{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1978-04-18_1_StR_815_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-04-18","aktenzeichen":"1 StR 815/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"277\n\n023\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 815/77 URTEIL\n14\n\n! x\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kraftfahrer Hugo 5 e EEE aus DEEM/\nWei, geboren am. ED 1937 in BUND,\n\n2. den Omnibusfahrer Walter Josef Ko aus BEMM/\nBe, geboren am WM. EB 1939 in Komp (CSR),\n\nwegen Bandendiebstahls\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 18. April 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\nDr. Woesner,\nZipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nErster Staatsanwalt BD bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EB aus EB\nals Verteidiger für den Angeklagten Sci,\nJustizhauptsekretärin >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision des Angeklagten Scale gegen\ndas Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu)\nvom 21. Juni 1977 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten KB wird\ndas genannte Urteil mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten dieses Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten ScEEEB wegen\nBandendiebstahls in fünf Fällen und wegen versuchten Bandendiebstahls in drei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von\nsechs Jahren verurteilt; der Angeklagte KB ist wegen\nBandendiebstahls und versuchten Bandendiebstahls zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Beiden Angeklagten ist die Fahrerlaubnis\nentzogen worden.\n\nDie Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung sach-\n\nlichen Rechts; der Angeklagte ScilB beanstandet auch\n\ndas Verfahren. Nur die Revision des Angeklagten KW hat\nErfolg.\n\nA. Die Revision des Angeklagten Sein\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Unzulässige Beschränkung der Verteidigung\n\na) Die Rüge, die Verteidigung sei unzulässig beschränkt\n\nSI\n\nworden, weil das Landgericht den Antrag des Wahlverteidigers,\n\ndas Verfahren bis zur Gewährung von Akteneinsicht zu unterbrechen, zu Unrecht abgelehnt habe, ist nicht in einer\nden Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Weise erhoben und daher unzulässig. Die Revision behauptet nur allgemein, daß nach der im Februar 1977 gewährten Akteneinsicht noch weitere wesentliche Ermittlungsergebnisse zu den Akten genommen worden seien, trägt\naber nicht vor, welche konkreten Vorgänge, die für die\nVerteidigung des Angeklagten von Bedeutung sein konnten,\nin den Aktenteilen erörtert sind, die der Wahlverteidiger\nnicht habe einsehen können. Auf die Tatsache, daß die\nBlattzahlen der Akten nachträglich teilweise geändert\nworden sind, kann die Revision nicht gestützt werden.\n\nb) Die Rüge, die Verteidigung sei auch dadurch unzulässig beschränkt worden, daß nicht, wie beantragt, Rechtsanwalt RE, sondern Rechtsanwalt Dr. IP zum Pflichtverteidiger bestellt worden sei, scheitert schon daran,\ndaß Rechtsanwalt REP als Wahlverteidiger die Verhandlungstermine wahrgenommen hat (HA Bl. 898, 905), und somit die Verteidigung nicht beschränkt sein kann.\n\n2. Verletzung der Aufklärungspflicht\n\nDie Revision rügt die Nichtvernehmung der Mitbeteiligten CD, FEB und De, die sich im Ausland aufhalten, im Wege der Rechtshilfe zur Frage der\nRollenverteilung. Die Strafkammer hat im Urteil (S. 21/23)\ndie objektiven Umstände ausführlich dargelegt, die dafür\nsprechen, daß der geständige Revisionsführer mindestens\ndie gleiche führende Rolle in der Bande wie CEEEEEEEB\n\nspielte. Zu dieser Frage noch die Mitbeteiligten zu hören,\nmußte sich der Strafkammer nicht aufdrängen. Davon, daß\n\nder Angeklagte im Juli 1976 den Mitbeteiligten gegenüber\nerklärt hatte, Schluß machen zu wollen, ist der Tatrichter ausgegangen (UA S. 21). Inwiefern die Strafkammer durch\ndie Nichtvernehmung CEEEEEEEB zur Frage übergebener Kraftfahrzeugüberführungspapiere, Versicherungskarten und Stempel\nihre Aufklärungspflicht verletzt haben soll, ist der Revisionsbegründung nicht zu entnehmen.\n\nII. Sachrüge\n1. Bandendiebstahl\n\nDie Sachrüge hat ebenfalls keinen Erfolg. Die Annahme\nvon Bandendiebstahl begegnet keinen rechtlichen Bedenken.