{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1978-04-25_1_StR_72_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-04-25","aktenzeichen":"1 StR 72/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"02H\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_72/78 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schreiner Nikolaus P f EEE zus ACH\ngeboren am Ü. ER 1954 in RAM a. LEE, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 25. April 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nPikart,\nzipfel\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter =\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Augsburg vom 24. November 1977\nwird verworfen. Jedoch wird der Urteilssatz\ndahin geändert, daß der Angeklagte\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei und wegen eines weiteren Vergehens\ndes unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in einem besonders schweren\nFall in Tateinheit mit Steuerhinterziehung\n\nverurteilt wird.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie 1. Strafkammer des Landgerichts Augsburg hatte den\nAngeklagten am 7. März 1977 vom Vorwurf des Vergehens gegen\ndas Betäubungsmittelgesetz freigesprochen. Die Revision der\nStaatsanwaltschaft führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.\n\nDie 2. Strafkammer des Landgerichts hat den Angeklagten\nnunmehr wegen unerlaubter Veräußerung von Betäubungsmitteln\nin Tateinheit mit Steuerhehlerei sowie wegen gemeinschaftlicher verbotswidriger Einfuhr von Betäubungsmitteln in einem besonders schweren Fall, tateinheitlich begangen mit\nSteuerhinterziehung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n5 Jahren verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat im Ergebnis keinen Erfolg.\n\n1. Die Feststellungen zum Tathergang sind entgegen\n‘der Ansicht des Beschwerdeführers rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere war die Strafkammer nicht gehindert,\nihre Überzeugung von der Schuld des Angeklagten auf die Gesamtheit der Aussagen des Zeugen H@EB zu gründen.\n\nEs ist auch kein Rechtsfehler, wenn das Urteil im\n‚Rahmen der Beweiswürdigung abschließend bemerkt, die dem\nAngeklagten zur Last gelegten Rauschgiftgeschäfte lägen\nnicht außerhalb seiner Vorstellungswelt, was sich zusätzlich daraus ergebe, daß er am 16. November 1977, also\neinige Zeit nach der Tat, beim Verkauf von 86 g Heroin\n\nzum Preis von 18.000.- DM an einen Scheinkäufer betroffen\nworden sei (UA S. 5, 13). Der insoweit behauptete Verstoß\ngegen die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 MRK liegt\nnicht vor. Er käme allenfalls dann in Betracht, wenn die\nStrafkammer ein vom Angeklagten bestrittenes Verhalten\naußerhalb des vorliegenden Verfahrens festgestellt und\nunter dieser Voraussetzung bei der Beweiswürdigung zum\nNachteil des Angeklagten verwertet hätte. Dafür bestehen\njedoch keine Anhaltspunkte. Nach den Urteilsgründen und\nnach der Revisionsrechtfertigung ist vielmehr davon auszugehen, daß die Feststellungen über den Vorgang vom\n\n16. November 1977 auf den eigenen Angaben des - hierwegen\nseit dem 17. November 1977 in Untersuchungshaft befindlichen - Angeklagten beruhen.\n\n2. Die Anwendung des Strafgesetzes auf den festgestellten Sachverhalt begegnet im wesentlichen ebenfalls\nkeinen rechtlichen Bedenken.\n\nIm Falle II 2 a der Urteilsgründe (Verkauf von\nHaschisch in der Zeit von Januar bis Juli 1976 an He)\nkönnte die Annahme eines fortgesetzten Vergehens gegen\ndas Betäubungsmittelgesetz darunter leiden, daß die Strafkammer weder die Mindestzahl der Einzelakte noch die\nMindestmenge des veräußerten Rauschgifts mitteilt. Dahingehende Angaben waren aber hier entbehrlich, weil sich\nder Mindestschuldumfang der fortgesetzten Tat aus der\nzeitlichen Begrenzung der dem Angeklagten vorgeworfenen\nTätigkeit und aus der Nichtanwendung von § 11 Abs. 4\nNr. 5 BetmG (im Gegensatz zum Fall II 2 b der Urteilsgründe) mit genügender Klarheit ergibt. Dasselbe gilt\n\nim Ergebnis auch für den knapp, aber ausreichend begründeten Schuldvorwurf der tateinheitlich begangenen Steuerhehlerei.\n\nNach den tatrichterlichen Feststellungen ist jedoch\nohne weiteres die rechtliche Würdigung geboten, daß der\nAngeklagte an Stelle der unerlaubten Veräußerung von Betäubungsmitteln des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\nschuldig ist (vgl. BGHSt 25, 290, 292). Eine Änderung des\nSchuldgehalts ist mit dieser im Rahmen von § 11 Abs. 1\nNr. 6 a BetmG liegenden Richtigstellung nicht verbunden.\n\nIm Falle II 2 b der Urteilsgründe (verbotswidrige\nEinfuhr von Haschisch durch HB auf Veranlassung des\nAngeklagten) ist der Angeklagte ebenfalls allein eines\nVergehens des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig, weil sich schon das Bestimmen des Hein\nzur Einfuhr als eigennütziges, auf Güterumsatz gerichtetes\nVerhalten und deshalb als unselbständiger, im Handeltreiben aufgehender Teilakt des Gesamtgeschehens darstellt\n(vgl. BGHSt 25, 385; BGH, Urteile vom 13. Februar 1975\n- 1 StR 678/74, vom 3. Februar 1976 - 1 StR 818/75 und\nvom 9. November 1976 - 5 StR 623/76). Der im übrigen\neinwandfreie Schuldspruch ist daher auch hier entsprechend zu berichtigen, ohne daß sich daraus für den\nAusspruch über die Rechtsfolgen der Tat Folgerungen ergeben.\n\nIn beiden Fällen steht der Änderung des Schuldspruchs\ndie Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, da\n\nder Angeklagte sich gegen den geänderten Vorwurf nicht\nanders verteidigen könnte als bisher.\n\nDa das Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen\nläßt, ist die Revision nach alledem mit der aus dem Entscheidungssatz ersichtlichen Maßgabe zu verwerfen.\n\nMayr Loesdau: ‘ Mösl\nPikart Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-04-25/1-str-72-78","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-04-25/1-str-72-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:44.894810+00:00"}}