{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1978-04-11_1_StR_576_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-04-11","aktenzeichen":"1 StR 576/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"03\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR _ 576/77 URTEIL\nMAY\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Michael GC EEB zus OD.\ndort geboren am MB. EEE 1943, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Mordes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 11. April 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\n\nDr. Woesner,\nKuhn\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt (EEED, EEE,\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom\n\n2b. März 1977 mit den Feststellungen aufgehoben. .-\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe?!\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes\nzu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen dieses\nUrteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit den\nRügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nI. Die Besetzungsrüge greift durch.\n\n1. Die Revision beanstandet, daß es an einer wirksamen Zuständigkeitsregelung für die in der vorliegenden\nSache als erkennendes Gericht tätig gewordene I. Schwurgerichtskammer des Landgerichts Stuttgart gefehlt habe.\nNach § 74 Abs. 2 GVG sei für die dort aufgezählten Verbrechen eine Strafkammer als Schwurgericht zuständig.\n\nNur wenn diese bei Erledigung aller Schwurgerichtssachen\nüberlastet wäre, dürften noch einer anderen Strafkammer\nSchwurgerichtssachen übertragen werden. Es sei unzulässig,\ndie Schwurgerichtssachen ohne diese Voraussetzung auf\nmehrere Kammern zu verteilen. Das sei jedoch im vorliegenden Fall geschehen. Das Präsidium des Landgerichts\nStuttgart habe vier Schwurgerichtskammern eingerichtet.\nJede dieser Kammern sei zugleich als allgemeine Strafkammer tätig. Der Gesamtanfall an Schwurgerichtssachen\nhätte aber ohne weiteres von zwei Schwurgerichtskammern\nbewältigt werden können. Vier Schwurgerichtskammern seien\nnur deshalb erforderlich gewesen, weil jede dieser Kammern\nnoch gewichtige andere Zuständigkeiten gehabt habe.\n\n2. Diese Beanstandung ist begründet.\n\na) Im Gegensatz zum früheren Rechtszustand (vgl.\nBGHSt 21, 191) ist die gleichzeitige Einrichtung mehrerer\nSchwurgerichte bei demselben Landgericht nunmehr zulässig,\nim Hinblick auf § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO sogar geboten,\n‚soweit es um die Bildung einer \"Auffangschwurgerichtskammer\" geht (BGH NJW 1975, 743). Mehreren großen Strafkammern darf das Präsidium des Landgerichts Aufgaben als\nSchwurgericht aber nur zuweisen, wenn eine Schwurgerichtskammer voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, den\nGeschäftsanfall zu bewältigen (BGH, Urteil vom 9. Februar 1978\n- 4 StR 636/77 - zur Veröffentlichung in BGHSt bestimat ).\nDas folgt bereits aus dem Wortlaut des § 74 GVG, der ausdrücklich anordnet, daß für die dort genannten Strafsachen\neine Strafkammer als Schwurgericht zuständig ist. Außerdem\nergibt es sich aus Sinn und Zweck dieser Vorschrift. Gesetzgeberisches Ziel bei der Neugestaltung des § 74 GVG\ndurch das 1. StVRG war die Konzentration der Schwurgerichtssachen bei einer einzigen Strafkammer. Eine Aufteilung dieser Sachen auf mehrere Schwurgerichtskammern sollte nur\nunter der Voraussetzung statthaft sein, daß eine Strafkamnmer\nsie nicht erledigen kann. Der Grund dafür liegt in dem Bestreben, eine möglichst einheitliche Beurteilung der Fälle\nder Schwerstkriminalität dadurch zu erreichen, daß bei\nder Aburteilung von Schwurgerichtssachen besonders erfahrene, mit spezieller Sachkunde ausgestattete Richter\ntätig werden, die ihr Erfahrungswissen aus fortdauernder\nausschließlicher richterlicher Tätigkeit in Schwurgerichtssachen schöpfen. Schon die Materialien zum 1. StVRG lassen\nden Konzentrationsgrundsatz erkennen (vgl. dazu BGH aa0);\ninzwischen ist er in der Rechtsprechung und im übrigen\nSchrifttum weitgehend anerkannt (BGH aa0; Kleinknecht\n33. Aufl. § 74 GVG Rdn. 3; Rieß NJW 1975, 81, 92;\n\nSchultz MDR 1975, 199, 200).