\nNach den Feststellungen hat sich der Angeklagte Scale\nim Mai 1976 mit dem Mittäter CB zusammengeschlossen,\num bei passender Gelegenheit Lastkraftwagen zu entwenden,\nins Ausland zu verschieben und an einen jordanischen Autohändler zu verkaufen. Im Juni 1976 stießen FB und Kreis\nhinzu (UA S. 8, 23).\n\nIn rechtlich zutreffender Weise hat der Tatrichter\nhierin nur den allgemeinen, im voraus gefaßten Entschluß\ngesehen, eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen;\nein solcher allgemeiner Entschluß reicht für die Begründung des Gesamtvorsatzes nicht aus, der so beschaffen\nsein muß, daß er vor oder spätestens bei Verwirklichung\ndes ersten Teilakts der geplanten Handlungsreihe deren\nsämtliche Teile in den wesentlichen Grundzügen ihrer\n\n57\n\nkünftigen Gestaltung umfaßt (BGHSt 15, 268, 271; BGH GA\n1960, 375). Die Diebstahlstaten sind auch dann noch unbestimmt, wenn die Bandenabrede auf eine bestimmte Begehungsart, hier Entwendung von Lastkraftwagen, die sich\nzum Absatz im Ausland eignen, beschränkt ist. Eine derart\nallgemein gehaltene Abgrenzung schließt Bandendiebstahl\nnicht aus (RGSt 47, 340; BGH, u.a. Urteil vom 22. März 1960\n- 1 StR 90/60 - zitiert in LK StGB 9. Aufl. § 244 Rdn. 15).\n\n2. Strafzumessung\n\nAuch die Strafzumessung ist rechtsfehlerfrei begründet. Hinsichtlich der im Zeitraum zwischen 1975 und Frühjahr 1976 begangenen Straftaten hat die Strafkammer ausdrücklich betont, daß diese Taten nicht Gegenstand dieses\nVerfahrens seien (UA S. 10). Es besteht kein Anhalt für\ndie Annahme, daß die Taten gleichwohl bei der Strafzumessung mitberücksichtigt worden sind. Der im Jahre 1975\nerzielte Gewinn ist nur im Zusammenhang mit der Frage angeführt worden, ob sich der Revisionsführer mit 2.000 DM\npro Lastkraftwagen begnügt hat (UA S. 20). Die Erwähnung,\ndaß sich der Angeklagte Erfahrungen aus zeitlich früheren\nTaten zunutze machen konnte, bedeutet keine Verwertung\nbei der Strafzumessung. Der von der Revision gerügte Hinweis auf die Vielzahl von Straftaten in verhältnismäßig\nkurzer Zeit bezieht sich offensichtlich auf die abgeurteilten Taten. Das Gewinnstreben ist kein gesetzliches\nTatbestandsmerkmal des Bandendiebstahls, darf also bei\nder Strafzumessung mitberücksichtigt werden. Auch im\nübrigen lassen die Strafzumessungsgründe keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nDie Revision des Angeklagten ScEB ist daher\nzu verwerfen.\n\nB. Die Revision des Angeklagten |\n\n1. Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen gegen\ndie Annahme einer Mittäterschaft. Das Landgericht sieht\ndiese darin, daß der Beschwerdeführer KW im Falle II 6\nmitgewirkt habe, um das Fahrzeug wegfahren zu können. Er\nsei bereit und willens gewesen, das Fahrzeug zu starten\nund wegzufahren, und habe dadurch die anderen unterstützt.\nIm Falle II 7 habe er sich beteiligt, die Seitenfenster\ndes Lastkraftwagens aufzubrechen. Diese Tathandlungen,\nauf die die Strafkammer abhebt, können indessen auch als\nbloße Beihilfehandlungen gewertet werden.\n\nDas Urteil enthält keine ausreichenden Feststellungen\nzur Willensrichtung des Angeklagten, die für die Abgrenzung\nvon Beihilfe und Mittäterschaft maßgebend ist. Der Wille\neines Mittäters muß darauf gerichtet sein, seinen Tatbeitrag nicht als bloße Förderung fremden Tuns, sondern auch\nals Teil der Tätigkeit des anderen und dementsprechend\ndiese Tätigkeit des anderen als eine Ergänzung des eigenen\nTatanteils erscheinen zu lassen. Ob ein Beteiligter dieses\nenge Verhältnis zur Tat haben will, ist nach den gesamten\nUmständen, die von der Vorstellung des Angeklagten umfaßt\nwaren, in wertender Betrachtung zu beurteilen (BGHSt 8,\n393, 396; 16, 12, 13; BGH GA 1974, 370; BGH, Urteile vom\n25. November 1975 - 1 StR 662/75 - und vom 17. März 1977\n- 1 StR 39/77; Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB § 47 Anm. 1\nmit weiteren Nachweisen). Wesentliche Anhaltspunkte können\nsein der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat,\nder Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder\ndoch wenigstens der Wille zur Tatherrschaft, so daß Durch-\n\nführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch von seinem\nWillen abhängen.