{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1978-05-09_1_StR_83_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-05-09","aktenzeichen":"1 StR 83/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n\\ StR 83/78 URTEIL\nIr\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Universalschleifer Günter B EB aus MER,\ndort geboren an. EEE 1953, zur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nol\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 9. Mai 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n‘Mayr,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nPikart,\nZipfel,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt gw>\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt mp, GEEEEEEM,\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts München I vom\n19. Oktober 1977 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht\nzuständige Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen zweier\nrechtlich zusammentreffender Verbrechen des versuchten\nTotschlags in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in einem besonders schweren Fall zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die\nvom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1.) Der Angeklagte wurde nach den Feststellungen des\nLandgerichts von zwei Polizeibeamten kontrolliert und gab\nseine Personalien zutreffend an, die die Beamten über Funk\nüberprüfen ließen. Da er verbotswidrig eine Pistole bei\nsich führte und deshalb eine strafgerichtliche Verfolgung\nund unter Umständen den Verlust seines Arbeitsplatzes befürchtete, wandte er sich spontan zur Flucht „ohne zu bedenken, daß seine vollständigen Personalien den beiden\nBeamten und der Funkzentrale nun bereits bekannt waren\".\nNachdem er eine Strecke von etwa 80 bis 100 m zurückgelegt\nhatte, begann er, in Richtung auf die ihn verfolgenden\nBeamten mit der Pistole zu schießen. Er gab insgesamt\n\n8 Schüsse ab, durch die niemand verletzt wuiue.\n\n2.) Die in der Revisionsbegründung behaupteten Widersprüche liegen nicht vor. Das Landgericht hat mit eingehender Begründung dargelegt, warum es das Mordmerkmal\nder Verdeckungsabsicht aus tatsächlichen Gründen ver-\n\nneint. Es ist durchaus möglich - wenn auch nicht zwingend -,\n\ndaß der Angeklagte, wie das Landgericht annimmt, sich seines ursprünglichen Bestrebens, durch seine Flucht eine\nStraftat zu verdecken, im Zeitpunkt der Abgabe der Schüsse\ninfolge eines sich steigernden hochgradigen Affekts nicht\nmehr bewußt war (BGH, Urteil vom 3. November 1970 - 1 StR\n488/70; vgl. auch BGHSt 6, 329, 331 zur Heimtücke und zu\nniedrigen Beweggründen). Die Feststellung (UA S. 14), der\nAngeklagte habe in wilder Panik geschossen, „um nicht fest-\n\ngenommen zu werden\", steht damit nicht in einem unlösbaren\nWiderspruch, da er nach seiner für unwiderlegbar erachteten\n\nEinlassung (UA S. 19) „ohne Überlegung die Waffe gezogen\"\nund geschossen habe, wobei es „sein einzig beherrschender\nGedanke gewesen sei wegzulaufen\". Das Gericht sieht als\nerwiesen an, daß der Angeklagte die Polizeibeamten als\nsolche erkannt hat, aber in einem Zustand verminderter\nintellektueller Schuldfähigkeit (s. unten) „aus Verfolgungsangst\" (UA S. 22), in einer „Angstreaktion\" (UA S. 23)\nnicht planvoll und zielgerichtet und ohne Überlegung\n\n(UA S. 32) gehandelt hat. Das Ziel, von Polizeibeamten\nnicht festgenommen zu werden, ist unter den gegebenen Umständen mit der Annahme einer „panischen Fluchtreaktion\"\n(UA S. 23) vereinbar und nötigt nicht dazu, auf die Absicht der Verdeckung einer Straftat zu schließen (vgl.\nauch BGHSt 15, 291).\n\n\\\n\n3.