\n\nb) Mit diesem Grundatz ist es unvereinbar, daß\ndas Präsidium des Landgerichts eine bestimmte Anzahl\nder Strafkammern zugleich als Schwurgerichtskammern\neinrichtet und ihnen sowohl Schwurgerichtssachen als\nauch allgemeine Strafsachen zuweist, ohne zu beachten,\ndaß die Schwurgerichtskammern allein mit Schwurgerichtssachen voll ausgelastet sein müssen, und daß bei der\nMehrzahl der Schwurgerichtskammern das Schwergewicht\ndann auch noch bei der Erledigung der allgemeinen Strafsachen liegt. Wegen der Unsicherheiten, die in der Beurteilung des Geschäftsanfalls für ein kommendes Jahr\nliegen, räumt das Gesetz dem Präsidium insoweit einen\nErmessensspielraum ein. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn sich das Präsidium in der Erwartung des künftigen Geschäftsanfalls in vertretbarem Umfang irrt. Anders\nist die Geschäftsverteilung jedoch zu beurteilen, wenn\ndas Erfordernis der Konzentration von vornherein außer\nacht gelassen ist.\n\nc) So liegen die Dinge hier. Beim Landgericht\nStuttgart waren für das Geschäftsjahr 1977 25 große\nStrafkammern eingerichtet. Vier Strafkammern waren\nSchwurgerichtskammern und in derselben Besetzung auch.\nmit der Erledigung allgemeiner Strafsachen betraut. Der\nI. Schwurgerichtskammer waren die Strafsachen mit den\nAnfangsbuchstaben A bis M zugewiesen; damit war die\nHälfte aller anfallenden Schwurgerichtssachen erfaßt. Die\nandere Hälfte war auf drei weitere Schwurgerichtskammern\nverteilt. Auf die V. Schwurgerichtskammer entfielen lediglich die Anfangsbuchstaben R, V bis X. Die VIII. Strafkammer, personell identisch mit der III. Schwurgerichtskammer, und die X. Strafkammer, personengleich mit der\n\nV. Schwurgerichtskammer, waren außerdem Spezialkammern\nfür Wirtschaftsstrafsachen, die erfahrungsgemäß einen\nbesonderen Arbeitsaufwand erfordern. Die IV. und V.\nSchwurgerichtskammer waren zusätzlich als Berufungskamnern eingesetzt.\n\nSchon ein Vergleich der Verhandlungstage und der\nErledigungszahlen bei den einzelnen Schwurgerichtskammern\nläßt erkennen, daß die der III., IV. und V. Schwurgerichtskammer zugeteilten Schwurgerichtssachen nach dem Grundsatz\nder Konzentration neben der I. Schwurgerichtskammer von\neiner weiteren allein mit Schwurgerichtssachen befaßten\nKammer hätten erledigt werden können. Bei der I. Schwurgerichtskammer waren im Geschäftsjahr 1977 30 Schwurgerichtsverfahren anhängig. Sie erledigte davon an\n83 Verhandlungstagen 19. Auf die III. Schwurgerichtskammer entfielen in demselben Zeitraum 6 anhängige Schwurgerichtsverfahren, darunter die umfangreiche Sache P@®.\n\nSie erledigte an 13 Sitzungstagen lediglich 2, die\n\nIV. Schwurgerichtskammer hatte 11 anhängige Schwurgerichtssachen zu bewältigen und brachte davon an 16 Sitzungstagen 6 zum Abschluß, während die V. Schwurgerichtskammer\nvon 5 anhängigen Schwurgerichtsverfahren an 5 Sitzungstagen\n3 Sachen erledigte. Den 83 Sitzungstagen der I. Schwurgerichtskammer standen insgesamt 34 Verhandlungstage aller\nanderen Schwurgerichtskammern in Schwurgerichtssachen gegenüber. Das Präsidium rechnete für das Geschäftsjahr 1977\n\nmit dem Eingang von etwa 60 Schwurgerichtsfällen. Da die\n\nI. Schwurgerichtskammer, die zusätzlich Beschwerdegericht\nist und im geringen Umfang auch allgemeine Strafsachen\nerledigt, allein mit 30 Schwurgerichtseingängen belastet\nwar, war die Konzentration der anderen Schwurgerichtssachen\n\nbei einer weiteren Schwurgerichtskammer Jedenfalls\n\ndann möglich, wenn beide Kammern von anderen Zuweisungen\nfreigestellt wurden. Das Präsidium des Landgerichts hat\n\ndaraus teilweise selbst die Folgerung gezogen, in dem es\nfür das Geschäftsjahr 1978 nunmehr drei Schwurgerichts-\n\nkammern eingerichtet hat.\n\nEin noch ungünstigeres Bild ergibt sich, wenn die\nBelastung der einzelnen Kammern mit anderen Strafsachen\nin Betracht gezogen wird. Die I. Schwurgerichtskamner\nurteilte als große Strafkammer an 16 Verhandlungstagen\n3 allgemeine Strafsachen ab. Demgemäß lag dort das\nSchwergewicht bei den Schwurgerichtssachen. Anders aber\nwar die Relation bei den übrigen Schwurgerichtskammern.