\n\nEinige im Urteil erwähnten Gesichtspunkte sprechen\neher gegen den Täterwillen und insbesondere gegen eine\nTatherrschaft des Beschwerdeführers. Der Plan zur Tatausführung kam jeweils von CEMEEEB und Schub\n(UA S. 8). Scan bestimmte, wann die Mittäter GEMB-\n«EEED, TER und KreiB jeweils aus Österreich einreisen\nmußten. Er erkundete, teilweise mit CB, die Örtlichkeiten. Er bestimmte, welche Fahrzeuge entwendet werden sollten (UA S. 22). Den Transport der gestohlenen\nFahrzeuge organisierten CME und Sci. Der\nGewinn aus den Verkäufen sollte im wesentlichen zwischen\nden beiden Haupttätern geteilt werden (UA S. 8). In erster\nLinie führte Sc die Verhandlungen mit den Käufern\nüber den Preis. Auf den Absatz hatte KB überhaupt keinen Einfluß. Während Sciie pro Fahrzeug mindestens\n2.000 DM erzielte, erhielt MER nichts, obwohl er, der\ngegen Sc noch eine Darlehensforderung über 1.500 DM\nhatte, sich eine Gewinnbeteiligung erhofft hatte (UA S. 22).\n\nDie Frage der Mittäterschaft ist daher unter Berücksichtigung der aufgezeigten Gesichtspunkte erneut zu\nprüfen. Die allgemeinen Grundsätze zur Abgrenzung von\nBeihilfe und Mittäterschaft gelten auch bei Annahme von\nBandendiebstahl. Auch ein Bandenmitglied kann Gehilfe\nsein; andererseits darf das an dem Diebstahl teilnehmende\nNichtmitglied der Bande als Täter oder Gehilfe nur nach\n8 242 (oder § 243) StGB bestraft werden (BGHSt 12, 220;\nLK StGB 9. Aufl. § 244 Rdn. 16).\n\n2. Der neue Tatrichter wird ferner klarzustellen haben,\nob der Angeklagte KB in den ihm allein zur Last liegenden Fällen II 6 und 7 der Urteilsgründe als Bandenmitglied\nmitgewirkt hat. Dies kann aus den bisherigen Feststellungen\nnicht eindeutig entnommen werden. Das Urteil (UA S. 23)\nteilt lediglich mit, daß die Angeklagten Sc und\nKEEE bereits im Jahre 1975 eine Bande mit dem Ziel gegümdet hatten, Lastkraftwagen zu stehlen und ins Ausland\nzu verschieben. In der Zeit von Sommer 1975 bis zum Frühjahr 1976 seien mindestens 8 Lastkraftwagen entwendet und\nteils in den vorderen Orient gebracht oder an den gleichen\nAutohändler verkauft worden, an den auch die ab Mai 1976\nzusammen mit CB zestohlenen Fahrzeuge abgesetzt\nworden sind. Diese Taten sind aber nicht Gegenstand des\ndem Urteil zugrunde liegenden Verfahrens (UA S. 10).\n\nOffenbar geht der Tatrichter davon aus, daß die seinerzeitige Bandenabrede zwischen den Angeklagten SciiB-WEB und KB noch weiter bestanden habe; so äußert er\nauch im Rahmen der Begründung der Entziehung der Fahrerlaubnis die Auffassung, die Angeklagten Sc und\nKB hätten eine Bande von Autoschiebern gegründet (UA S. 30).\nDiese Auffassung könnte aber schon mit der Feststellung\n(UA S. 23), Sc habe die bei den Bandendiebstählen\nmit KEEP im Jahre 1975 gewonnenen Erfahrungen und Kontakte ausgenutzt, als er sich mit CEEEB zusammenschloß, in Frage gestellt werden. Gegen das Fortbestehen\nder Bandenabrede könnte auch sprechen, daß sich der Angeklagte KiWerst ab 20. August 1976 an den Diebstählen\nbeteiligte, nachdem die übrigen Täter bereits in drei\nFällen Lastkraftwagen entwendet und in zwei Fällen dies\n\n- 10 -\n\nversucht hatten. Über die Gründe des Nichtmitwirkens des\nAngeklagten KB in der Zwischenzeit besagt das Urteil\nnichts. Vor dem zweiten Fall hatte der Angeklagte Ki\ndem Mitangeklagten Sci zwar einen Tip gegeben,\n\nder jedoch zu keiner Diebstahlstat führte und von der\nStrafkammer selbst nicht als Förderung einer anderen Diebstahlstat beurteilt worden ist (UA S. 25/26). Weitere Anhaltspunkte, daß sich der Beschwerdeführer - ausdrücklich\noder stillschweigend - der bestehenden Bande Sciiiiiip/\nCEEEEEEEEB zur fortgesetzten Begehung von Diebstählen angeschlossen hat, sind aus den Urteilsgründen nicht ersichtlich. Aus der bloßen Mitwirkung in den Fällen II 6 und 7\nallein können noch keine sicheren Schlüsse auf eine neue\nBandenabrede oder auch nur auf eine stillschweigende Bezugnahme auf die frühere Vereinbarung gezogen werden\n\n(BGH, Urteil vom 28. Januar 1955 - 1 StR 640/54 -).\n\n- 11 -\n\nDie Verurteilung wegen Bandendiebstahls und versuchten Bandendiebstahls muß daher aufgehoben werden. Damit\nentfällt auch die Grundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis.\n\nMayr Pikart Woesner\nZipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-04-18/1-str-815-77","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-04-18/1-str-815-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:44.578151+00:00"}}