{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1978-04-11_1_StR_752_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-04-11","aktenzeichen":"1 StR 752/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"036\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 752/77 URTEIL\nAy\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Cord K > aus Sch,\ngeboren am EM. WEB 1944 in BEE, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Mordes u. a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. April 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nDr. Woesner,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt u\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt us» iR,\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom\n\n7. Juli 1977 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\n1. im Schuldspruch zum Fall III der Urteilsgründe (Tötung des Georg StB-EB),\n\n79\n\n2. im Ausspruch über die Rechtsfolgen der\nTaten.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht in Heilbronn hat den Angeklagten\ndurch Urteil vom 18. Februar 1976 wegen Mordes, begangen\nin Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern in einem besonders schweren Fall und mit homosexuellen Handlungen sowie wegen eines weiteren Mordes, begangen in\nTateinheit mit sexueller Nötigung und homosexuellen Handlungen, zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und\nseine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus\nangeordnet. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Auf das Rechtsmittel des Angeklagten hin\nhat der Bundesgerichtshof das Urteil des Landgerichts\nHeilbronn mit den Feststellungen aufgehoben\n\n1. im Schuldspruch zum Fall A VI der Urteilsgründe\n(Tötung des Georg Ste),\n\n2. im Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat.\n\nDer Schuldspruch zum Fall A III der Urteilsgründe\n(Tötung des Reinhold WEB) hat durch wirksame Teilrücknahme der Revision Rechtskraft erlangt. Im Umfang der\nAufhebung hat der Bundesgerichtshof die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung an das Landgericht - Schwurgericht - Stuttgart zurückverwiesen. Das Schwurgericht in\nStuttgart hat durch Urteil vom 7. Juli 1977 für Recht\nerkannt:\n\n1. Nach dem Urteil des Schwurgerichts Heilbronn\nvom 18.2.1976 - Ks 10/73 Ks 7/74 - ist der\nAngeklagte eines Verbrechens des Mordes in\nTateinheit mit einem Vergehen des sexuellen\nMißbrauchs von Kindern in einem besonders\nschweren Fall und einem Vergehen der homosexuellen Handlungen schuldig.\n\n2. Der Angeklagte ist eines weiteren Mordes in\nTateinheit mit versuchter sexueller Nötigung\nschuldig.\n\n3. Er wird zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.\n\nSeine Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus wird angeordnet.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision des\nAngeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat\nErfolg.\n\nI. Das Schwurgericht hat den Schuldspruch zum Fall\nA III der Urteilsgründe des Landgerichts Heilbronn vom\n18. Februar 1976 (Tötung des Reinhold WEB) zu Recht als\nrechtskräftig behandelt. Insoweit hat es lediglich über\nden Rechtsfolgenausspruch entschieden. Im Fall A VI der\nUrteilsgründe des Landgerichts Heilbronn (Fall III der\nUrteilsgründe des Landgerichts Stuttgart, Tötung des\nGeorg St) hat es über Schuld- und Rechtsfolgenausspruch neu entschieden. Im Umfang der selbständigen\nEntscheidung des Landgerichts Stuttgart muß das ange-\n\nfochtene Urteil wegen eines Verfahrensmangels aufgehoben werden,\n\nII. Die Besetzungsrüge greift durch.