{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1978-04-18_1_StR_73_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-04-18","aktenzeichen":"1 StR 73/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"o2%Y\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 73/78 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Handelsvertreter Boerris Z EEEEEEEED\naus GrEB, cseboren am @. EEE 1952 ir VER,\nzur Zeit in Haft,\n\n2, die Werbeassistentin Maximiliane P eEEEEEED -\nR EEE, geborene WERE, aus MER,\ndort geboren au. EB 1941,\n\n- Sachbezeichnung: Ki u.a. -\n\nwegen gemeinschaftlichen Raubes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 18. April 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\nDr.Woesner,\nZipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt ww\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt up, EEE,\nals Verteidiger des Angeklagten Ze,\nRechtsanwalt uw, GEEEEEED,\nals Verteidiger der Angeklagten Peiiip-Tegummn\nJustizhauptsekretärin >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revisionen der Angeklagten ZB und\nPO gegen das Urteil des Landgerichts\nMünchen II vom 4. August 1977 werden ver-\n\nworfen,\n\nJeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten ZB und\nPe des gemeinschaftlich begangenen Raubes schuldig\nbefunden, Es hat deshalb den Angeklagten Zw zur\nJugendstrafe von vier Jahren und die Angeklagte Pe\nunter Einbeziehung einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen\nzu je 20,- DM zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren\neinem Monat verurteilt. Gegen dieses Urteil richten sich\ndie Revisionen der Angeklagten ZW und Pe. Der\nAngeklagte ZEEEB erhebt die Sachbeschwerde, die Angeklagte PB rüigt die Verletzung des Verfahrensrechts\nund des sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben keinen\nErfolg.\n\nA, Die Revision des Angeklagten 7 ei\n\nGegen die Verurteilung des Angeklagten Ze»\nbestehen keine rechtlichen Bedenken.\n\nI. Der Schuldspruch wird durch die Feststellungen\ngetragen.\n\nDie Strafkammer erblickt den Tatbestand des gemeinschaftlichen Raubes gemäß § 249 StGB a.F,, 8 25 Abs. 2 StGB\nn,F, in folgendem Sachverhalt: Der Angeklagte wendete in\ngewolltem Zusammenwirken mit K@P und Maximiliane Peiiime\nentsprechend ihrem gemeinsamen Tatplan Gewalt gegen zwei\nFrauen an. Die Täter verschafften sich am Abend des 29. August 1973 in SB unter einem Vorwand Einlaß in das\n\nHaus der Frau von DEE. Der Angeklagte Zum\nbedrohte dort die Krankenschwester Pogp mit einer mög-\n\nlicherweise nicht geladenen Schußwaffe, der Mitangeklagte\nKB Hackte die Hausangestellte CE und hielt ihr den\nMund zu. Gemeinsam fesselten die drei Angeklagten die beiden Frauen, verklebten ihnen Mund und Augen und setzten sie\nJeweils auf einen Stuhl. Während die Angeklagte Pam\naufpaßte, durchsuchten ZEEMP und KB die Wohnung. Sie\nerbeuteten Porzellan und Silber im Werte von etwa 20.000, -\nDM, das sie für etwa 5.000,- DM verkauften. Den Erlös teilten KB und Zi unter sich. Der Angeklagte Zeummmme\nhatte ein eigenes Interesse an der Tat und beherrschte deren Durchführung.\n\nDanach ist der Tatbestand des § 249 StGB a,F. erfüllt,\neine Qualifikation nach § 250 Abs, 1 Nr. 1 StGB a.F. rechtsirrtumsfrei verneint,\n\nII. Die Strafzumessungserwägungen lassen keinen\nRechtsfehler erkennen,\n\nDer Angeklagte Ze war zur Tatzeit Heranwachsender. Die Strafkammer hat gemäß § 105 Abs, 1 Nr. 1 JCG Jugendstrafrecht angewendet, weil bei diesem Angeklagten\nReifeverzögerungen zur Tatzeit nicht auszuschließen sind.