{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1978-04-25_1_StR_797_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-04-25","aktenzeichen":"1 StR 797/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"026\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR | URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n. die Kauffrau Johanna C EEE zeborene Wein\naus StB, geboren am ip. EEE 1926 in Fu /\n\nOberschlesien,\n\n. den Kaufmann Walter [6%\n\nCE zus Step:\ngort geboren an EEE 19.6,\n\nwegen Betruges\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 25. April 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nPikart,\nzipfel\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. @EEEEB in der Verhandlung,\nErster Staatsanwalt We bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt WB au: un\nals Verteidiger der Angeklagten Johanna CaiBB,\nJustizangestellter 2\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n\n1. Juli 1977 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer trägt die Kosten\nseines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Betruges zu\nFreiheitsstrafen verurteilt. Beide Beschwerdeführer rügen\n\ndie Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Ihre Revisionen bleiben ohne Erfolg.\n\nA. Revision der Angeklagten Johanna Ce\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Die Revision behauptet, die Schöffin Schiiiiib- Dein\nhabe während bestimmter Zeitabschnitte der Hauptverhandlung\ngeschlafen. Der Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO ist jedoch nicht erwiesen. Die Zuhörer, auf deren Angaben sich\ndie Revision beruft, haben aus dem äußeren Anschein gefolgert, daß die Schöffin zeitweise geschlafen habe. Das\nstellt sie selbst in Abrede. Auch die Berufsrichter und der\nStaatsanwalt, denen das Einschlafen hätte auffallen müssen,\nhaben nichts bemerkt. Selbst eine vorübergehende Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit wäre nicht geeignet, die\nRüge zu begründen (BGHSt 2, 14, '15). Entscheidend ist,\ndaß die Schöffin - wie die Berufsrichter übereinstimmend\nbestätigen - bei den Zwischenberatungen stets über die\nVorgänge in der Hauptverhandlung, insbesondere über den\nInhalt der Zeugenaussagen voll orientiert war.\n\n2. Der Verteidiger hatte hilfsweise die Vernehmung\ndes Edgar Bu beantragt. Dieser sollte bekunden, daß\nvon ihm und den anderen Fahrern, insbesondere auch von Sandl,\n\ndie für die Probenehmer bestimmten Trinkgelder häufig\nüberhaupt nicht oder nicht in voller Höhe an diese weitergegeben, sondern von den Fahrern selbst einbehalten, gleichwohl aber mit der Firma Cab abgerechnet worden seien.\nDie Strafkammer hat diesen Antrag im Urteil abgelehnt\n\n(UA S. 4u, 45). Sie hat als wahr unterstellt, daß einige\nLKW-Fahrer manchmal die 50,- DM überhaupt nicht an die\nProbenehmer weitergegeben hätten; es lasse sich aber daraus\nnicht ableiten, daß in solchen Einzelfällen keine \"Umschreibungen\" erfolgt wären; denn bei laufender Zahlung\n\nder erhöhten Trinkgelder müsse es für die Probenehmer keinen Grund zur Ablehnung einer bereits in Aussicht gestellten\nManipulation gewesen sein, wenn die 50,- DM ausnahmsweise\neinmal ausblieben.\n\nDer Revision ist zuzugeben, daß die Wahrunterstellung\nihrem Wortlaut nach der Beweisbehauptung nicht voll zu entsprechen scheint (einerseits \"häufig\", andererseits \"manchmal\" und \"ausnahmsweise\"). Indessen ist die Beweisbehauptung\nselbst zahlenmäßig unbestimmt: Die Vorgänge sollen sich\n\"häufig\" und in der Weise abgespielt haben, daß die Fahrer.