\n\n1. Die Revision beanstandet, das Präsidium des Landgerichts Stuttgart habe bei Aufstellung des Geschäftsverteilungsplans für das Jahr 1977 gegen die zwingende Vorschrift des § 74 Abs. 2 GVG verstoßen. Dort sei angeordnet, daß für die an dieser Stelle aufgeführten Verbrechen\neine Strafkammer als Schwurgericht zuständig sei. Das Präsidium des Landgerichts habe aber vier Schwurgerichtskanmern eingerichtet. Mehrere Schwurgerichtskammern dürften\nnur gebildet werden, wenn eine dieser Kammern bei Erledigung aller Schwurgerichtssachen überlastet wäre, Das sei\nin Stuttgart nicht der Fall. Alle Schwurgerichtskammern\nseien in erheblichem Umfang auch in anderen Strafsachen\ntätig. Teilweise sei die Belastung durch allgemeine Strafsachen so groß, daß Schwurgerichtssachen nur nebenbei hätten bearbeitet werden können. Angesichts des Arbeitsanfalls dürften beim Landgericht Stuttgart nur zwei, allenfalls drei Schwurgerichtskammern bestehen. Es lasse sich\nnicht sagen, wie die Schwurgerichtssachen zwischen diesen\n\nKammern aufgeteilt worden wären, wenn das Präsidium nach\ndem Gesetz verfahren wäre. Wahrscheinlich wäre dann der\nAnfangsbuchstabe K nicht der I. Schwurgerichtskamnmer zugewiesen worden. Der Verteidiger habe in der Hauptverhandlung auf den Mangel des Geschäftsverteilungsplans hingewiesen und deshalb Aussetzung des Verfahrens beantragt. Diesen\nAntrag habe das Landgericht mit der Begründung abgelehnt,\nbei einer Konzentration auf zwei oder drei Schwurgerichtskammern entfielen auf die I. Schwurgerichtskammer noch\nmehr Anfangsbuchstaben als bisher, so daß der Buchstabe K\nauf jeden Fall dazu gehörte. Das träfe jedoch, so meint die\nRevision, nicht zu.\n\n2. Die Beanstandung ist begründet.\n\na) Im Gegensatz zum früheren Rechtszustand (vgl.\nBGHSt 21, 191) ist die gleichzeitige Einrichtung mehrerer\nSchwurgerichte bei demselben Landgericht nunmehr zulässig,\nim Hinblick auf § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO sogar geboten,\nsoweit es um die Bildung einer \"Auffangschwurgerichtskanmer\" geht (BGH NJW 1975, 743). Mehreren großen Strafkanmern darf das Präsidium des Landgerichts Aufgaben als\nSchwurgericht aber nur zuweisen, wenn eine Schwurgerichtskammer voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, den\nGeschäftsanfall zu bewältigen (BGH, Urteil vom 9. Februar\n1978 - 4 StR 636/77 - zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt). Das folgt bereits aus dem Wortlaut des § 74 GVG,\nder ausdrücklich anordnet, daß für die dort genannten\nStrafsachen eine Strafkammer als Schwurgericht zuständig\nist, Außerdem ergibt es sich aus Sinn und Zweck dieser\nVorschrift. Gesetzgeberisches Ziel bei der Neugestaltung\ndes § 74 GVG durch das 1. StVRG war die Konzentration der\nSchwurgerichtssachen bei einer einzigen Strafkammer. Eine\nAufteilung dieser Sachen auf mehrere Schwurgerichtskammern\n\nsollte nur unter der Voraussetzung statthaft sein, daß\neine Strafkammer sie nicht erledigen kann. Der Grund dafür liegt in dem Bestreben, eine möglichst einheitliche\nBeurteilung der Fälle der Schwerstkriminalität dadurch\n\nzu erreichen, daß bei der Aburteilung von Schwurgerichtssachen besonders erfahrene, mit spezieller Sachkunde ausgestattete Richter tätig werden, die ihr Erfahrungswissen\naus fortdauernder ausschließlicher richterlicher Tätigkeit\nin Schwurgerichtssachen schöpfen. Schon die Materialien\nzum 1. StVRG lassen den Konzentrationsgrundsatz erkennen\n(vgl. dazu BCH aa0); inzwischen ist er in der Rechtsprechung und im übrigen Schrifttum weitgehend anerkannt (BGH\naa0; Kleinknecht 33. Aufl. § 74 GVG Rdn. 3; Rieß NJW 1975,\n81, 92; Schultz MDR 1975, 199, 200).