\nJugendstrafe ist wegen der Schwere der Schuld und wegen\nschädlicher Neigungen verhängt, Die Strafhöhe ist rechtlich einwandfrei begründet,\n\nB. Die Revision der Angeklagten Pep- Reggguu\n\nI. Die Verfahrensrüge greift nicht äurch,\n\nDie Beschwerdeführerin meint, die Strafkammer habe\nden Antrag des Verteidigers, den behandelnden Arzt\n\nJA\n\nI\nun\nt\n\nDr. MÜ@WEB als Sachverständigen und sachverständigen\nZeugen darüber zu vernehmen, daß sich der seelische und\nkörperliche Zustand der Angeklagten im Juli und August 1973\nso zugespitzt habe, daß eine seelische Abartigkeit im\nSinne des § 21 StGB vorgelegen habe, zu Unrecht abgelehnt\nund dadurch zugleich gegen ihre Aufklärungspflicht verstoßen,\n\nDie Rüge ist unbegründet. Die im Beweisamtrag enthaltene Behauptung stellt eine Sachverständigenfrage dar.\nDie Strafkammer hat den Antrag deshalb zu Recht als Antrag\nauf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen gewertet\nund mit ausführlicher Begründung nach § 244 Abs, 4 Satz 2\nStPO rechtsirrtumsfrei abgelehnt. Konkrete Tatsachenbehauptungen, die Dr. Mil als sachverständiger Zeuge hätte\nbestätigen sollen, enthält der Beweisamtrag nicht. Da das\nLandgericht zur Frage der Schuldfähigkeit der Angeklagten\nbereits den Sachverständigen Landgerichtsarzt Dr. Dee,\n\neinen forensisch erfahrenen Facharzt für Nerven- und Ceistes-\n\nkrankheiten, gehört hat, ist auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht zu verneinen, Dieser Sachverständige kannte\ndas ärztliche Zeugnis des Dr. MÜWMB vom 20. Juli 1973.\n\nEr hat es seinem Gutachten uneingeschränkt zugrunde gelegt\nund ist davon ausgegangen, daß sich der seelische und\nkörperliche Zustand der Angeklagten im maßgebenden Zeitraum zugespitzt hat,\n\nII. Auch sachlichrechtlicher Überprüfung hält die\nVerurteilung der Angeklagten Pop eB stand.\n\n1. Zu Recht bejaht die Strafkammer den in Mittäterschaft begangenen Tatbestand des Raubes gemäß § 249 StGB\na.F., § 25 StGB n.F.\n\n- 6 -\n\na) Der Tatbeitrag der Angeklagten FeREEEB bestari in\nfolgenden Einzelhandlungen: Sie rief am 23. August 1973\ngegen 15.00 Uhr im Haus der Frau von DE an unc\nbat um ein Interview, um den Tätern auf diese Weise Einlaß in die Wohnung zu verschaffen. Ihr Ziel verfolgte sie\n\"hartnäckig\". Zur Durchführung des \"Unfalltricks\" beschmierte sie sich eine Gesichtshälfte rot, klingelte am\nHaus und bat vergeblich um Finlaß. Nach Rückgriff auf den\n\"Reportertrick\" legte sie zur Veränderung ihres Äußeren\neine langhaarige Ferücke an, betätigte die Hausglocke und\nerreichte redegewandt, zielstrebig und hartnäckig, daß ihr\ndie Tür geöffnet wurde, so daß die maskierten Tatteilnehmer\nKB und ZU alsbald eindringen konnten. Auch sie\ndrängte die beiden Frauer in den Hausflur und wirkte beim\nFesseln mit. Danach übernahm sie eine Aufpasserfunkticen.\nSie versuchte, einer der Frauen einen Ring vom Finger zu\nziehen, und mußte erst durch den Mitangeklagten KEEP daran\ngehindert werden. Anschließend lud sie die Beute mit ein\nund fuhr im Wagen mit dem geraubten Gut, Auch am Absatz\nder Beute wirkte sie mit. Sie erhielt einen Scheck über\n500,- DM und, als dieser gesperrt wurde, 500,- DM in bar.\nDie Strafkammer hat jedoch nicht feststellen können, daß\ndieser Betrag aus dem Erlös der Beute stammt,\n\nb) Zur inneren Tatseite stelit das Landgericht u.a.