{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1978-05-09_1_StR_104_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-05-09","aktenzeichen":"1 StR 104/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":"(zu Ziff. 2 d. Urteilsgründe)\nFr\n\nStGB 1975 § 263\n\nÜber die Voraussetzungen des Anstellungsbetrugs bei Erschleichung eines privatrechtlichen Anstellungsverhältnisses (Anschluß an BGHSt 17, 254, 259).","text_plain":"01y\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: nein\n(zu Ziff. 2 d. Urteilsgründe)\nFr\n\nStGB 1975 § 263\n\nÜber die Voraussetzungen des Anstellungsbetrugs bei Erschleichung eines privatrechtlichen Anstellungsverhältnisses (Anschluß an BGHSt 17, 254, 259).\n\nBGH, Urt. v. 9. Mai 1978 - 1 StR 104/78 - LG Augsburg\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 104/78 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Ernst Oswald HOME aus Loup/ LE,\ngeboren an. EEEEEB 1915 in WEB (Sudetenland),\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 9. Mai 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nPikart,\nZipfel,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt > au: un\n\nals Verteidiger,\nJustizangestel lter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Augsburg vom\n3. Oktober 1977 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen tateinbheitlich mit Urkundenfälschung begangenen Betruges unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts\nCoburg vom 13. September 1973 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon 2 Jahren sowie wegen teilweise mit Urkundenfälschung in .\nTateinheit stehender fortgesetzter Untreue zu einer weiteren\nFreiheitsstrafe von 1 Jahr 6 Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der Verletzung for-\n\nmellen und materiellen Rechts gerügt wird, erweist sich\nals unbegründet.\n\n1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beanstandet der\n\nBeschwerdeführer, daß das Landgericht es unterlassen hat,\ndie von einzelnen Begehungsakten der fortgesetzten Untreue\nbetroffenen Kunden der Firma Lo Rolladenbau als\nZeugen zu vernehmen und einen Schriftsachverständigen zuzuziehen. Bei Erhebung dieser Beweise, so meint die Revision,\nhätte sich herausgestellt, daß die genannten Kunden keine\nZahlungen leisteten und daß die über solche Zahlungen ausgestellten Quittungen nicht vom Angeklagten stammten. Von\nder insoweit behaupteten Verletzung der Aufklärungspflicht\n(§ 244 Abs. 2 StPO) kann jedoch schon deshalb keine Rede\n‚sein, weil der Angeklagte nach den Urteilsgründen den festgestellten Sachverhalt glaubhaft eingeräumt und nur zum\nUmfang der Wiedergutmachung des Schadens Angaben gemacht\nhat, die das Gericht für widerlegt hielt (UA S. 21, 22).\n\nAusweislich der Sitzungsniederschrift haben der Angeklagte\nund sein Verteidiger überdies in der Hauptverhandlung keine\nEinwendungen dagegen erhoben, daß der Sitzungsvertreter der\nStaatsanwaltschaft auf die Vernehmung der bereits geladenen,\naber nicht erschienenen Zeugen verzichtete, und sie haben\nvor Schluß der Beweisaufnahme ausdrücklich erklärt, keine\nBeweisamträge mehr stellen zu wollen. Unter diesen Umständen bestand für die Strafkammer kein Anlaß, von Amts wegen\nweitere Beweise in der von der Revision gewünschten Richtung\nzu erheben.\n\n2. Das Urteil hält auch der allgemeinen Sachbeschwerde\n\nstand.\n\nNäherer Erörterung bedarf hier nur die Frage, ob der\nAngeklagte im Fall II 1 der Urteilsgründe zu Recht wegen\nAnstellungsbetrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung\nverurteilt worden ist.\n\nNach den tatrichterlichen Feststellungen bewarb sich\nder Angeklagte, der seine bisherige Arbeitsstelle bei der\nFirma Gebr. Weib in CB auf Grund strafbarer Handlungen verloren hatte, im Frühjahr 1973 bei der Firma\nICEEEB un eine Vertrauensstellung als selbständiger Einkäufer. Dabei iegte er dem Bewerbungsschreiben u.a. die\nFotokopien eines im Datum verfälschten, nunmehr auf\n„19.2.1973\" lautenden polizeilichen Führungszeugnisses\n\nund eines insgesamt gefälschten Führungszeugnisses der\nFirma Walter KB von „31.12.1963\" bei (UA S. 6 - 8).\n\nEr machte ferner bei dem mit dem Prokuristen der Firma\n\nTB geführten Einstellungsgespräch falsche Angaben über\nden Grund seiner Bewerbung und verschwieg die Vorfälle bei\nder Firma Gebr. VcEB sowie das hierwegen eingeleitete\nstrafrechtliche Ermittlungsverfahren (UA S. 9). Der Prokurist vertraute den vorgelegten Zeugnissen und den Angaben\ndes Angeklagten, ließ sich dadurch über dessen Eignung für\ndie zu besetzende Vertrauensstellung täuschen und stellte\nden Angeklagten zum 1. Mai 1973 als selbständigen Einkäufer\nfür die mit IMMER verbundene Firma Rep GmbH ein. Er\nhätte das, wie dem Angeklagten bewußt war, nicht getan,\nwenn er die Vorfälle in CE und die Anfälligkeit des\nAngeklagten für Vermögensstraftaten gekannt hätte (UA S. 6,\n10). Durch die Anstellung des für eine Vertrauensstellung\nungeeigneten Angeklagten wurde die Firma RB GmbH auch\ngeschädigt, da mit der Anstellung die konkrete und ständige\nGefahr bestand, daß der Angeklagte bei günstiger Gelegenheit\nzum Nachteil seiner Arbeitgeberin über deren Vermögensgüter\nverfügen werde (UA S. 10).