\n\nb) Mit diesem Grundsatz ist es unvereinbar, daß das\nPräsidium des Landgerichts eine bestimmte Anzahl der Strafkammern zugleich als Schwurgerichtskamnern einrichtet und\nihnen sowohl Schwurgerichtssachen als auch allgemeine\nStrafsachen zuweist, ohne zu beachten, daß die Schwurgerichtskammern allein mit Schwurgerichtssachen voll ausgelastet sein müssen, und daß bei der Mehrzahl der Schwurgerichtskammern das Schwergewicht dann auch noch bei der\nErledigung der allgemeinen Strafsachen liegt. Wegen der\nUnsicherheiten, die in der Beurteilung des Geschäftsanfalls\nfür ein kommendes Jahr liegen, räumt das Gesetz dem Präsi-\n. dium insoweit einen Ermessensspielraum ein. Es ist deshalb\nnicht zu beanstanden, wenn sich das Präsidium in der Erwartung des künftigen Geschäftsanfalls in vertretbarem\nUmfang irrt. Anders ist die Geschäftsverteilung Jedoch\nzu beurteilen, wenn das Erfordernis der Konzentration von\nvornherein außer acht gelassen ist.\n\nc) So liegen die Dinge hier. Beim Landgericht Stuttgart waren für das Geschäftsjahr 1977 25 große Strafkammern eingerichtet. Vier Strafkammern waren Schwurgerichtskammern und in derselben Besetzung auch mit der Erledigung\nallgemeiner Strafsachen betraut. Der I. Schwurgerichtskammer waren die Strafsachen mit den Anfangsbuchstaben A bis M\nzugewiesen; damit war etwa die Hälfte aller anfallenden\nSchwurgerichtssachen erfaßt. Die andere Hälfte war auf drei\nweitere Schwurgerichtskammern verteilt. Auf die V. Schwurgerichtskammer entfielen lediglich die Anfangsbuchstaben\nR, V bis X. Die VIII. Strafkammer, personell identisch mit\nder III. Schwurgerichtskammer, und die X. Strafkammer, personengleich mit der V. Schwurgerichtskammer, waren außerdem Spezialkammern für Wirtschaftsstrafsachen, die erfahrungsgemäß einen besonderen Arbeitsaufwand erfordern. Die\nIV. und V. Schwurgerichtskammer waren zusätzlich als Berufungskammern eingesetzt.\n\nSchon ein Vergleich der Verhandlungstage und der\nErledigungszahlen bei den einzelnen Schwurgerichtskammern\nläßt erkennen, daß die der III., IV. und V. Schwurgerichtskammer zugeteilten Schwurgerichtssachen nach dem Grundsatz\nder Konzentration neben der I. Schwurgerichtskammer von\neiner weiteren allein mit Schwurgerichtssachen befaßten\nKammer hätten erledigt werden können. Bei der I. Schwurgerichtskammer waren im Geschäftsjahr 1977 30 Schwurgerichtsverfahren anhängig. Sie erledigte davon an 83 Verhandlungstagen 19. Auf die III. Schwurgerichtskammer entfielen in demselben Zeitraum 6 anhängige Schwurgerichtsverfahren, darunter die umfangreiche Sache P@. Sie erledigte an 13 Sitzungstagen lediglich 2, die IV. Schwurgerichtskammer hatte 11 anhängige Schwurgerichtssachen zu\nbewältigen und brachte davon an 16 Sitzungstagen 6 zum Abschluß, während die V. Schwurgerichtskammer von 5 anhängigen Schwurgerichtsverfahren an 5 Sitzungstagen 3 Sachen er-\n\nledigte. Den 83 Sitzungstagen der I. Schwurgerichtskanmer standen insgesamt 34 Verhandlungstage aller anderen\nSchwurgerichtskammern in Schwurgerichtssachen gegenüber,\nDas Präsidium rechnete für das Geschäftsjahr 1977 mit dem\n\nEingang von etwa 60 Schwurgerichtsfällen. Da die I. Schwur-\n\ngerichtskammer, die zusätzlich Beschwerdegericht ist und\nin geringem Umfang auch allgemeine Strafsachen erledigt,\nallein mit 30 Schwurgerichtseingängen belastet war, war\ndie Konzentration der anderen Schwurgerichtssachen bei\neiner weiteren Schwurgerichtskamner Jedenfalls dann möglich, wenn beide Kammern von anderen Zuweisungen freigestellt wurden. Das Präsidium des Landgerichts hat daraus\nteilweise selbst die Folgerung gezogen, in dem es für das\nGeschäftsjahr 1978 nunmehr drei Schwurgerichtskammern eingerichtet hat.\n\nEin noch ungünstigeres Bild ergibt sich, wenn die\nBelastung der einzelnen Kammern mit anderen Strafsachen\nin Betracht gezogen wird. Die I. Schwurgerichtskamner\nurteilte als große Strafkammer an 16 Verhandlungstagen\n3 allgemeine Strafsachen ab. Demgemäß lag dort das Schwergewicht bei den Schwurgerichtssachen. Anders aber war die\nRelation bei den übrigen Schwurgerichtskammern. Die III.