{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1978-05-02_1_StR_98_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-05-02","aktenzeichen":"1 StR 98/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"@l\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR_98/78 URTEIL\nUST\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Verkäuferin Helga H EEEEEED geborene KB\nVOR, geboren am @. WER 1946 in Rei:\n\naus\n\nwegen Totschlags\n\n-2-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\n\nder\n\nSitzung vom 2. Mai 1978, an der teilgenommen\n\nhaben;\n\nfür\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nPikart,\nZipfel,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt ww\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt IB aus En\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nRecht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Regensburg vom\n\n27. Oktober 1977 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht\nzuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3.\n\nGründe?!\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte von dem Vorwurf\ndes Totschlags an ihrem Ehemann Bertold Ha freigesprochen, weil sie ohne Schuld gehandelt habe\n(§ 20 StGB); außerdem hat es angeordnet, daß die Angeklagte für die Untersuchungshaft zu entschädigen sei.\nGegen diese Entscheidungen richten sich die Revision\nund die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft. Die\nRevision rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen\nRechts. Sie hat Erfolg. Damit erledigt sich die sofortige Beschwerde gegen den Ausspruch über die Entschädigung.\n\nSoweit die Staatsanwaltschaft eine Verletzung des\n§ 267 Abs. 1 StPO rügt, laufen ihre Ausführungen darauf\nhinaus, daß die Feststellungen (über die Bewegungen des\nOpfers nach der Tat) erfahrungswidrig seien; darin liegt\ndie Behauptung eines sachlichrechtlichen Mangels.\n\n1. Die Angriffe gegen die Beweiswürdigung zur äußeren\nTatseite gehen fehl. Die Folgerungen, die das Landgericht\naus den Beweisanzeichen gezogen hat, sind möglich; zwingend\nbrauchen sie nicht zu sein. Das gilt auch für die Annahme,\ndaß HB nicht sofort handlungsunfähig wurde, als er die\nStiche erhielt, und daß er sich noch aus eigener Kraft auf\ndie Bank setzen konnte. Darin liegt auch kein Verstoß gegen\ndie Lebenserfahrung; einen medizinischen Erfahrungssatz,\ndaß mehrere Herzstiche zu sofortiger Handlungsunfähigkeit\nführen, gibt es nicht. Dieser Auffassung war auch der\n\nSachverständige Dr. Sch, der bei seinem Gutachten\n\n-uL-\n\nauch die hohe Alkoholisierung des Tatopfers in Betracht\ngezogen hat (UA S. 31).\n\n2. Die Schwurgerichtskammer stellt fest, die Angeklagte habe ihrem Ehemann die tödlichen Stiche in einer\ntiefgreifenden, für sie nicht vermeidbaren Bewußtseinsstörung beigebracht. In einem solchen seltenen Ausnahmefall ist die Anwendung des § 20 StGB rechtlich möglich,\nauch wenn geistige oder seelische Dauerschäden nicht\nvorliegen (BGHSt 11, 20, 23; Urteil vom 14. Dezember 1976\n- 1 StR 568/76).\n\nVoraussetzung ist ein hochgradiger Affektzustand.\nDie Feststellungen hierzu sind jedoch nicht widerspruchsfrei.\n\na) Der Tatrichter begründet die Annahme eines hochgradigen, nicht voraussehbaren oder gar vermeidbaren Affektes u.a. damit, daß die Ankündigung HP, er werde die\nAngeklagte töten, für sie - trotz aller vorausgegangenen\nDrohungen und Gewalttätigkeiten - neu gewesen sei (UA S. 40,\n42). Diese Annahme ist schwer vereinbar mit der Feststellung (UA S. 9), HB habe seiner Frau häufig gedroht,\ner werde sie umbringen, sie abstechen, wobei er zum Messer\ngegriffen habe. Daß die Angeklagte dieses Verhalten nicht\nfür leere Prahlerei hielt, geht aus der weiteren Feststellung hervor, daß sie das Messer versteckte; er hatte sie\nauch bereits - nach schweren Mißhandlungen - in die Hand\ngestochen (UA S. 9) und drei Wochen zuvor in einer Gastwirtschaft einen Gast erstechen wollen (UA S. 27, 28).\n\n-5.\n\nb) Das Landgericht führt aus (UA S. 22): \"Sie hatte\nzu diesem Zeitpunkt gänzlich die Selbstbesinnung und\nFassung verloren. Das Vermögen des Menschen, sich jeden\nAugenblick über sich selbst, seine Handlungen und Beweggründe Rechenschaft zu geben, war bei der Angeklagten\nwesentlich beeinträchtigt.\"\n\nDiese Urteilsstelle ist nicht ohne weiteres verständlich; sie läßt die Möglichkeit offen, daß nur eine\nerheblich verminderte Schuldfähigkeit vorgelegen hat.\n\nc) Die Schwurgerichtskammer wertet - an sich rechtlich unbedenklich (BGHSt 11, 20, 25) - als Anzeichen\neines hochgradigen Affekts auch die Erinnerungslosigkeit oder verschwommene Erinnerung der Angeklagten\n(UA S. 41). Andererseits ist festgestellt, daß sie sich\nam Tage nach der Tat zumindest an den Kern des Geschehens\nerinnern und die Tat in ihren Grundzügen dem Kriminalbeamten schildern konnte (UA S. 27).\n\nDiese Widersprüche lassen sich aus dem Urteil heraus\nnicht ohne weiteres lösen und führen deshalb zur Aufhebung des Urteils. Es muß offen bleiben, inwieweit die\nangeführten Unklarheiten auf den ungewöhnlich komplizierten, dem Verständnis häufig nicht dienlichen Aufbau\nder Urteilsgründe zurückzuführen ist.\n\n3. Für die neue Hauptverhandlung ist noch folgendes\nzu bemerken:\n\na) Das Landgericht nimmt ersichtlich an, daß Notwehr\nnicht vorgelegen habe, weil die Angeklagte nicht mit Verteidigungswillen handelte (UA S. 22). Der Tatrichter\n\n-6 -\n\nschließt das offenbar aus der Anzahl der Messerstiche;\nErörterungen hierzu fehlen. Das legt die Annahme nahe,\ndaß die Strafkammer einen solchen Rückschluß zu Unrecht\nals zwingend angesehen hat; auch bei der hier gegebenen Sachlage ist es möglich, daß die Angeklagte beim\nersten Stich mit Verteidigungswillen gehandelt, aber\nsodann die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht\noder Schrecken überschritten hat (§ 33 StGB; vgl. dazu\nBGH bei Holtz, MDR 1978, 279).\n\nb) Die Schwurgerichtskammer folgt bei der Anwendung\ndes § 20 StGB in der Beurteilung der Voraussetzungen und\nErgebnisse dem psychiatrischen Sachverständigen, den es\nals berufenen Fachvertreter ansieht (UA S. 44). Gleichwohl wäre es - unbeschadet der richterlichen Verantwortung - vielleicht wünschenswert gewesen, wenn sich das\nLandgericht in dem vorliegenden Ausnahmefall auch zu dem\nEinfluß der biologischen Voraussetzungen auf das psychologische Merkmal der Steuerungsfähigkeit von einem Sachverständigen hätte beraten lassen können, der - anders\n\n- 7 -\nals der vernommene Sachverständige (UA S. 43, AL) -\nnicht durch seinen dogmatischen Standpunkt gehindert\nwar, zu dieser Frage Stellung zu nehmen.\n\nMayr Loesdau Pikart\n\nZipfel Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-05-02/1-str-98-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-05-02/1-str-98-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:45.176881+00:00"}}