{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1978-05-23_1_StR_109_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-05-23","aktenzeichen":"1 StR 109/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":"nr.\n\nStGB 1975 § 184 Abs. I Nr. 7\n\nZur Frage des überwiegend für die öffentliche Vorführung\npornographischer Filme verlangten Entgelts bei kombinierten Leistungsangeboten eines Filmtheaterunternehners.\n\nBCH, Urt. v. 23. Mai 1978 - 1 StR 109/78 - LG München I","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\nnr.\n\nStGB 1975 § 184 Abs. I Nr. 7\n\nZur Frage des überwiegend für die öffentliche Vorführung\npornographischer Filme verlangten Entgelts bei kombinierten Leistungsangeboten eines Filmtheaterunternehners.\n\nBCH, Urt. v. 23. Mai 1978 - 1 StR 109/78 - LG München I\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 109/78 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausfrau Christa BD EB ‚, geborene WEB,\naus Mi, geboren am WW. EEE 1947 in Weaiiiii/\nMED, \"\n\nwegen Vergehens gegen § 1§ 4 StGB\n\n2\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 23. Mai 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nPikart,\nzipfel,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt ER\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. > aus EEER\nals Verteidiger,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n\n30. November 1977 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat der Angeklagten die öffentliche\nVorführung pornographischer Filme gegen überwiegend hierfür verlangtes Entgelt zur Last gelegt und sie hiernach\nwegen eines fortgesetzten Vergehens der Verbreitung pornographischer Schriften gemäß § 184 Abs. 1 Nr. 7 StGB unter\nEinbeziehung der vom Landgericht München I durch Urteil\nvom 20. September 1976 ausgesprochenen Geldstrafen zur\nGesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt.\n\nDie Revision der Angeklagten rügt mit Erfolg Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Landgericht geht von folgendem Sachverhalt aus:\nDie Angeklagte war alleinige Geschäftsführerin der Fa.\nKOEEEB Gaststätten GmbH, die in Mi ein Kino mit\nAngebot gastronomischer Leistungen betrieb. Das Kino\nhatte ungefähr 50 Plätze; daneben war noch eine sog. Bar\nvorhanden, in welcher 12 Gäste Platz finden konnten.\nSeit April 1975 führte die Angeklagte in diesem Kino\nausschließlich pormographische Filme vor, darunter in\nder Zeit vom 16. bis 29. Mai 1975 den Spielfilm „Not Just\nAnother Woman\" mit einem Vorspann zu dem Pornostreifen\n„The Devil in Miss Jones\" (UA S. 12 ff). Die Besucher\ndieser Filme mußten einen sog. Einlaßverzehrbon von\n12,- DM erwerben. Hiervon sollten, wie sich aus einem\nAufdruck ergab, 5,- DM Entgelt für die Filmvorführung\nsein, während 7,- DM für 2 Getränke nach Wahl (1t. Aus-\n\nhang) berechnet wurden (UA S. 11). Im Gegensatz zu dieser\nAufschlüsselung entfiel jedoch der überwiegende Anteil der\n- offensichtlich allein durch die Zahlungen der Besucher\nzu deckenden - Geschäftsunkosten auf den Kinobereich; das\nwar der Angeklagten auch jedenfalls in den Grundzügen der\ninsoweit anzustellenden Berechnungen bekannt, zumindest\nnahm sie auf Grund ihres Wissens das Überwiegen der Kosten\ndes Kinobetriebes billigend in Kauf (UA S. 28, 29). Dem\nhat die Strafkammer entnommen, daß auch das von dem einzelnen Kinobesucher geforderte Entgelt überwiegend für\n\ndie Filmvorführung verlangt worden sei (UA S. 38, 39).\n\nDie gegen die Feststellungen gerichteten Angriffe\nder Revision sind an sich unbegründet. Insbesondere kann\naus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, daß die hierbei sachverständig beratene Strafkammer einen überwiegenden Anteil der auf den Kinobereich entfallenden Kosten\nangenommen hat. Auch daß es sich bei den öffentlich vorgeführten Filmen um Erzeugnisse der Pornographie handelte,\nist einwandfrei dargelegt.\n\nDie Feststellungen reichen jedoch nicht aus, die\nAnwendung des § 184 Abs. 1 Nr. 7 StGB zu rechtfertigen.\n\nGegen die Vereinbarkeit der Vorschrift mit dem Grundgesetz bestehen keine durchgreifenden Bedenken; insbesondere genügt sie den verfassungsrechtlichen Anforderungen\nan die Bestimmtheit von Straftatbeständen (BVerfG MDR\n1978, 117; BVerfG, Beschluß vom 17. Januar 1978 - 1 BvL\n13/76 - NUW 1978, 933).