{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1978-04-25_1_StR_129_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-04-25","aktenzeichen":"1 StR 129/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"029\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n1_StR 129/78 BESCHLUSS\nSH\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Händler Josef W > „aus Kein,\ngeboren am B. EEEEEES 1955 in Fesu Drsiiiip,\n\n2. Joachin R > zus Kein,\ndort geboren am . EEEEB 1955,\n\nbeide zur Zeit in Haft,\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\nam 25. April 1978 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Karlsruhe vom 28. November 1977\n\n1. im Schuldspruch dahin abgeändert, daß\n\nder Angeklagte WEB „wegen Diebstahls\nund Fahrens ohne Fahrerlaubnis,\n\nder Angeklagte R EEE wegen\nDiebstahls verurteilt wird,\n\n2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten\nwegen Diebstahls verurteilt worden sind, sowie hinsichtlich der Gesanmtstrafen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Rechtsmittel, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts faßten die\nAngeklagten Wem und Re Anfang April 1977 gemeinsam den Plan, in das Juweliergeschäft Hp in win\neinzubrechen, wobei sie sich eines noch zu stehlenden Kraftfahrzeugs bedienen wollten (UA S. 8/9). In Ausführung dieses Planes entwendeten die Angeklagten in der Nacht vom\n13. zum 14. April 1977 nach Einbruch auf dem Ausstellungsund Verkaufsgelände der Firma Weib in LED einen BMW-Pkw\n(UA S. 9/10). Mit dem gestohlenen Fahrzeug fuhren die Angeklagten in derselben Nacht nach WiB, wo sie aus der\nSchaufensterauslage des Juweliergeschäfts Hp nach Einschlagen der Schaufensterscheiben Schmuckwaren im Werte\nvon ca. 40.000,- DM mitnahmen (UA S. 10 - 12). Der BMW wurde zum Abtransport der Beute und als Fluchtfahrzeug benutzt\n(UA S. 13). Bei der Würdigung dieses Tatgeschehens hat die\nStrafkammer natürliche Handlungseinheit und Fortsetzungszusammenhang verneint, weil es bei den beiden Wegnahmeakten an der Gleichartigkeit der Tatbegehung fehle, und\ndeshalb zwei selbständige Diebstahlshandlungen angenommen\n(va S. 20/21).\n\nDiese Wertung hält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Wenn der Täter einen Gegenstand entwendet, um damit einen bestimmten weiteren Diebstahl zu begehen, so ist eine - vom Gesamtvorsatz umfaßte - fortgesetzte Tat gegeben (RGSt 40, 94, 98; BGH bei Dallinger\nMDR 1967, 12; BGH GA 1968, 337; vgl. auch BGHSt 19, 323).\nDie Strafkammer hätte also hinsichtlich der beiden Einbruchsdiebstähle Fortsetzungszusammenhang annehmen müssen\n\nund insoweit bei beiden Angeklagten jeweils auch nur eine\nStrafe verhängen dürfen. Da es ausgeschlossen erscheint,\ndaß sich die Angeklagten gegenüber dem Vorwurf, die Einbruchsdiebstähle durch eine Tat im Rechtssinn begangen\n\nzu haben, anders als geschehen verteidigt hätten, ist der\nSchuldspruch entsprechend zu ändern. Zugleich unterliegt\ndas Urteil im Strafausspruch, soweit dieser die Diebstahlshandlungen betrifft, einschließlich des Ausspruchs über die\nGesamtstrafe der Aufhebung und Zurückverweisung. |\n\nIm übrigen läßt das Urteil Rechtsfehler nicht erkennen.\nDie weitergehenden Revisionen sind somit zu verwerfen.\n\nMayr Loesdau Mösl\nPikart Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-04-25/1-str-129-78","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-04-25/1-str-129-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:44.876352+00:00"}}