{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1978-05-09_1_StR_192_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-05-09","aktenzeichen":"1 StR 192/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 192/78 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Metzgermeister Paul A EEE | aus TB,\ndort geboren am @#. &» 1953, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nAS“\n\n- 2 =\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des\nBeschwerdeführers am 9. Mai 1978 gemäß § 349 Abs. 2,\n3, 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI.\n\nII,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Weiden i.\nd. OPf. vom 23, Dezember 1977 mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\n1. soweit der Angeklagte wegen dreier\nsachlich zusammentreffender Vergehen\ndes Betrugs teilweise in Tateinheit\nmit Urkundenfälschung (II 1 - 3 der\nUrteilsgründe) verurteilt worden\nist,\n\n2. im gesamten Strafausspruch.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht Nürnberg-Fürth zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch zu\n\nII 4 der Urteilsgründe dahin geändert,\n\ndaß der Angeklagte insoweit der Urkun-\n\ndenfälschung schuldig ist.\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nI. Die Verurteilung wegen Betruges hält durchweg\nder sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nNach den zu II 1 der Urteilsgründe getroffenen\nFeststellungen forderte der Angeklagte von dem Autoschlosser Hg, der einen entliehenen PKW schuldhaft\nbeschädigt hatte, Schadensersatz in Höhe von 4000,-- DM,\nobwohl er wußte, daß dieser Betrag \"im Ansatz für die\nEinbuße bei einer Veräußerung des Wagens weit übersetzt war\"; H@P zahlte die geforderte Summe (UA S. 8).\nIn Wirklichkeit war dem Angeklagten, wie die Strafkammer meint, nur ein Schaden von 2090,-- DM entstanden\n(UA S. 9). Im Widerspruch hierzu ist jedoch weiter festgestellt, daß der Sachverständige des Kaskoversicherers\nden Reparaturaufwand auf 4106,90 DM schätzte und daß\nder Angeklagte das Fahrzeug, das vor dem Unfall\n22.000,-- DM wert gewesen war, danach für nur 14.250, --\nDM weiterverkaufte. Damit war dem Angeklagten im Ergebnis bereits eine Einbuße von 7750,-- DM entstanden,\nzu der noch erhebliche Nebenschäden, z.B. entgangene\nGebrauchsvorteile (UA S. 9), traten. An diesem Ergebnis ändert im Grunde nichts, daß der Angeklagte sich\nbei dem Weiterverkauf mit einem um mindestens\n3.000,-- DM niedrigeren Preis zufrieden gab, als dem\ntatsächlichen Wert des Unfallfahrzeugs entsprochen hätte. Denn es steht nicht fest, daß der Angeklagte in der\nLage gewesen wäre, einen höheren Preis zu erzielen. Der\nunmittelbar nach dem Unfall vorhandene Schaden des Angeklagten wird auch nicht ohne weiteres dadurch gemindert, daß er später von seiner Versicherung eine Kaskoentschädigung von 3806,90 DM (geschätzte Reparaturkosten\n\n-u-\n\nabzüglich 300,-- DM Selbstbeteiligung) ausgezahlt erhielt. Ob von vornherein ein realisierbarer Anspruch\n\nin dieser Höhe gegeben war, war möglicherweise nicht\nsicher; im übrigen wäre der Angeklagte auch durch das\nBestehen von Ansprüchen gegen den Kaskoversicherer nicht\ngehindert gewesen, seinen Schaden zunächst gegen Hoch\ngeltend zu machen. Unter diesen Umständen bestehen\ngegen die Annahme des Landgerichts, daß der Angeklagte\ngegenüber Hg eine überhöhte Forderung erhoben habe,\ndurchgreifende rechtliche Bedenken.\n\nDie Verurteilung wegen Betruges im Fall II 2 der\nUrteilsgründe leidet ebenfalls an widersprüchlichen\nFeststellungen. Während es einerseits in den Entscheidungsgründen heißt, daß der Angeklagte bei dem Antrag\nauf Auszahlung einer Kaufkreditsumme von 17.800,-- DM\ndie erfolgte Übergabe eines angeblich an seinen Bruder\nund an seine Schwägerin verkauften PKW vortäuschte,\nist andererseits ausgeführt, der Angeklagte habe \"zumindest keine positive Kenntnis\" davon gehabt, daß\nsein Bruder den PKW erhalten hatte (UA S. 10). Damit\nbleibt unklar, was es mit dem der Kreditgewährung zugrundegelegten Hauptgeschäft in Wirklichkeit auf sich\nhatte und ob der Angeklagte tatsächlich wußte, daß der\nWagen noch nicht übergeben war. Die erforderliche Aufhebung ergreift hier auch die tateinheitliche Verurteilung wegen Urkundenfälschung.\n\nDer Schuldspruch wegen Betruges im Fall II 3 der\nUrteilsgründe ist im wesentlichen darauf gestützt,\ndaß der Angeklagte Anfang November 1976 in der Absicht, seinen Gläubiger He> hinzuhalten, diesem\n\n-5.-\n\neinen wegen Vermögenslosigkeit des Akzeptanten wertlosen Wechsel über 3000,-- DM übergab (UA S. 11). Das Urteil macht jedoch weder deutlich, worin es hier die\nTäuschungshandlung erblickt, noch legt es ausreichend\neine durch Hingabe des Wechsels bewirkte Schädigung\n\ndes He Jar. In der insoweit allein in Betracht\nkommenden Stundung der Forderung könnte ein Vermögensschaden nur liegen, wenn sich mit ihr die Aussichten für\ndie Durchsetzung der Forderung verschlechtert hätten\n(BGHSt 1, 264). In dieser Richtung bietet das Urteil\nJedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte. Der Hinweis\nder Strafkammer auf die \"damals noch erfolgversprechende\nZwangsvollstreckung\" genügt ebensowenig wie die - unklare — Darlegung. Heidenreich sei \"in Höhe von\n\n3000,-- DM noch heute geschädigt\" und zwar auch deshalb,\nweil er in der Zeit danach mit dem Angeklagten noch Geschäfte tätigte, aus denen ihm ein Schaden von \"gleichfalls mindestens 3000,-- DM\" entstanden sei (UA S. 12).\nAuch diese Verurteilung kann somit nicht aufrechterhalten werden.\n\nNeben den Verurteilungen wegen Betruges unterliegt\nauch der gesamte Strafausspruch der Aufhebung und Zurückverweisung.\n\nII. Soweit der Angeklagte wegen versuchter Urkundenfälschung verurteilt worden ist, ergibt die Nachprüfung des Schuldspruchs auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten.\nJedoch hat die Strafkammer übersehen, daß die Herstellung\neiner unechten Urkunde in der Absicht, davon bei Gele-\n\n-6-\ngenheit Gebrauch zu machen (UA S. 12), bereits eine\nvollendete Urkundenfälschung darstellt. Der Schuldspruch ist daher insoweit entsprechend zu ändern.\n\nMayr Loesdau Pikart\n\nzipfel Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-05-09/1-str-192-78","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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