\n\nIndessen halten die Ausführungen der Strafkammer zum\nTatbestandsmerkmal des überwiegend für die Filmvorführung\nverlangten Entgelts der rechtlichen Nachprüfung nicht\nstand. Nach den Feststellungen handelte es sich hier um\nein untrennbar kombiniertes Leistungsangebot, bei dem\neine Aufschlüsselung der geforderten Vergütung in selbständige Teilpreise, die als solche \"ganz\" auf eine entsprechende Teilleistung entfielen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar\n1977 - 5 StR 598/76), nicht möglich war (BVerfG NJW 1978,\n933, 934/935). Der Tatrichter konnte also nicht umhin, eine\nGesamtbetrachtung und Gesamtabwägung vorzunehmen. Dabei war\ner berechtigt und verpflichtet, die von der Angeklagten gegebene nominelle Deklaration der Preisamteile für Filmvorführung und weitere Leistung als unbeachtlich anzusehen\nund dafür eine eigene Wertung vorzunehmen (BVerfG aa0;\nLaufhütte JZ 1974, 46, 49; Lackner, StGB 11. Aufl. § 184\nAnm. 3 b). Diese Berechnung mußte aber in erster Linie\nauf einen Vergleich der dem Kinokunden einerseits im\nFilmbereich und anderseits auf gastronomischem Gebiet\nkonkret angebotenen Leistungen gerichtet sein. Stattdessen\nhat das Landgericht - auf der Grundlage einer nachträglich\nvorgenommenen buchhalterischen und kostenrechnerischen\nTrennung der beiden Betriebszweige (UA S. 38) - allein\nauf das allgemeine Wertverhältnis der von der Angeklagten in den beiden Bereichen gemachten betrieblichen Aufwendungen abgestellt und danach auch das von jedem einzelnen Besucher zu zahlende Gesamtentgelt aufgeschlüsselt,\nohne sich mit der naheliegenden und einfacher zu klärenden Frage zu befassen, welche entgeltlich angebotenen\nLeistungen sich im Einzelfall gegenüberstanden. So teilt\ndas Urteil weder den nach Aufführungsdauer und Kinoaus-\n\nstattung angemessenen und üblichen Preis der Filmvorführung\nmit noch Art, Menge und üblichen Preis der daneben angebotenen Getränke. Mangels solcher Anhaltspunkte ist das Revisionsgericht aber nicht in der Lage, das von der Strafkammer gefundene Ergebnis auf seine Richtigkeit oder auch\nnur auf seine Vertretbarkeit hin zu überprüfen. Die von\n\nder Strafkammer angewandte Berechnungsmethode war an sich\nzwar zulässig, ihr konnten wohl auch bestimmte Anzeichen\nfür ein Überwiegen des Filmentgelts entnommen werden, sie\nerlaubte aber nicht ohne weiteres auch sichere, für eine\nVerurteilung ausreichende Rückschlüsse, weil das gefundene\nErgebnis von Besonderheiten der organisatorischen und\nfinanziellen Situation des Betriebes beeinflußt sein konnte,\ndie mit der entscheidenden Frage nach dem Verhältnis der\nangebotenen Leistungen und dem in Wirklichkeit dafür jeweils berechneten und verlangten Entgelt nichts zu tun\nhatten. Daß auch beim Fehlen einer nicht nur nominellen,\nsondern echten, am Wert der gebotenen Leistungen orientierten internen Entgeltkalkulation auf das für derartige\nLeistungen angemessene und übliche Entgelt abgestellt werden kann, ist nicht zu bezweifeln (vgl. BVerfG NJW 1978,\n933, 934).\n\nNach alledem kann die Verurteilung der Angeklagten\nschon aus objektiven Gründen nicht aufrecht erhalten werden. Da ergänzende Feststellungen möglich sind, die einen\nSchuldspruch rechtfertigen könnten, ist Aufhebung und\nZurückverweisung geboten.\n\nFür die neue Verhandlung wird bemerkt, daß gegebenenfalls auch die Frage eines Verbotsirrtums eingehender zu\nprüfen sein wird, als dies bisher geschehen ist. Immerhin\n\nhandelt es sich bei der Anwendung des § 184 Abs. 1 Nr. 7\nStGB auf Fälle der vorliegenden Art um schwierige Abgrenzungsfragen, die - wie auch die Entscheidung BVerfG\nNJW 1978, 933 ausweist - von zahlreichen Gerichten verschieden beantwortet worden sind und deren endgültige\nKlärung im Sinne einer einfachen, umfassenden und für\njedermann überschaubaren Lösung nur vom Gesetzgeber erwartet werden kann.\n\nMayr Loesdau Pikart\nzipfel Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-05-23/1-str-109-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-05-23/1-str-109-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:45.722606+00:00"}}