\ndas Trinkgeld nicht oder nicht in voller Höhe abgeliefert\nhätten. Andererseits führt das Urteil aus (UA S. 45), die\nAngeklagten behaupteten selbst nicht, daß die mit der Firma\nverrechneten höheren Trinkgelder etwa ganz überwiegend oder\ngar ausnahmslos nicht an die Probenehmer weitergegeben worden seien; sie räumen überdies ein, Sonderzuwendungen in\nBriefumschlägen an den Probenehmer Be gemacht zu haben\n(UA S. 45). Nimmt man hinzu, daß nach den Feststellungen\ndie Möglichkeit einer betrügerischen \"Umschreibung\" vorher\nangekündigt werden mußte (UA S. 43), so werden angesichts\n\ndes eingespielten Verfahrens die Feststellungen auch dann\nnicht in Frage gestellt, wenn entsprechend der Beweisbe-\n\nhauptung häufig Unterschlagungen der Trinkgelder durch\ndie Fahrer stattfanden.\n\nAuch die Revision geht davon aus, daß der von ihr behauptete Rechtsfehler nur den Schuldumfang und damit den\nStrafausspruch betrifft. Auch insoweit können sich etwaige\nUngenauigkeiten nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin\nausgewirkt haben. Die Angeklagte hat selbst einen Gesamtschaden der Firma Ps von 200.000,- DM eingeräumt\n(UA S. 28); das Urteil nimmt einen solchen von 260.000,- DM\nan (UA S. 23). Zieht man in Betracht, daß die Strafkamner\nweitgehend auf Schätzungen angewiesen war und hierbei große\nAbstriche zugunsten der Angeklagten machte (UA S. 46 ff),\n\nso läßt sich ausschließen, daß der Strafausspruch berührt\nworden ist,\n\n5. Rechtlich nicht zu beanstanden ist die Ablehnung\ndes Hilfsamtrages auf Vernehmung des Zeugen Buciiuuin,\nsoweit er über die Ausstellung überhöhter Tankbelege Bekundungen machen sollte. Das Landgericht durfte diesen\nAntrag als bedeutungslos ablehnen (UA S. 45, 46).\n\n4. Die Revision behauptet, die Strafkammer habe unter\nVerletzung des § 261 StPO einen Teil der polizeilichen Aussage des Zeugen BucB im Urteil verwertet, obwohl das\nProtokoll hierüber nicht verlesen worden sei. Es trifft zu,\ndaß eine solche Niederschrift nicht verlesen, sondern nur\ndem Zeugen vorgehalten worden ist, und daß dieser - wie das\n\n-6 -\n\nUrteil ausweist (UA S. 56) - nicht bestätigt hat, er\nhabe damals belastende Erklärungen abgegeben; vielmehr hat er erklärt, er könne sich an derartige Aussagen nicht erinnern, er wisse nicht, wie so etwas in\ndas Protokoll gekommen sei.\n\nDie Revision geht zutreffend davon aus, daß nur die\nÄußerung des Zeugen auf den Vorhalt verwertbar ist\n(BGHSt 14, 310, 312). Es ist jedoch nicht erwiesen, daß\ndie Strafkammer den - nicht verlesenen - Inhalt der polizeilichen Aussage teilweise verwertet hat. Sie führt\nlediglich in Klammern und Anführungszeichen an, was sie\ndem Zeugen vorgehalten hat; den Schuldnachweis stützt der\nTatrichter auf die Bekundungen der Zeugen SW und Spemmie,\ndie er für glaubwürdig hält (UA S. 51 ff). Dem stellt das\nLandgericht die entlastenden Aussagen der Zeugen Te,\nBeam und Buciiib gegenüber (UA S. 54 ff), die es als unglaubhaft ansieht. Im Rahmen der dahingehenden Beweiswürdigung führt das Urteil an, BucP könne nicht erklären,\nwarum er die ihm auferlegte Geldbuße von 800,-- DM bezahlt und sich gegenüber der fristlosen Entlassung nicht\nzur Wehr gesetzt habe (UA S. 56). In diesem Zusammenhang\nwird auch der