\nDie III. Schwurgerichtskammer erledigte als große Strafkammer an 72 Sitzungstagen von 16 anhängigen Wirtschaftsstrafsachen 6, an weiteren 16 Verhandlungstagen von\n6 allgemeinen Strafsachen 5 und an 12 Verhandlungstagen\nvon 24 Berufungssachen 16. Auf 2 erledigte Schwurgerichtssachen entfielen danach >27 Erledigungen in anderen Sachen,\nauf 13 Sitzungstage in Schwurgerichtssachen 100 Verhandlungstage in anderen Sachen. Die IV. Schwurgerichtskamner weist\n4O anhängige allgemeine Strafsachen aus. Der Erledigung\nvon 6 Schwurgerichtssachen an 16 Verhandlungstagen steht\ndie Aburteilung von 21 allgemeinen Strafsachen an\n60 Sitzungstagen gegenüber. Die V. Schwurgerichtskamnmer,\ndie an5 Sitzungstagen 3 Schwurgerichtssachen erledigte,\nbrachte als große Strafkammer in Wirtschaftsstrafsachen\nan ds Sitzungstagen 7 Sachen und an 4 Verhandlungstagen\n38 Berufungssachen zum Abschluß. Die Belastung der III.\nSchwurgerichtskamner mit anderen Sachen ging sogar so\nweit, daß der Vorsitzende dieser Kammer in einem Akten-\n\nvermerk vom 25. August 1976 (III Ks 20/76) zum Ausdruck\nbrachte, er habe die Verteidiger darauf hingewiesen,\ndaß die III. Schwurgerichtskammer zugleich Wirtschaftsstrafkammer sei und wegen ihrer starken Belastung mit\ngroßen Wirtschaftsstrafsachen nicht in der Lage sei,\nsich kurzfristig in die äußerst umfangreichen Akten\n\nPal einzuarbeiten.\n\nd) Damit ist der Grundsatz der Konzentration verletzt. Die vom Gesetzgeber erstrebte Zusammenfassung der\nSchwurgerichtssachen, die auch deren zügiger Erledigung\ndienen soll, war durch die Geschäftsverteilung nicht\nerreicht. Bei der III. Schwurgerichtskammer hatten die\nWirtschaftsstrafsachen nicht nur ein beträchtliches\nÜbergewicht, sondern auch noch zeitlichen Vorrang. Auch\nbei der IV. und V. Schwurgerichtskammer lag das Schwergewicht bei den anderen Strafsachen. Die Geschäftsverteilung des Landgerichts Stuttgart für das Geschäftsjahr\n1977 entsprach deshalb insoweit nicht dem Gesetz.\n\ne) Die vom Landgerichtspräsidenten in der Stellungnahme vom 1. März 1978 hervorgehobenen Gesichtspunkte führen\nzu keiner anderen Beurteilung. Ohne daß der Senat in das\ndem Präsidium des Landgerichts vorbehaltene Ermessen eingreifen will, erscheinen dazu folgende Hinweise angebracht:\nEtwaige Unter- und Überbelastungen hätten erforderlichenfalls im Verlaufe des Geschäftsjahres nach § 21 e III GVG\nausgeglichen werden können. Ein Brachliegen richterlicher\nArbeitskraft wäre auch durch Trennung der Schwurgerichtssachen von den allgemeinen Strafsachen zu vermeiden gewesen.\nDer Arbeitsanfall blieb insgesamt derselbe, nur die Art\nder Tätigkeit der eiazeinen Richter hätte sich geändert.\n\n-9 -\n\nWenn keine der nach jetzigen Ansicht des Präsidiums\nerforderlichen drei Schwurgerichtskammern im Stande\n\nist, neben ihrer übrigen Tätigkeit die umfangreiche\nSchwurgerichtssache P@& zu erledigen, vermag der Senat\nnicht einzusehen, weshalb die mit zahlreichen Wirtschaftsstrafsachen, allgemeinen Strafsachen, Berufungsund Beschwerdesachen belastete III. Schwurgerichtskammer\n(zugleich VIII. Strafkammer) dazu in der Lage sein sollte.\n\nII. Infolge der mit dem Gesetz nicht zu vereinbaren-\n\nden Geschäftsverteilung war das erkennende Schwurgericht\nnicht vorschriftsmäßig besetzt. Daß dieselbe Besetzung\n\nsich auch bei Einhaltung der Vorschrift des § 74, Abs. 2 GVG\n\nergeben hätte, läßt sich weder für die Berufsrichter noch\nfür die Schöffen mit hinreichender Sicherheit feststellen.\nDas angefochtene Urteil muß deshalb nach § 338 Nr. 1 StPO\naufgehoben werden.\n\nMayr Loesdau Mösl\nWoesner Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-04-11/1-str-576-77","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":4},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21e","ref_norm":"21e","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-04-11/1-str-576-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:42.345262+00:00"}}