\n\nAuf der Grundlage dieses Sachverhalts hat die Strafkammer die Tatbestandsmerkmale des § 263 StGB mit Recht\nangenommen. Zwar ist in den Fällen des Erschleichens einer\nprivatrechtlichen Anstellung für die Feststellung eines\ndurch die Täuschungshandlung des Bewerbers bewirkten Vermögensschadens im allgemeinen nur Raum, wenn die vom\nDienstherrn zu erbringenden geldlichen Leistungen wertmäßig die vom Verpflichteten zugesagten und geleisteten\nDienste übersteigen (BGH NJW 1961, 2027 Nr. 18). Auch bei\neiner der Vergütung entsprechenden fachlichen Eignung und\nLeistung des Angestellten kann aber ein Vermögensschaden\ndes Geschäftsherrn vorliegen, wenn es an besonderen Voraus-\n\nsetzungen des Vertragsabschlusses mangelt, so etwa an der\nErfüllung spezieller, für die Höhe der Vergütung maßgebender Vorbedingungen (vgl. Lackner in LK StGB 9. Aufl. § 263\nRdn. 229) oder am Vorhandensein der für eine erlangte Vertrauensstellung erforderlichen persönlichen Zuverlässigkeit.\nSo kann ein Vermögensschaden des Dienstberechtigten namentlich auch in der Gefährdung erblickt werden, die dadurch\nentsteht, daß ein in einem privaten Dienstverhältnis stehender Angestellter, der wegen Vermögensstraftaten erlittene\nerhebliche Vorstrafen verschwiegen hat, in der für ihn vorgesehenen Stellung über Vermögen des Dienstberechtigten\nverfügen kann (BGHSt 17, 254).\n\nDiese Rechtsgrundsätze hat die Strafkammer zutreffend\nherangezogen. Das Urteil weist allerdings nicht mit Sicherheit aus, daß der Angeklagte bereits bei Begehung des ihm\nzur Last gelegten Anstellungsbetruges rechtskräftig wegen\neines Vermögensdelikts bestraft war. Der Hinweis auf eine\nnach den Jahren 1964 - 1965 verbüßte Freiheitsstrafe\n(UA S. 3) ist insoweit unzureichend. Dem Angeklagten war\naber bereits im Jahre 1963 fristlos gekündigt worden, weil\ner Unterschlagungen begangen hatte (UA S. 3). Er hatte\nferner bei der Firma Gebr. Weib im Jahre 1970 insgesamt mehr als 100.000.- DM veruntreut, was bereits im\nZeitpunkt der Bewerbung bei ICP zur Einleitung eines\nStrafverfahrens geführt hatte und am 13. September 1973\nauch zur Verurteilung führte (UA S. 4, 5). Anderseits\nergeben die Urteilsgründe, daß dem hochverschuldeten Angeklagten eine Stellung eingeräumt wurde, die ihm ermöglichte,\nim Bereich von Einkauf, Kalkulation, Fakturiervorbereitung\nund Überwachung selbständig zu handeln und dabei über das\n\n4X\n\nVermögen seiner Arbeitgeberin nachteilige Dispositionen\nzu treffen (UA S. 10). Er hat später tatsächlich auch Veruntreuungen in größerem Umfang begangen (Fall II 2 der\nUrteilsgründe). Unter diesen Umständen ist die für das\nVorliegen eines Vermögensschadens wesentliche Annahme\n\ndes Tatrichters, die Firma R@8 GmbH sei schon mit der\nAnstellung des für Vermögensstraftaten anfälligen Angeklagten der konkreten und ständigen Gefahr ausgesetzt gewesen, daß der Angeklagte bei günstiger Gelegenheit zu\nihrem Nachteil verfügen werde (vgl. BGHSt 17, 254, 259),\nausreichend durch Feststellungen belegt.\n\nDie Verurteilung wegen im Fall II 1 tateinheitlich\nbegangener Urkundenfälschung ist ebenfalls rechtlich\nnicht zu beanstanden. Die vom Angeklagten bei der Bewerbung vorgelegten Fotokopien waren zwar als solche keine\nUrkunden im Sinne von § 267 StGB (BGHSt 24, 140). Die\nAblichtungen des polizeilichen Führungszeugnisses und\ndes Zeugnisses des früheren Arbeitgebers KB waren\naber nach den tatrichterlichen Feststellungen derart\nzustandegekommen, daß zunächst die eine Urkunde verfälscht\nund die andere fälschlich hergestellt und danach beide\nUrkunden zum Zwecke der Täuschung im Rechtsverkehr fotokopiert wurden. Bei dieser Sachlage stellt das Vorlegen\nder Ablichtungen jedenfalls eine Form des Gebrauchmachens\nvon der verfälschten und gefälschten Originalurkunde dar\n(vgl. BGHSt 5, 291; BGH NW 1965, 642, 643; BGH, Urteil\nvom 18. August 1970 - 1 StR 43/70).\n\nDa die Nachprüfung des Urteils auch sonst keinen\nRechtsfehler ergibt, ist die Revision zu verwerfen.\n\nMayr Loesdau Pikart\n\nzipfel Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-05-09/1-str-104-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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