{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1978-04-11_1_StR_58_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-04-11","aktenzeichen":"1 StR 58/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"OL\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 58/78 URTEIL\nny\n\nin der Straisache\n\ngegen\n\nden Montagearbeiter Hassan K EEE zu: 1CEEEEE-\n\nBe, geboren an. EEE 1938 in AG (TEE),\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 11. April 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nDr. Woesner,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEEED aus GENRE\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Memmingen vom\n\n21. Oktober 1977 im Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Kempten (Allgäu) zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nund versuchten Totschlags (8§ 212, 22, 23, 53 StGB) zur\nGesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt und hat\ndie Tatwaffe, eine Pistole, eingezogen.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förnlichen und sachlichen Rechts.\n\nI. Mit der Verfahrensrüge beanstandet die Revision,\ndaß die Zeugen Gerd BE, Caglar Hogiiib, Mustafa vorm\nund Cahvar CB gemäß § 61 Nr. 5 StPO unvereidigt geblieben seien, obwohl die Prozeßbeteiligten nicht auf die Vereidigung verzichtet hätten.\n\nZwar ist in der Niederschrift über die Hauptverhandlung nach keiner dieser vier Zeugenvernehmungen eine ausdrückliche Verzichtserklärung beurkundet. Gleichwohl dringt\ndie Rüge nicht durch; denn das Protokoll begründet insoweit\nkeinen Beweis nach § 274 StPO. Die Reihe der beanstandungsfrei uneidlich vernommenen Zeugen zeigt vielmehr, daß auf\nden Eid hier bewußt von keiner Seite Wert gelegt worden\nist. Für die Meinung der Revision, daß \"die Prozeßbeteiligten nach jeder Zeugenaussage eigene und unterschiedliche Überlegungen bezüglich einer Vereidigung angestellt\nhaben\", ist aus den Umständen nichts zu entnehmen; hier\nfolgt der Verzichtswille vielmehr aus dem gesamten Ablauf\nder Beweisaufnahme. Das wird schließlich auch durch das\nStillschweigen des rechtskundigen Verteidigers jeweils\n\nnach der Verkündung der Verfügung des Vorsitzenden über\ndie Nichtvereidigung bestätigt (ebenso BGH, Urteil vom\n3, Dezember 1975 - 2 StR 414/75 - in GA 1976, 115; die\ngegen dieses Urteil vorgetragenen Bedenken der Revision\nsind nicht begründet).\n\nII. Die Sachrüge zeigt zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler auf; dagegen führt sie zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\n1. Das Schwurgericht hat die Anwendung des § 213 StGB\nim wesentlichen mit folgender Begründung abgelehnt:\n\nZwar sei der Angeklagte unmittelbar vor der Tat von\nden Eheleuten YMR - den Tatopfern - schwer beleidigt\nworden; zu Gunsten des Angeklagten werde auch angenommen,\ndaß die Vorwürfe, er habe sich der Tochter YEEB unsittlich genähert, objektiv unbegründet waren. Gleichwohl\nsei die Beleidigung nicht ursächlich für die Tat gewesen;\ndenn der Angeklagte sei vor der Auseinandersetzung für\nden \"Fall einer erneuten schweren Beleidigung\" bereits\n\"endgültig zur Tat entschlossen\" gewesen und habe für\ndiesen Fall die Waffe zu sich gesteckt. Nach der durch\ndie Eheleute WED zugsefügten Beleidigung habe es daher\n\"keines weiteren neuen Entschlusses\" bedurft, vielmehr\nhabe der Angeklagte \"bereits den unbedingten Handlungswillen\" gehabt, der sich \"lediglich noch bei einer bestimmten und von den Eheleuten YEAR getroffenen Gestaltung der Sachlage zur Tatausführung realisierte\"\n\n(UA S. 23/24).