{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1978-05-02_1_StR_34_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-05-02","aktenzeichen":"1 StR 34/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_34/78 URTEIL\nUr.\n\nin der Strafsache\ngegen\n1. den Kaufmann Erich Alfons D EB aus PBEB-GEB, dort geboren am WE. EIER 1925,\n\n2. den Ingenieur August Nikolaus Hp aus veB-WEB, dort geboren am ER WW 1325,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 2. Mai 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nPikart,\nZipfel,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WB in der Verhandlung,\nErster Staatsanwalt WB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Schweinfurt\nvom 12. Oktober 1977 wird verworfen.\n\n2. Die Kosten des Rechtsmittels sowie die\ndem Angeklagten im Revisionsverfahren\nerwachsenen notwendigen Auslagen trägt\ndie Staatskasse,.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten DB von\nVorwurf des Betrugs und den Angeklagten HB von\nVorwurf des Betrugs in Tateinheit mit Untreue freigesprochen, Die Staatsanwaltschaft rügt Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Revision hat keinen\nErfolg.\n\nDie Bundesanwaltschaft hat sich zur Revision, wie\nfolgt, geäußert:\n\n\"Bei dem Antrag, durch einzelne Versuchsbohrungen festzustellen, daß Aushub tatsächlich wieder\neingefüllt und als Kies in Rechnung gestellt\nworden sei, handelte es sich schon deshalb nicht\num einen Beweisamtrag, weil solche Versuche\n\nnicht zu den Beweismitteln gehören, auf deren\nBenutzung die Prozeßbeteiligten unter den Voraussetzungen des § 244 Abs. 3, 4 StPO einen Anspruch haben. Die Strafkammer entschied deshalb\nüber diesen Antrag - freilich unter Berücksichtigung des § 244 Abs. 2 StPO - nur nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen (BGH, Urteil vom 28. September\n1956 - 5 StR 236/56). Daß sie dem Antrag nicht\nstattgegeben hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu\nbeanstanden. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß\nder Antrag der Staatsanwaltschaft keine Hinweise\ndafür enthält, an welchen Stellen der gesamten\nKanalisationsanlage Aushub wieder eingefüllt worden sein könnte und daß dies an den betreffenden\nStellen in nennenswerten Umfang geschehen sei.\nAuch die Revision, die insoweit auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht rügt, hat solche Hin-\n\n-L-\n\nweise nicht zu geben vermocht. Demgegenüber durfte die Strafkammer insbesondere berücksichtigen,\ndaß am Sportplatz und an den übrigen Lagerstellen\nin der Gemeinde umfangreiche Aufschüttungen mit\nAushubmaterial ausgeführt worden waren (S. 9,\n13/14, 19 UA). Die Strafkammer durfte daher auch\nohne die Vornahme der beantragten Versuchsbohrungen die Überzeugung gewinnen, daß nur noch geringe Mengen von Aushub in das Bauwerk wieder eingefüllt worden sein können und daß die Angeklagten\ndies auch nicht bemerkt haben müssen (S. 13/14,\n15, 18/19, 22, 26 UA).\n\nDie mit der Rüge der Verletzung materiellen\n\nRechts erhobenen Beanstandungen erscheinen ebenfalls unbegründet. Die Strafkammer hat die Festlegungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen\nund die entsprechenden DIN-Bestimmungen nicht\naußer Betracht gelassen (S. 18, 21 UA; vgl.\n\nDr. Winkler, VOB Gesamtkommentar 2. Aufl. S. 89 ff,\n248 ff). Daß sie ihnen in der vorliegenden Sache\nkeine weitere Bedeutung beigemessen hat, ist aus\nRechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat bei der Verneinung von Betrug und Untreue\nnämlich nicht nur darauf abgestellt, daß die Angeklagten unwiderlegt den 1. Bürgermeister We@-\nEEE jeweils auf die preislichen Konsequenzen\nder Abweichungen von der ursprünglichen Bauplanung hingewiesen und sein Einverständnis eingeholt haben. Das Gericht hat vielmehr den Angeklagten, die in ihrem jeweiligen Fachgebiet keine besonderen Erfahrungen und Kenntnisse besaßen und\nsich ihrer eigenen Unzulänglichkeit auch nicht hin-\n\n-5.\n\nreichend bewußt gewesen sind (S. 11 UA), auch\nnicht zu widerlegen vermocht, daß sie diese technischen Abweichungen für notwendig gehalten haben\nund daß sie geglaubt haben, sie würden von ihrem\nAuftragsverhältnis gedeckt (S. 13, 15, 22, 23,\n\n24, 26/27 UA). Nach der Überzeugung der Strafkanmer waren alle Beteiligten davon überzeugt, jeweils ein gutes Geschäft zu machen und einen entsprechenden Gegenwert zu erhalten (S. 24 UA). Die\nStrafkammer hat dem Angeklagten DW nicht nachzuweisen vermocht, daß er gewußt hat, daß er auf\ndie überteuerten Leistungen keinen Anspruch hatte\n(S. 25 UA). .Nach ihrer Überzeugung konnte auch\n\ndem Angeklagten H@WW nicht widerlegt werden,\n\ndaß er im Rahmen seiner Kenntnisse und Fähigkeiten den ihm der Gemeinde gegenüber obliegenden\nPflichten nachgekommen ist (S. 26/27 UA). Die Freisprechung der Angeklagten ist unter diesen Umständen rechtlich nicht zu beanstanden.\"\n\nDer Senat tritt dieser Stellungnahme im wesentlichen bei,\n\nEs kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, daß der Tatrichter eine bewußte Täuschung durch\nBerechnung tatsächlich nicht erbrachter Leistungen\noder durch Berechnung überhöhter Beträge, die für eine\ntechnisch nicht erforderliche Betonummantelung der Rohre\noder die aufwendige Bauweise in offener Böschung angesetzt worden sind, nicht als nachweisbar ansieht (UA S.\n22/23). Widersprüche und Denkfehler sind ihm dabei nicht\nunterlaufen. Insbesondere hat die Strafkammer nicht in\nWiderspruch zu ihren sonstigen Feststellungen durch die\nAblehnung des Beweisamtrages die Tatsache als bewiesen\n\n-6 -\n\nbehandelt, daß eine erhebliche, den Vorwurf des Betrugs\nbegründende Menge Aushub wieder eingefüllt und als neues Füllmaterial berechnet worden sei. Es ist kein\nDenkfehler, wenn es das Landgericht bei der Frage, ob\nder Angeklagte sich zur gewählten Bauweise ermächtigt\nsehen durfte, auf die nicht widerlegbare Zustimmung des\nBürgermeisters zu den Nachtragsangeboten abgestellt hat.\nIm übrigen hat die Strafkammer in diesem Punkt einen\nVermögensschaden in rechtlich nicht angreifbarer Weise:\nverneint (UA S. 24).\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft ist daher zu\nverwerfen.\n\nMayr Loesdau Pikart\n\nzipfel Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-05-02/1-str-34-78","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-05-02/1-str-34-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:45.157257+00:00"}}