Vorhalt der polizeilichen Aussage erwähnt\nund dazu festgestellt, Bu habe eingeräumt, daß er\njede Seite der polizeilichen Niederschrift abgezeichnet\nund das gesamte Protokoll unterschrieben habe. Diese Darlegungen (einschließlich der Erwähnung der polizeilichen\nNiederschrift) dienten ersichtlich dazu, die Unglaubwürdigkeit des Zeugen zu belegen; einer Verlesung des polizeilichen Protokolls bedurfte es hierzu nicht. Es tritt\nnichts dafür hervor, daß die Strafkammer den Inhalt der\npolizeilichen Aussage zum Schuldnachweis verwertet hat.\n\n- 7-\nII. Sachbeschwerde\n\n1. Die Revision wendet sich in Einzelausführungen\ngegen die Berechnung der Sandbeimengungen und der \"umgeschriebenen\" Batterieschrottlieferungen. Die Beschwerdeführerin verkennt jedoch, daß der Tatrichter weitgehend\nauf Schätzungen angewiesen war, daß er hierbei die denkbar niedrigste Mindestmenge zugrunde gelegt und bei den\nUmschreibungen einen Sicherheitsabschlag von 10 % vorgenommen hat. Die von der Revision behaupteten Rechnungsfehler liegen nicht vor. Die Rügen greifen deshalb nicht\ndurch.\n\n2. Die Strafzumessungserwägungen sind rechtlich nicht\nzu beanstanden. Die Revision vermißt hier die Berücksichtigung der Tatsache, daß die Angeklagte durch Zahlung von\n350.000,- DM eine den festgestellten Schaden von\n260.000,- DM weit übersteigende Wiedergutmachung geleistet\nhat (UA S. 23), Die Rüge ist unbegründet.\n\nDas Landgericht hat die volle Wiedergutmachung strafmildernd berücksichtigt (UA S. 62). Daraus, daß der Tatrichter die Überzahlung bei der Strafzumessung nicht ausdrücklich erwähnt hat, kann nicht geschlossen werden, daß\ner sie übersehen hat. Im übrigen hat die Strafkammer nach\ndem Zweifelsgrundsatz eine für die Angeklagte möglichst\n\n+7\n\ngünstige Schadensberechnung vorgenommen; das schließt nicht\n\naus, daß die zivilrechtliche Verpflichtung zum Schadensersatz von den Beteiligten höher angesetzt wurde.\n\n-8-\n\nB. Revision des Angeklagten Walter Co»\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Auch dieser Beschwerdeführer macht den Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO geltend. Die Rüge kann aus den\noben (Abschnitt A I 1) angeführten Erwägungen keinen Erfolg haben.\n\n2. Die Revision behauptet, der Akteninhalt sei verfahrenswidrig im Urteil verwertet worden, weil sich aus\nder Sitzungsniederschrift nicht ergebe, daß Geschäftsunterlagen und andere Urkunden verlesen worden seien.\nDie Rüge ist unzulässig, weil entgegen § 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO nicht angegeben ist, um welche einzelnen Urkunden es sich gehandelt haben soll. Im übrigen konnten\nGeschäftsunterlagen auch durch bestätigten Vorhalt in\nden Prozeß eingeführt werden.\n\nII. Die Sachbeschwerde ist unbegründet.\n\nZu Unrecht wendet sich die Revision gegen die Annahme der Mittäterschaft. Die ausführliche Begründung des\nUrteils (UA S. 59) 1äßt keinen Rechtsfehler erkennen. Daß\nder Angeklagte erst \"mindestens seit 1974\" zu 40 % an der\n\n37\n\n-9-\n\nFirma beteiligt ist, nachdem er schon vorher als Kommanditist aufgenommen worden war (UA S. 3), steht der Annahme der Mittäterschaft nicht entgegen.\n\nMayr Loesdau Mösl\n\nPikart Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-04-25/1-str-797-77","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-04-25/1-str-797-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:44.918481+00:00"}}