{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1978-04-18_1_StR_75_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-04-18","aktenzeichen":"1 StR 75/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"025\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 8 URTEIL\nAN\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKurt K m aus WERE, dort geboren am\n@. EEE 1956, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 18. April 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr, |\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\nDr. Woesner,\nZipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nErster Staatsanwalt WB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Würzburg vom 21. September 1977 im gesamten Rechtsfolgenausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht Schweinfurt\n- Jugendkammer - zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandels mit Betäubungsmitteln und Steuerhinterziehung sowie\nwegen Beihilfe zum unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln\nzur Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zugleich ist die Einziehung einer aus 12 näher bezeichneten Teilen bestehenden Fotoausrüstung angeordnet\nund dem Angeklagten die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist\nvon drei Jahren entzogen worden.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts gerügt wird, hat nur teilweise Erfolg.\n\nI.\n\nVerfahrensrügen\n\n1. Der Beschwerdeführer meint, daß das erkennende\nGericht in der Person des Vorsitzenden Richters\nfehlerhaft besetzt gewesen sei. Dieser Richter habe an\ndem Urteil nicht mitwirken dürfen, weil er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch\nzu Unrecht verworfen worden sei. Der Verwerfungsbeschluß\nwerde nämlich dem Vorwurf des Ablehnungsamtrages nicht gerecht, daß der abgelehnte Richter an zwei früheren Beschlüssen (vom 6. Juli und 13. Juli 1976) beteiligt gewesen sei, in denen das Gericht das Vorbringen des Ange-\n\nklagten, er habe als V-Mann auftreten wollen, bereits vor\nder Hauptverhandlung als Schutzbehauptung abqualifiziert\nhabe, obwohl diese Einlassung durch einen bei den Akten befindlichen Vermerk des Kriminalbeanten CB „untermauert\"\nworden sei. Die gebotene Überprüfung des die Ablehnung behandelnden Beschlusses (vgl. BGHSt 21, 85, 88) ergibt jedoch keinen Anhaltspunkt für eine fehlerhafte Rechtsanwendung. In dem Beschluß vom 6. Juli 1976, der die vorläufige\nEntziehung der Fahrerlaubnis betraf, hat die Jugendkamnmer\nausdrücklich hervorgehoben, daß der Hinweis des Angeklagten\nauf seine Absicht, für die Polizei arbeiten zu wollen,\n„aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses\" lediglich\nals Schutzbehauptung zu bewerten sei; der in Verbindung mit\nder Eröffnung des Hauptverfahrens ergangene Beschluß vom\n13. Juli 1976 enthält darüber hinaus die Zusage, den Kriminalbeamten GER in der Hauptverhandlung zu vernehmen.\nUnter diesen Umständen bestand für den Angeklagten kein\nvernünftiger Anlaß, an der Unvoreingenommenheit des Kammervorsitzenden zu zweifeln.\n\nDaß der das Ablehnungsgesuch verwerfende Beschluß auf\ndie Entscheidung über die Ablehnung des Vorsitzenden Richters EEE Bezug nimmt, kann von der Revision nicht mit\nErfolg gerügt werden. Der Angeklagte hatte beide Richter\nzugleich mit einheitlicher Begründung abgelehnt, den Vorsitzenden Richter EB allerdings nur im Hinblick auf\nseine Mitwirkung am Ablehnungsverfahren. Es bedurfte daher\nkeiner gesonderten Formulierung der Verwerfungsgründe.\nAuch gegen die Zurückweisung der Ablehnung des Vorsitzenden Richters EB selbst ist nichts einzuwenden.\n\n2. Die von der Revision weiterhin gerügte Verlesung des\nEröffnungsbeschlusses war zwar nicht vorgeschrieben, aber\n\nauch nicht verboten (BGH, Urteil vom 2,4. März 1970 - 2 StR\n45/69).\n\n3, Die Verlesung der Niederschrift des Zaıgen Wr,\neines in die USA zurückgekehrten ehemaligen amerikanischen\nSoldaten, war entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers\nmit § 251 Abs. 1 Nr. 5 StPO vereinbar. Im übrigen beruht\ndas Urteil auch nicht auf der verlesenen Aussage.\n\n4. Soweit die Revision Verletzung der Aufklärungspflicht\nrügt, fehlt es an der Angabe der weiteren Beweismittel, deren\nsich der Tatrichter hätte bedienen sollen. Dieses Vorbringen\nist daher unzulässig (vgl. BGHSt 2, 168).\n\nII.\n\nSachbeschwerde\n\n1. Der Schuldspruch hält auch der sachlich-rechtlichen\nNachprüfung stand.\n\nDie Feststellung der Jugendkammer, daß der Angeklagte\nim November 1975 eine in Amsterdam oder Brüssel eingekaufte,\nnicht genau bestimmbare Heroinmenge verbotswidrig in die\nBundesrepublik einführte, um dieses Rauschgift in Würzburg\ngewinnbringend abzusetzen, beruht auf einer zulässigen Verwertung insoweit ausreichender Beweisanzeichen, namentlich\ndarauf, daß der Angeklagte sich bei seiner Rückkehr auf-\n\nfällig verhielt (mehrfache, z.T. langdauernde Betätigung\nder Toilettenspülung - UA S..6, 11; verdächtige Angaben\nhierzu gegenüber dem Polizeibeamten CEEEB - UA S. 12;\nNachweis von Heroinspuren in der vom Angeklagten mitgeführten Fotozubehörtasche - UA S. 7, 11). Die Anwendung\nder §§ 1, 11 Abs. 1 Nr. 1 BetmG sowie der Vorschriften\nüber Steuerhinterziehung auf diesen Sachverhalt begegnet\ndaher im Grunde keinen rechtlichen Bedenken.