{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1978-05-18_1_StR_31_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-05-18","aktenzeichen":"1 StR 31/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"016\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 31/78 URTEIL\nrn |\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Dr. Rudolf KouiiB „aus Mei\ngeboren am B. WER 18398 in Frei /C SSR,\n\nwegen Untreue\n\n‚Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 18. Mai 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nPikart,\nHerdegen,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. NEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof\nWEEEEEEEEEEE GEHE, (GEHREEEEEEEED,\nals Verteidiger,\nJustizhauptsekretärin >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts München I vom 13. Mai 1977\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue\nzur Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung förmlichen\nund sachlichen Rechts. Sie bleibt erfolglos.\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Die Revision (Revisionsbegründung des Rechtsanwalts Dr. LG) behauptet, das Ablehnungsgesuch\ngegen den Vorsitzenden Richter Dr. EEE sei zu Unrecht\nverworfen worden (§ 338 Nr. 3 StPO).\n\na) Das nach Eröffnung des Hauptverfahrens, jedoch\nvor Beginn der Hauptverhandlung, angebrachte Gesuch stützte\nsich auf Äußerungen des Richters in einem Strafverfahren\ngegen Me@ib und vB WERE, in dem unter seinem Vorsitz\nvom 10. bis 23. Juni 1975 verhandelt worden war. Medi\nwurde wegen Betruges verurteilt, weil er einen österreichischen Zahnarzt zum Kauf eines Bildes veranlaöt hatte, das\ner fälschlich als von ve DIMD stammend ausgegeben hatte.\nWegen seiner Mitwirkung bei den Vertragsverhandlungen\nwurde der Angeklagte als Zeuge vernommen. Bei dieser Gelegenheit fragte Dr. EP, \"was sonst noch für ein Vertrag bei dieser Zusammenkunft abgeschlossen worden sei\";\nauf die Antwort des Angeklagten, er könne sich an einen\nweiteren Vertrag nicht erinnern, erwiderte Dr. u»\nnach der Behauptung der Revision: \"Da kommen Sie mal her.\n\nMerkwürdig, daß sich hier die Rechtsanwälte nie an etwas\nerinnern können!\" Dr. EEE räumt in seiner dienstlichen\nÄußerung diese Bemerkung ein mit der Einschränkung, daß er\nnicht \"alle Rechtsanwälte\", sondern \"viele\" oder \"fast alle\"\ngesagt habe. Die Revision behauptet weiter, Dr. EB habe\nnach der Aussage des Angeklagten zu diesem geäußert: \"Dies\nnehmen wir Ihnen nicht ab. Dies ist für uns nicht glaubhaft.\nSie gehören eigentlich mit auf die Anklagebank.\" Zur Staatsanwältin gewandt, habe er fortgefahren: \"Das Verfahren wurde zwar von der Staatsanwaltschaft gegen den Zeugen eingestellt, aber nur bei dieser Aussage des Zeugen, die das Gericht nicht als glaubhaft ansieht, werden Sie wissen, was\nSie nunmehr zu tun haben.\" Auch diese Äußerung räumt\n\nDr. WEB ein, jedoch mit der Maßgabe, er habe sich nicht\nan die Staatsanwältin, sondern nur an den Angeklagten gewandt in dem Sinne, die Staatsanwaltschaft müsse bei dieser Sachlage wohl das Verfahren gegen ihn wieder aufnehmen.\n\nDie Strafkammer hat das Ablehnungsgesuch mit der Begründung zurückgewiesen, es habe sich um ein anderes Verfahren mit einem völlig anders gelagerten Sachverhalt gehandelt und die Hinweise auf eine Tatbeteiligung des Angeklagten stellten sich als Äußerung einer Rechtsauffassung\ndar, die zur Annahme der Befangenheit nicht ausreiche; die\nÄußerungen des Richters hätten im übrigen der Herbeiführung\neiner wahrheitsgemäßen Aussage gedient, wozu dieser verpflichtet gewesen sei. Eine abträgliche Wertung seiner\nPerson könne der Angeklagte hieraus nicht entnehmen.\n\nb) Die Ablehnungsrüge greift nicht durch. Über sie\nist nach Beschwerdegrundsätzen zu entscheiden. Die hier-\n\nnach gebotene eigene Prüfung durch den Senat ergibt, daß\ndie Äußerungen Dr. EEEEB dem Angeklagten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände keinen Anlaß gaben, an der\nUnvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln.\n\nMit Recht hebt der Zurückweisungsbeschluß hervor,\ndaß die Äußerungen in einem anderen Prozeß gefallen sind.