} Das Schwurgericht geht davon aus, daß die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Tat einzusehen, möglicherweise wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung\nerheblich vermindert war. Im Anschluß an die als über-\n\nzeugend gewerteten Ausführungen zweier Sachverständiger\n\nhält es das Schwurgericht nicht für ausgeschlossen, daß\nbei dem Angeklagten auf Grund seiner an sich nicht krankhaften besonderen Charaktereigenschaften während der Polizeikontrolle ein „affektiv hochgespannter Angstzustand\"\neingetreten sei, der sich durch die Flucht und Verfolgung\npotenziert habe und zu einem „abrupten Ausagieren im Sinne\neiner Angstreaktion\" geführt habe (UA S. 15). Bei starken\nBelastungen affektiver Art sei bei dem Angeklagten eine\nvorübergehende Blockierung der Intelligenz möglich, das\nIntelligenzpotential stehe dann nicht in vollem Umfang\n\nzur Verfügung (UA S. 25). Die Polizeikontrolle in Verbindung mit dem schlechten Gewissen des Angeklagten wegen\ndes Waffenführens habe zu einer „erhöht unangenehmen und\nals fast bedrohlich empfundenen Angstsituation geführt\",\ner habe dann ein „panikartiges Verhalten in einem Bewegungssturm gezeigt\", es sei zu einem „hochgespannten affektiven\nZustand mit erheblicher Reduzierung rationaler Einsichtsmöglichkeiten\" gekommen (UA S. 27).\n\nDiese - an sich rechtsfehlerfrei getroffenen - Feststellungen des Landgerichts begründen jedoch noch nicht\ndie Voraussetzungen des § 21 StGB. Dies wäre vielmehr nur\ndann der Fall, wenn der Angeklagte infolge der verminderten Einsichtsfähigkeit tatsächlich keine Einsicht in das\nUnrecht seines Tuns gehabt hätte, dies jedoch vorwerfbar\nwäre. Die erste Alternative des § 21 StGB scheidet aus,\nwenn der Täter trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit das Unerlaubte seines Tuns erkennt (BGHSt 21,\n\n27, 28, hierzu Anm. Dreher JR 1966, 350; BGH GA 1968, 279 =\nMDR 1968, 854; BGH, Urteil vom 8. Juli 1975 - ? StR 308/75;\nDreher, StGB, 37. Aufl. § 21 Rdn. 3). Denn die Schuld des\n\nTäters wird nicht gemindert, wenn er trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit das Unrecht tatsächlich eingesehen hat. § 21 StGB regelt ebenso wie 3 20 StGB, soweit er auf die Einsichtsfähigkeit abstellt, einen Fall\ndes Verbotsirrtums. Fehlt dem Täter die Einsicht wegen\neiner krankhaften seelischen Störung oder aus einem anderen in § 20 StGB bezeichneten Grund, ohne daß ihm dies\nzum Vorwurf gemacht werden kann, so ist auch bei nur verminderter Einsichtsfähigkeit nicht § 21 StGB, sondern\n\n§ 20 StGB anwendbar (BGH GA 1968, 279 = MDR 1968, 854).\nDie Vorschrift des § 21 StGB kann in den Fällen der verminderten Einsichtsfähigkeit nur dann angewendet werden,\nwenn die Einsicht gefehlt hat, dies aber dem Täter vor-\n\nzuwerfen ist.\n\nDas Landgericht geht nicht mit hinreichender Deutlichkeit darauf ein, ob dem Angeklagten im Tatzeitpunkt die\nEinsicht in das Unrecht seines Tuns gefehlt hat. In dem\nUrteil sind zwar einzelne Feststellungen getroffen, die\n- als nicht widerlegbare, für den Angeklagten günstigste\nMöglichkeit - darauf hindeuten könnten, daß die Straf- |\nkammer von der fehlenden Unrechtseinsicht ausgegangen ist.\nAndererseits verneint sie mit den Sachverständigen, deren\nGutachten sie sich angeschlossen hat, ausdrücklich die\nAnwendbarkeit des § 20 StGB (UA &. 28). Beides ist miteinander nicht vereinbar (BGH GA 1968, 279 = MDR 1968, 854).\nNähere Ausführungen über den Ausschluß von § 20 StGB\n\nfehlen. Das Urteil kann deshalb keinen Bestand haben.\n\n4.) Der. neu erkennende Tatrichter wird Gelegenheit\nhaben, besonders zu prüfen, ob der seelische Zustand des\nAngeklagten zur Tatzeit nicht die Einsichtsfähigkeit,\nsondern nur die Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt hat.\nWenn der Tatrichter zu der Feststellung gelangt, daß trotz\nerheblicher Verminderung der Einsichtsfähigkeit die Unrechtseinsicht vorhanden war, muß weiter festgestellt werden, ob der Angeklagte in der Lage gewesen ist, sich durch\nEinschalten entsprechender Hemmungen gemäß seiner Einsicht\nzu verhalten oder ob seine dahingehende Fähigkeit erheblich vermindert war. Fehlte jedoch dem Angeklagten die\nUnrechtseinsicht, so ist zu prüfen, ob ihm wegen des Verbotsirrtums nach § 17 StGB ein Vorwurf zu machen ist.\n\nMayr Loesdau Pikart\nZipfel Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-05-09/1-str-83-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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