\n\n2. Mit diesen Erwägungen ist der Tatrichter offenbar dem Urteil des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofes\nvom 2. Februar 1966 (BGHSt 21, 14) gefolgt. Mit der Annahme, der Angeklagte habe den Tötungsvorsatz schon vor\ndem Zusammentreffen mit den Eheleuten Ye gefaßt, setzt\nsich jedoch das Schwurgericht in Widerspruch zu seinen\neigenen Ausführungen an anderer Stelle des angefochtenen\nUrteils. Dort ist nämlich ausgeführt, daß der Angeklagte,\nals er im Bewußtsein des bevorstehenden - von ihm nicht\nherbeigeführten - Zusammentreffens mit den Eheleuten Yaa\ndie Waffe zu sich nahm, möglicherweise noch nicht fest\nentschlossen war, diese Waffe zu benutzen und die Eheleute\nYO zu töten; es könne vielmehr nicht ausgeschlossen\nwerden, daß er sich seinen späteren Entschluß noch vorbehielt und von der Art des Zusammentreffens abhängig machte\n(UA S. 8). Es könne dementsprechend nicht festgestellt\nwerden, daß der Angeklagte schon beim Betreten des Hofraumes entschlossen war, \"die Eheleute Ya auf Jeden\nFall umzubringen\", sondern er habe den endgültigen Handlungsentschluß erst gefaßt, nachdem ihn die YalEB erneut schwer beleidigt hatten (UA S. 23).\n\nDiese Feststellungen lassen die Möglichkeit offen,\ndaß sich der Angeklagte erst unter dem unmittelbaren Einfluß der erneuten schweren Kränkung zur Tötung des Ehepaares entschlossen hat. Daß er daneben möglicherweise\nauch aus Wut über die frühere Beschuldigung gehandelt\nhat, sich der Tochter Ya unsittlich genähert zu haben, stünde der Annahme des § 213 StGB dann nicht entgegen, wenn daneben der durch die Beleidigung ausgelüöste\nZornaffekt seine Bedeutung beibehalten hat; denn der\n\nTäter muß beim Entschluß zur Tat und bei deren Verwirklichung noch entscheidend und bestimmend unter dem Einfluß der schweren Kränkung gestanden haben (BGH, Urteile\nvom 13. September 1977 - 1 StR 415/77 - und vom 14. Juli 1977 - 4 StR 291/77). Die Reizung zum Zorn kann im\nSinne des § 213 StGB auch dann gegeben sein, wenn der\nTäter auf fortdauernde, sich steigernde Kränkung reagiert,\nwenn also das jetzige Verhalten des Tatopfers gleichsam\n\"nur der Tropfen ist, der das Faß zum Überlaufen bringt\"\n(BGH, Urteil vom 16. Oktober 1973 - 1 StR 667/72; BGH MDR\n1961, 1027; RG HRR 1932, 1176). Daß die neuerliche Kränkung dabei überraschend geschehe, ist nicht erforderlich.\n\n3. Im Rahmen der Strafzumessung wertet das Landgericht zum Nachteil des Angeklagten, daß er \"durch sein\neigenes Verhalten den Streit mit den Eheleuten Ya\nmitverschuldet hat\", weil er an zwei verschiedenen Tagen\ndas Kind Sultan YaEER angesprochen habe (UA S. 26). Das\nist nicht unbedenklich. Wenn das Urteil zu Gunsten des\nAngeklagten annimmt, daß die Vorwürfe der Eltern, er\nhabe sich diesem Kind unsittlich genähert, unbegründet\nwaren und nur einen Vorwand dafür liefern sollten, ein\nvom Angeklagten erhaltenes Darlehen nicht zurückzahlen\nzu müssen, kann dem Angeklagten schwerlich als Mitverschulden angelastet werden, daß er mit dem Kinde lediglich gesprochen hat.\n\nIII. Nach allem ist das angefochtene Urteil im Strafausspruch aufzuheben; der Ausspruch über die Einziehung\nder Tatwaffe wird davon nicht berührt. Im übrigen ist die\nRevision als unbegründet zu verwerfen.\n\nMayr | | Loesdau Mösl\nWoesner Kuhn\n\n57/4","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-04-11/1-str-58-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-04-11/1-str-58-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:42.369528+00:00"}}