\nDie Strafsache gegen Me@iiB wurde nahezu zwei Jahre vor\nder Hauptverhandlung im gegenwärtigen Verfahren in erster\nInstanz abgeschlossen und das Urteil wurde am 3. Februar\n1976 rechtskräftig. Die Sache stand in keinem wie immer\ngearteten Zusammenhang mit dem jetzigen Verfahren gegen\nden Angeklagten. Für einen Richter ist es selbstverständlich, daß er sich in der neuen Sache sein Urteil nur aufgrund der neuen Verhandlung bildet; davon kann im Regelfall auch ein vernünftiger Angeklagter - zumal wenn er\nrechtskundig ist - ausgehen (BGH, Urteil vom 9. März 1976\n- 1 StR 702/75). Das gilt selbst dann, wenn der Richter\neinen an derselben Tat Beteiligten abgeurteilt und hierbei auch die Teilnahme des jetzigen Angeklagten erörtert\nhat (BGH, Urteil vom 4. September 1973 - 4 StR 465/72,\nbei Dallinger MDR 1974, 367; vgl. auch Urteil vom 8. Oktober 1963 - 1 StR 553/62, in BGHSt 19, 141 insoweit\nnicht abgedruckt).\n\nNicht haltbar ist allerdings die Auffassung des\nZurückweisungsbeschlusses, daß sich die Hinweise auf\ndie Beteiligung des Angeklagten an der Straftat Medi\nnur als Äußerung einer Rechtsauffassung darstellten.\nEs werden auch nicht die Bemerkungen über die Erinnerungslücken (fast) aller Rechtsanwälte und die - zumindest ver-\n\n17T\n\nsteckte - Aufforderung zur Wiederaufnahme der Ermittlungen\nan die Staatsanwältin in Betracht gezogen. Auch diese\nÄußerungen gaben jedoch keinen Anlaß zu Zweifeln an der\nUnbefangenheit des Richters im vorliegenden Verfahren.\n\nDas hierin zum Ausdruck kommende Mißtrauen des Vorsitzenden war durch die damalige Prozeßlage gerechtfertigt.\nDie Feststellungen des Urteils gegen Me@®, in denen dieses\nMißtrauen seinen Niederschlag findet, gingen dahin, daß\nDr. Ka@9 von Mei eingeweiht war und an den Verhandlungen\nmitwirkte, daß er gegenüber Zweifeln der Gegenseite sein\nAnsehen als bekannter Rechtsanwalt in die Waagschale warf,\nsich für die Seriösität Me@e verbürgte, den Vertragstext\nanfertigte und das Bild in seiner Wohnung aufbewahrte (Urteil des Landgerichts München I gegen Me und ven Weib\nvom 23. Juni 1975 UA S. 15, 16). Diese Überzeugung gewann\ndie Strafkammer durch die Bekundungen der Geschädigten\nHoller und König (UA S. 26, 27, 28). Es kann offen bleiben,\nob die damaligen Feststellungen richtig sind, soweit sie\nDr. Ka betreffen; ein Strafverfahren gegen ihn wurde\nnicht durchgeführt. Der Arrestbeschluß des Landgerichts\nMünchen I vom 25. Juni 1975 gegen Dr. Ka wurde im\nweiteren Verlauf des Arrestverfahrens aufgehoben, weil\nder Arrestanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht\nerschien (Urteile des Landgerichts München I vom 10. Juli 1975 und des Oberlandesgerichts München vom 27. Februar\n1976). Diese Entscheidungen ergingen jedoch nach dem Urteil im Strafverfahren gegen Mel. Für die Frage einer\netwaigen Befangenheit des Dr. WB ist allein bedeutsam, welcher Beweislage er sich in der Strafsache gegen\nMeß gegenübersah. Die damalige Prozeßsituation konnte\n\ndeutliche Vorhalte an den damaligen Zeugen Dr. Ka gebieten, um den Sachverhalt aufzuklären. Daß hierbei eine\nfür Dr. Ka@B nachteilige Beurteilung zum Ausdruck kam,\ndie sich möglicherweise jetzt als ungerechtfertigt erweist, kann die Besorgnis der Befangenheit im jetzigen\nVerfahren nicht begründen (vgl. BGH JR 1957, 68).\n\nc) Soweit der Angeklagte selbst in seinen Schriftsätzen vom 6. September und 7. Oktober 1977 die Ablehnung der anderen Berufsrichter mit einer weitergehenden Begründung erörtert, ist die Rüge nicht zulässig, weil die Mitteilung eines insoweit ergangenen\nZurückweisungsbeschlusses fehlt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\n2. Die weiteren im Schriftsatz des Angeklagten vom\n6. September 1977 angeführten Verfahrensrügen sind teils\nunzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), teils offensichtlich unbegründet.\n\nIl. Sachbeschwerde\n\n1. Was die Revision zum Schuldspruch vorträgt, richtet sich in unzulässiger Weise gegen die rechtlich nicht\nangreifbare Beweiswürdigung des Tatrichters. Auch sonst\nsind Rechtsfehler nicht erkennbar. Den Vortrag neuer Tatsachen in der Revisionshauptverhandlung kann der Senat\nnicht berücksichtigen.\n\n2. Die nicht unbeträchtliche Strafhöhe begründet\ndas Landgericht mit Erwägungen, die rechtlich unbedenklich sind. Die zahlreichen Milderungsgründe zieht die\n\nStrafkammer in Betracht. Ein Rechtsverstoß ist nicht ersichtlich. Die Strafzumessung verläßt nicht den Bereich\nder noch schuldangemessenen Strafe, innerhalb dessen der\nTatrichter die nach seinem pflichtgemäßen Ermessen gebotene\nStrafe bestimmen darf.\n\nMayr Loesdau Pikart\n\nHerdegen | Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-05-18/1-str-31-78","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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