\n\nAuch die Verurteilung wegen Beihilfe zum unerlaubten\nErwerb einer bestimmten Menge von Betäubungsmitteln im\nMärz 1977 (18 g Heroin für 1.200.- DM) ist rechtlich nicht\nzu beanstanden. Bei der hier zugrundeliegenden Beweiswürdigung hat das Landgericht insbesondere auch das Vorbringen\ndes Angeklagten, er sei bei dieser Gelegenheit als V-Mann\nder Polizei tätig geworden, an Hand der Aussagen des Polizeibeamten END sorgfältig geprüft, diese Einlassung\naber unangreifbar als widerlegt erachtet.\n\n2. Der Ausspruch über die Rechtsfolgen der beiden\nStraftaten kann jedoch nicht aufrechterhalten werden.\n\nDie Jugendkammer geht auch bei dem unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln im November 1975 von einem besonders schweren Fall i.S. von § 11 Abs. 4 BetmG aus.\nSie nimmt an, der Angeklagte habe damals in Brüssel oder\nAmsterdam mindestens eine Unze (= 28 g) Heroin mittlerer\nQualität im Einkaufswert von mindestens 2.000.- DM erworben und in das Gebiet der Bundesrepublik eingeführt\n(ua S. 6, 12). Zu dieser Überzeugung ist der Tatrichter\nim wesentlichen durch Verwertung der in zahlreichen Ver-\n\nfahren gesammelten Erfahrung gelangt, daß Heroinhändler\naus dem süddeutschen Raum bei Einkaufsfahrten nach Amsterdam jeweils mindestens eine Unze erwerben und in die\nBundesrepublik einschmuggeln. Bei geringeren Mengen, SO\nführt das Urteil hierzu aus, würde sich der erhebliche\nfinanzielle und zeitliche Aufwand nicht lohnen; überdies\nwerde Heroin in Amsterdam regelmäßig nur in Unzen gehandelt (UA S. 13). Diese Beweiswürdigung ist schon im Ansatz\ndeshalb fehlerhaft, weil der Angeklagte das Heroin möglicherweise nicht in Amsterdan, sondern in Brüssel eingekauft hat (UA S. 6, 11). Sie unterstellt dem Angeklagten\nferner die Eigenschaft eines Heroinhändlers, ohne das im\neinzelnen durch Tatsachen zubelegen. Die Anwendung des 8enannten Erfahrungssatzes erscheint aber vor allem deshalb\nfragewürdig, weil die Jugendkammer die Möglichkeit des\nkonkreten Fehlschlagens bestimmter Erwartungen außer Betracht läßt, die der Angeklagte vielleicht mit der Reise\nnach Brüssel oder Amsterdam verknüpft hatte; so hätte u.U.\nin Rechnung gestellt werden müssen, daß der Angeklagte,\n\nder zuvor schon kleine Mengen Heroin eingeführt hatte und\nder sich später an der Einfuhr geringerer Mengen beteilig-\n\nte (UA S. 13), sich auch diesmal mit geringeren Mengen\nund Qualitäten als gewünscht abgefunden haben konnte.\n\nDie Feststellung einer eingeführten Mindestmenge von_28 &\nHeroin läuft deshalb auf eine bloße Vermutung hinaus, die\nnicht zur Annahme eines straferhöhenden Umstands führen\ndarf.\n\nNun hat allerdings die Jugendkammer das Vorliegen\neines besonders schweren Falles hier zugleich damit begründet, daß der Angeklagte das Heroin an einer schwer\n\nzugänglichen Stelle i.S. von § 11 Abs. 4 Nr. 6 b BetuG\nversteckt hat. Auch diese Feststellung ist indessen nicht\ngenügend belegt. Die Aufbewahrung von Heroin in einer Fotozubehörtasche mag ungewöhnlich sein; ein schwer zugängliches\nVersteck ist jedoch nicht ohne weiteres anzunehmen (vgl.\nBayObLG NJW 1962, 216 zu § 80 ZollG v. 14.6.1961).\n\nDurchgreifenden Bedenken unterliegt ferner die auf\n§ 74 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit § 11 Abs. 6 BetnG\ngestützte Einziehungsanordnung. Die Revision weist mit\nRecht darauf hin, daß die Einziehung der gesamten im Urteilstenor aufgeführten Fotoausrüstung zumindest mit dem in\n§ 74 b StGB niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht ohne weiteres vereinbar erscheint. Das gilt\nselbst dann, wenn man den von der Jugendkammer angenommenen\nWert der verbotswidrig eingeführten Haschischmenge (2.000.- DM\nunterstellt. Über den Wert der Fotoausrüstung, der beträchtlich höher liegen könnte, enthält das Urteil keine Angaben.\nAbgesehen davon hätten die Einziehungsvoraussetzungen des\n§ 74 Abs. 1 StGB hier auch hinsichtlich der einzelnen Ausrüstungsstücke näher dargelegt werden müssen. Die Feststellung des Urteils, daß der Angeklagte das Rauschgift\n„in einer mitgeführten Fotozubehörtasche zwischen seiner\numfangreichen Fotoausrüstung versteckt\" hatte (UA S. 6),\nreicht dafür nicht aus.\n\nDa nach alledem nicht auszuschließen ist, daß sich\ndie vorgenannten Unstimmigkeiten nicht nur auf die Festsetzung der Strafe, sondern auch auf alle Nebenanordnungen\nzu Ungunsten des Angeklagten ausgewirkt haben können, unterliegt der gesamte Rechtsfolgenausspruch der Aufhebung\nund Zurückverweisung, während die weitergehende Revision\nzu verwerfen ist.\n\nMayr Pikart Woesner\nZipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-04-18/1-str-75-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74b","ref_norm":"74b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-04-18/1-str-75-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:44.556351+00:00"}}