoholgehalt lag nicht unerheblich über der\nGrenze von 3 %0, von der an ernsthaft zu prüfen ist, ob\nder Täter schuldunfähig war (BGH bei Holtz, MDR 1976, 632;\nBGH, Urteile vom 13. Mai 1959 - 2 StR 168/59 - und\n10. April 1973 - 1 StR 607/72 - sowie Beschluß vom\n\n6. Juli 1977 - 3 StR 248/77). Es gibt jedoch keinen allgemeinen Erfahrungssatz dahin, daß jeder Mensch bei einer\nBlutalkoholkonzentration über 3 %o zurechnungsunfähig ist\n(BGH GA 1974, 344; vgl. auch BGH VersR 1965, 656 mit Ann.\nGaisbauer zu § 7 AKB). Insbesondere bestehen auch aus medizinischer Sicht keine Anhaltspunkte für die Aufstellung\neiner solchen festen Regel. Vielmehr wird der Höhe des\nBlutalkoholspiegels für die psychopathologische Beurteilung nur sehr eingeschränkte Bedeutung zugemessen (Prokop,\nForensische Medizin 2. Aufl. 1966 S. 508; Witter in Handbuch der forensischen Psychiatrie II 1972 S. 1030) und\ndafür erhöhtes Gewicht auf die Prüfung aller äußeren und\ninneren Aspekte des Individualgeschehens und der Persönlichkeitsverfassung gelegt (Langelüddeke/Bresser, Gerichtliche Psychiatrie 4. Aufl. 1976 S. 151; Rasch in Ponsold,\nLehrbuch der gerichtlichen Medizin 3. Aufl. S. 81; Ponsold\ndaselbst S. 255 ff; Witter aaO S. 1030 ff). Wenn daher auch\nbei einer über 3 %o liegenden Blutalkoholkonzentration im\nallgemeinen selbst bei an Alkohol gewöhnten Tätern zumindest eine sehr erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit angenommen werden kann, so kommt es doch auf die\nUmstände des Einzelfalls an; sie können ergeben, daß ausnahmsweise die Anwendung von § 20 StGB nicht gerechtfertigt ist (BGH, Urteil vom 24. August 1976 - 1 StR 459/76;\nBGH GA 1974, 344).\n\nDerart besondere Umstände sind hier ausreichend festgestellt. Das Schwurgericht war sich bewußt, daß der Grad\nder Alkoholisierung des Angeklagten sehr hoch war (ua S. 16).\nEs begründet in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen\nseine Überzeugung, daß dennoch ein Vollrausch nicht vorgelegen habe, im einzelnen mit dem ziel- und zweckgerichteten\n\nwi“\n\nVorgehen des Angeklagten bei und nach der Tatausführung,\nmit dem Fehlen von Erinnerungslücken und damit, daß sich\nder Angeklagte nach der Tat über ihren Hergang und seine\nEmpfindungen über den Tod seines Vetters äußern konnte\n\n(UA S. 16, 17). Diese Umstände mögen jeder für sich allein\nnur einen begrenzten Beweiswert haben, weil die Möglichkeit besteht, daß der Täter im Alkoholrausch noch die Tragweite seiner Handlungen erkennt, aber nicht mehr das erforderliche Hemmungsvermögen aufbringt (BGHSt 1, 384, 385;\nBGH, Urteil vom 16. September 1975 - 1 StR 374/75). In\nihrer Gesamtheit und im Zusammenhang mit weiteren festgestellten Tatsachen ließen diese Umstände hier jedoch den\nvom Schwurgericht gezogenen Schluß einer nur beschränkten\nSchuldfähigkeit des Angeklagten zu. Bei der Bewer tung durch\nden Sachverständigen und das Gericht waren die in den Urteilsgründen enthaltenen Feststellungen über die besondere\nund langjährige Alkoholgewöhnung des Angeklagten und die\nRache für erlittene Mißhandlungen als verständliches Motiv\nder Tat mit zu berücksichtigen. Daß das Schwurgericht von\nihm selbst festgestellte Umstände, wie die lange vor der\nTat zurückliegende Nahrungsaufnahme, übersehen haben könnte,\nist nicht anzunehmen. Die Schlußfolgerung des Schwurgerichts\nist umso verständlicher, als die Hemmungsschwelle eines\nZechers nach der Erfahrung umso höher zu sein pflegt, je\ngrößer der Wert des gefährdeten Rechtsgutes ist und je\nschwerer die Tat wiegt (BGHSt 14, 114, 116). Gegenüber\nTötungsdelikten wird deshalb das Hemmungsvermögen höchst\nselten infolge Alkoholmißbrauchs gänzlich fehlen (BGH\n\nGA 1955, 269, 271; BGH, Urteil vom 5. November 1975\n\n- 2 StR 544/75). Deshalb kann nicht beanstandet werden,\n\ndaß das Schwurgericht einen strengen Maßstab bei der Beurteilung der Frage angelegt hat, in welchem Maß die Schuldfähigkeit beeinträchtigt war.\n\n2. Der Strafausspruch begegnet keinen rechtlichen\nBedenken. Dies gilt insbesondere für die Ablehnung der\nStrafaussetzung zur Bewährung. Das Schwurgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß § 56 Abs. 2 StGB eine\nAusnahmebestimmung darstellt. Die Frage, ob besondere\nUmstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Verurteilten vorliegen, ist weitgehend nach pflichtgemäßem\ntatrichterlichem Ermessen zu entscheiden (BGHSt 24, 3 £f;\nBGH MDR 1977, 414). Rechtliche Fehler der Ermessensausübung liegen hier nicht vor. Es ist nicht zu beanstanden,\ndaß das Schwurgericht die hohe Alkoholisierung des Angeklagten nach §§ 21, 49 StGB für die Strafhöhe berücksichtigt, nicht jedoch als besonderen Umstand im Sinne von\n\n:§ 56 Abs. 2 StGB gewertet hat.\n\nMayr Loesdau Pikart\nZipfel Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-05-23/1-str-131-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-05-23/1-str-131-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:45.745248+00:00"}}