\nfest: Die Angeklagte war entschlossen, gemeinsam einen\nRaubüberfall zu begehen (UA S. 43). Sie setzte alles daran,\num die Tat mit Erfolg durchzuführen (UA S. 57); sie handelte in bewußten und gewolltem Zusammenwirken mit ihren\nTatgenossen und in der Absicht, sich die weggenommenen\nSachen rechtswidrig zuzueignen (UA S. 67, 69). Auch sie\n\nhatte ein eigenes Interesse an der Tat und fühlte sich\nmitverantwortlich für ihr Gelingen. \"Nach dem gesamten\nGeschehensablauf beherrschten die Durchführung der Tat\nalle drei gemeinsam, wobei sie sich in die Tatbestandsverwirklichung teilten. Jeder hat die gemeinsam gewollte\nTat - und nicht eine fremde - gefördert und mitgetragen\"\n(UA S, 69).\n\nc) Bei dieser Sachlage gehen die gegen die Annahme\nder Mittäterschaft gerichteten Angriffe der Revision fehl.\n\nVoraussetzung der Mittäterschaft ist beim Raub, daß\nJeder Teilnehmer der Tat in Zueignungsabsicht handelt.\nEs genügt nicht, daß nur die anderen Tatgenossen von dieser Absicht geleitet sind (BGH, Urteil vom 10. November 1965\n- 2 StR 404/65). Wer eine fremde bewegliche Sache im Zusammenwirken mit einem anderen gewaltsam wegnimmt, eignet\nsie sich aber auch dann zu, wenn er sie sogleich der Verfügungsgewalt des anderen überläßt, weil er daran ein eigenes wirtschaftliches Interesse hat oder dadurch einer Anstandspflicht genügen will. Er ist Mittäter (BGHSt 17, 87,\n92). Der Täter kann die Sache sich ihrem wirtschaftlichen\nWert nach auch dadurch zueignen, daß er sie einem Dritten\nunentgeltlich zuwendet. Es genügt, daß er davon einen\nNutzen oder Vorteil im weitesten Sinne, wenn auch nur\nmittelbar, hat. Der Nutzen des Schenkers liegt darin,\ndaß er unter Ersparung einer Aufwendung aus dem eigenen\nVermögen freigiebig ist, mag nun eine gesellschaftliche\noder sittliche Pflicht dazu bestehen oder nicht (BGHSt 4,\n236, 238; 17, 87, 92).\n\nSo liegen die Dinge hier, Die Angeklagte PB erstrebte keinen eigenen unmittelbaren materiellen Vorteil\n\naus der Tat (UA S. 72). Sie wollte aber dem Tatteilnehmer\nKB, einem erheblich Vorbestraften, für den sie sich auch\nfrüher schon nachdrücklich eingesetzt hatte, mit den\nMitteln aus dem Erlös der Beute die Flucht ermöglichen\n\n(UA S. 44, 72). Ihre Tat geschah \"aus falsch verstandener\nHilfestellung für K \", Auch ZB sollte wegen seiner\nUnkosten, die durch den Aufenthalt Kb bei ihm entstanden\nwaren, einen Beuteanteil erhalten. Die Angeklagte Pos\nbeging die Tat danach mit dem Ziel, dem Tatgenossen A|\nohne Einsatz eigener Mittel das Geld zu verschaffen, das\ner zur Flucht benötigte, und dem Angeklagten Zw zu\neinem Ersatz seiner Unkosten zu verhelfen, ihr erstrebter\nNutzen bestand darin, daß sie selbst wirtschaftlich nichts\nzu opfern brauchte, um dieses Ziel, an dem ihr viel gelegen war, zu erreichen. Mit dem Verzicht auf ihren fiktiven\nBeuteanteil wollte sie \"freigebig\" auf Kosten der Geschädigten sein, Das genügt zur Bejahung der Zueignungs-\n\nabsicht. Diese ist im übrigen auch dadurch belegt, daß\ndie Angeklagte versuchte, einem der Opfer einen Ring vom\nFinger zu ziehen,\n\n2. Die Strafzumessungsgründe bieten keinen Anlaß\nzu rechtlicher Beanstandung.\n\nMayr Pikart Woesner\nZipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-04-18/1-str-73-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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