\nSchwurgerichtskammer erledigte als große Strafkammer an\n72 Sitzungstagen von 16 anhängigen Wirtschaftsstrafsachen 6, an weiteren 16 Verhandlungstagen von 6 allgemeinen Strafsachen 5 und an 1? Verhandlungstagen von\n24 Berufungssachen 16. Auf >? erledigte Schwurgerichtssachen entfielen danach 27 Erledigungen in anderen Sachen,\nauf 13 Sitzungstage in Schwurgerichtssachen 100 Verhandlungstage in anderen Sachen. Die IV. Schwurgerichtskamner\nweist 40 anhängige allgemeine Strafsachen aus. Der Erledigung von 6 Schwurgerichtssachen an 16 Verhandlungstagen\nsteht die Aburteilung von 21 allgemeinen Strafsachen an\n\n- 40 -\n\n60 Sitzungstagen gegenüber. Die V. Schwurgerichtskamner,\ndie an 5 Sitzungstagen 3 Schwurgerichtssachen erledigte,\nbrachte als große Strafkammer in Wirtschaftsstrafsachen\nan 45 Sitzungstagen 7 Sachen und an 41 Verhandlungstagen\n38 Berufungssachen zum Abschluß, Die Belastung der III.\nSchwurgerichtskammer mit anderen Sachen ging sogar so\nweit, daß der Vorsitzende dieser Kammer in einem Aktenvermerk vom 25. August 1976 (III Ks 20/76) zum Ausdruck\nbrachte, er habe die Verteidiger darauf hingewiesen, daß\ndie III. Schwurgerichtskammer zugleich Wirtschaftsstrafkammer sei und wegen ihrer starken Belastung mit großen\nWirtschaftsstrafsachen nicht in der Lage sei, sich kurzfristig in die äußerst umfangreichen Akten PB einzuarbeiten,\n\nd) Damit ist der Grundsatz der Konzentration verletzt.\nDie vom Gesetzgeber erstrebte Zusammenfassung der Schwurgerichtssachen, die auch deren zügiger Erledigung dienen\nsoll, war durch die Geschäftsverteilung nicht erreicht.\nBei der III. Schwurgerichtskammer hatten die Wirtschaftsstrafsachen nicht nur ein beträchtliches Übergewicht, sondern auch noch zeitlichen Vorrang. Auch bei der IV. und\nV. Schwurgerichtskammer lag das Schwergewicht bei den anderen Strafsachen. Die Geschäftsverteilung des Landgerichts\nStuttgart für das Geschäftsjahr 1977 entsprach deshalb insoweit nicht dem Gesetz.\n\ne) Die vom Landgerichtspräsidenten in der Stellungnahme vom 1. März 1978 hervorgehobenen Gesichtspunkte führen zu keiner anderen Beurteilung. Ohne daß der Senat in\ndas dem Präsidium des Landgerichts vorbehaltene Ermessen\neingreifen will, erscheinen dazu folgende Hinweise angebracht: Etwaige Unter- und Überbelastungen hätten erforderlichenfalls im Verlaufe des Geschäftsjahres nach\n§ 21 e III GVG ausgeglichen werden können. Ein Brachliegen\n\n- 11 -\n\nrichterlicher Arbeitskraft wäre auch durch Trennung der\nSchwurgerichtssachen von den allgemeinen Strafsachen zu\nvermeiden gewesen. Der Arbeitsanfall blieb insgesamt derselbe, nur die Art der Tätigkeit der einzelnen Richter\nhätte sich geändert. Wenn keine der nach jetzigen Ansicht\ndes Präsidiums erforderlichen drei Schwurgerichtskammern\nimstande ist, neben ihrer übrigen Tätigkeit die umfangreiche Schwurgerichtssache PER zu erledigen, vermag der\nSenat nicht einzusehen, weshalb die mit zahlreichen Wirtschaftsstrafsachen, allgemeinen Strafsachen, Berufungs- und\nBeschwerdesachen belastete III. Schwurgerichtskammer (zugleich VIII, Strafkammer) dazu in der Lage sein sollte.\n\nIII. Infolge der mit dem Gesetz nicht zu vereinbarenden Geschäftsverteilung war das erkennende Schwurgericht\nnicht vorschriftsmäßig besetzt. Daß dieselbe Besetzung sich\nauch bei Einhaltung der Vorschrift des § 74 Abs. 2 GVG ergeben hätte, läßt sich weder für die Berufsrichter noch für\ndie Schöffen mit hinreichender Sicherheit feststellen. Das\nangefochtene Urteil muß deshalb nach § 338 Nr. 1 StPO aufgehoben werden.\n\nMayr Loesdau Mösl\n\nWoesner Kuhn\n\n“.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-04-11/1-str-752-77","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":5},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21e","ref_norm":"21e","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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