{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1978-05-09_1_StR_93_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-05-09","aktenzeichen":"1 StR 93/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 93/78. URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Günther K ED aus WERE,\ngeboren am, EEE 1932 in Ko, zur Zeit\nin Haft,\n\nwegen Betruges\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 9. Mai 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nPikart,\nZipfel,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt ww\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Professor Dr. EB\nals Verteidiger,\nJustizangestellter 2\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n\n11. Oktober 1977 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n47\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges\nin fünf Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren\nverurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung förmlichen\nund sachlichen Rechts. Sie hat mit einer Verfahrensrüge\nErfolg.\n\nDie Strafkammer stützt den Schuldnachweis auf die\nBekundungen der Mittäter, darunter auch des Zeugen SB,\nder nach seiner Verurteilung gestorben und dessen Aussage\ndeshalb verlesen worden ist. Zur Glaubhaftigkeit dieser\nAussage bekundete als Zeuge der frühere Verteidiger des\nAngeklagten, dieser habe seinerzeit SB vorgeworfen,\ner belaste ihn zu Unrecht; darauf habe SB erwidert,\nihm sei vom (damaligen und jetzigen) Vorsitzenden Dr. EB\ngesagt worden, er fahre besser mit einer Aussage zu Ungunsten\ndes Angeklagten. Das hält der Tatrichter für widerlegt durch\ndie Bekundungen des damaligen Staatsanwalts Dr. Sch@® und\ndurch die - in der Hauptverhandlung verlesene - dienst-\n\nliche Äußerung des Vorsitzenden Richters Dr. >\n(UA S. 26).\n\nN\n\nDie Revision beanstandet dieses Verfahren mit Recht.\nDer Beschwerdeführer meint, die dienstliche Äußerung hätte\nim Rahmen des hier erforderlichen Strengbeweises nicht\nverwertet werden dürfen. Die Revision teilt zwar den Inhalt der dienstlichen Äußerung nicht im einzelnen mit;\ndieser Umstand stellt jedoch die Zulässigkeit der Rüge\nnicht in Frage, weil die für den behaupteten Verfahrens-\n\nfehler wesentlichen Tatsachen entsprechend § 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO angeführt werden und zusammen mit den Urteilsausführungen (UA S. 26) dem Senat eine hinreichende Beurteilungsgrundlage verschaffen.\n\nDie Rüge ist auch begründet. Allerdings ist Freibeweis grundsätzlich zulässig, wenn es um die prozessuale\nFrage geht, ob eine belastende Aussage unter Verletzung\nder §§ 136 a, 69 Abs. 3 StPO erzielt worden ist; denn\nnicht der Inhalt, sondern das Zustandekommen dieser Bekundung steht dann in Rede (BGHSt 16, 164, 166, 167).\n\nIm Rahmen des Freibeweises dürfen auch dienstliche Äußerungen verwertet werden. Das kann jedoch bei der besonderen Sachlage des vorliegenden Falles nicht gelten.\n\nEs handelt sich einmal um die dienstliche Äußerung\neines erkennenden Richters, mit der er im einzelnen zu\n\ndem Vorwurf unerlaubter Beeinflussung einer Beweisperson\nStellung nehmen mußte. Zum anderen teilte Dr. EB in\nder Äußerung nicht allein seine Wahrnehmungen mit, sondern er berichtete auch über sein eigenes Verhalten bei\nder Vernehmung der Beweisperson. Ließe man die hier abgegebene dienstliche Äußerung als Mittel des Freibeweises\nzu, so würde das dazu führen, daß der Richter den Beweiswert der eigenen Angaben über das ihm vorgeworfene Prozeßverhalten zu beurteilen hätte. Das widerspräche den allgemeinen Grundsätzen der Verfahrensoränung.\n\nIm Gegensatz zu dem Fall BGHSt 7, 330 diente die\ndienstliche Äußerung hier nicht der Vorbereitung einer\nEntscheidung über einen Beweisamtrag auf Vernehmung eines\nMitglieds des erkennenden Gerichts als Zeugen, sondern\n\nsie wurde vom Gericht als (mittelbares) Beweismittel bei\nBeurteilung des Beweiswertes einer verlesenen Aussage benutzt.\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß das Urteil\nauf dem Verfahrensverstoß beruht, weil die Strafkammer\nihre Überzeugung nicht nur auf die Bekundung des Staatsanwalts, sondern auch auf die dienstliche Äußerung\nDr. EB stützt (UA S. 26). Das Urteil mußte deshalb\naufgehoben werden.\n\nMayr Loesdau Pikart\nZipfel Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-05-09/1-str-93-78","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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