{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1978-04-10_1_StR_356_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-08-15","aktenzeichen":"1 StR 356/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Der Verlust einer Niere ist nicht als Verlust\neines wichtigen Gliedes im Sinne der Vorschrift\nanzusehen,","text_plain":"05%\n\nNachschlagewerk: ja nur zu II 1\nBGHSt:. nein\n\nStGB 1975 § 224\n\nDer Verlust einer Niere ist nicht als Verlust\neines wichtigen Gliedes im Sinne der Vorschrift\nanzusehen,\n\nBGH, Urt. v. 15. August 1978 - 1 StR 356/78 - IG Deggendorf\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_ 356/78 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\nden Sprengmeister Heinrich Ka a ]\naus PB, Landkreis Rem, geboren am\n\nWB. WE 1931 in ME (Gemeinde A1 CHEND,\nLandkreis Ri),\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\n-2_-\n\nDer 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat in der\n\nSitzung vom 15, August 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt um\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt ED, um,\nals Verteidiger,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Deggendorf vom\n10. April 1978\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte einer gefährlichen Körperverletzung (§ 223 a StGB) schuldig ist;\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\n5. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer\nKörperverletzung zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und\nsechs Monaten verurteilt und das Tatmesser eingezogen.\nSeine Revision rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Die Besetzungsrüge (§ 338 Nr. 1 StPO) ist offensichtlich unbegründet,\n\n2. Der Verteidiger hatte hilfsweise beantragt,\n\"durch Berücksichtigung der Aussagen der Zeugen und\ndurch Versuche\" Beweis darüber zu erheben, \"daß es möglich ist, daß sich die Scheide des Tatmessers beim\nHerausziehen in der Gesäßtasche verfangen hat.\" Die\nRevision beanstandet als Verstoß gegen 8§ 244 Abs. 6\nund 261, daß dieser Antrag weder in der Hauptverhandlung noch in den Urteilsgründen beschieden worden ist.\n\nDessen bedurfte es jedoch nicht, weil es sich nach\nForm und Inhalt um einen Beweisermittlungsamtrag\nhandelte,\n\n3. Im Rahmen der Beweiswürdigung hat das Landgericht auch die erste Aussage des Angeklagten in Betracht\ngezogen, die er am frühen Morgen des 24. Juli 1977 - etwa\ndrei Stunden nach dem Tatgeschehen - gegenüber Polizeibeamten machte. Der Verteidiger behauptete, der Angeklagte habe sich in diesem Zeitpunkt wegen Ermüdung, Alkoholeinwirkung und Schock in einem seine Entschließungsfreiheit ausschließenden Zustand befunden (§ 136 a StPO); er\nbeantragte, ein Sachverständigengutachten hierüber einzuholen. Die Strafkammer lehnte den Antrag ab mit der Begründung, es gehe primär um die Frage der Glaubhaftigkeit\nder einen oder anderen Einlassung, also um eine zutiefst\nrichterliche Aufgabe, für die das Gericht bei der vorliegenden Fallgestaltung über die notwendige Sachkunde verfüge.\n\nDie Revision weist darauf hin, daß es nicht um die\nGlaubhaftigkeit der Einlassung, sondern um die Entschließungsfreiheit des Angeklagten bei der ersten Aussage gegangen sei; die Sachkunde für eine Beurteilung\ndieser Frage habe sich das Landgericht zu Unrecht zugetraut,\n\nDie Rüge bleibt ohne Erfolg. Trotz der undeutlichen\nFassung des ablehnenden Beschlusses kann der Senat davon\nausgehen, daß die Strafkammer auch die Frage der Entschließungsfreiheit als Beweisthema angesehen und insoweit eigene Sachkunde angenommen hat, Hiergegen bestehen\n\n\"bei der vorliegenden Fallgestaltung\" keine rechtlichen\nBedenken, Entgegen der Meinung der Revision hat der Tatrichter eine für die Beurteilung des Zustandes des Angeklagten ausreichende Sachkunde im Urteil dargetan. Bei\neinem Blutalkoholgehalt von nur 0,33 °/oo zur Zeit der\nVernehmung (UA S. 10) ließ sich die Wirkung von Ernmüdung und Aufgeregtheit (UA S. 7) auf den körperlichen\nund psychischen Zustand des Angeklagten auch ohne Zuhilfenahme eines Sachverständigen beurteilen (vgl.\n\nBGHSt 12, 18, 20).\n\nII. Sachbeschwerde\n\nNach den Feststellungen verletzte der in den Bauch\nHe zefürte Messerstich dessen rechte Niere derart, daß sie entfernt werden mußte. Da nach Überzeugung\ndes Landgerichts der Angeklagte diese Folge hätte voraussehen können und müssen, hat es eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 224 StGB angenommen; der Verlust\neiner Niere sei gleichbedeutend mit dem Verlust eines\nwichtigen Gliedes. Die linke Niere habe zwar die Funktion des amputierten Organs mitübernommen; HeEEEED\nmüsse aber sterben, wenn auch die linke Niere wegen\nXrankheit oder Unfall ihre Aufgabe nicht mehr erfüllen\nkönne (UA S. 10).\n\n1. § 224 StGB ist dann anwendbar, wenn die Körperverletzung zur Folge hat, daß der Verletzte ein wichtiges\nGlied des Körpers verliert. Dieses hier allein in Betracht\nkommende Tatbestandsmerkmal ist jedoch entgegen der Meinung der Strafkammer nicht verwirklicht.\n\na) Schwere Körperverletzungen im Sinne der Vorschrift\nsind solche, die bestimmte schwere Folgen bewirken, die\nden Verletzten dauernd erheblich beeinträchtigen. Diese\nFolgen sind in § 224 StGB abschließend aufgezählt. Das\nLandgericht führt aus, der Verlust einer Niere sei gleichbedeutend mit dem Verlust eines wichtigen Gliedes; diese\nBegründung, die den Verdacht einer unzulässigen Analogie\nerweckt, reicht für sich betrachtet nicht aus.\n\nb) Die Strafkammer nimmt außerdem Bezug auf eine\nEntscheidung des Oberlandesgerichts Neustadt/W. (NJW\n1961, 2076 Nr. 18), das - in einem Hinweis - eine Niere\nals \"wichtiges Glied\" ansieht (ihm folgend Dreher, StGB\n37. Aufl. § 224 Rdn. 4; Lackner, StGB 11. Aufl. § 224\nAnm, 2). Das Oberlandesgericht stützt sich auf eine\nFormulierung des Reichsgerichts, wonach ein Glied ein\nKörperteil ist, der eine \"in sich abgeschlossene Existenz mit besonderer Funktion im Gesamtorganismus\" hat\n(RGSt 3, 391, 392). Das Reichsgericht hat diese Voraussetzung in dem von ihm entschiedenen Fall (Verlust eines\nTeils der Schädeldecke) verneint und in einem weiteren\nUrteil (RGSt 6, 346) ausgesprochen, von einem \"Glied\"\nim Sinne des § 224 StGB könne gesprochen werden, wenn\nes mit dem Körper durch ein Gelenk verbunden sei; es\nblieb aber dahingestellt, ob auch andere Körperteile\ndem Tatbestandserfordernis genügen. Der Bundesgerichtshof hat, soweit ersichtlich, die hier gestellte Frage\nbisher nicht behandelt. Die bei Dallinger in MDR 1957,\n267 angeführte, von einigen Kommentaren in diesen Zusammenhang gebrachte Entscheidung (Urteil vom\n16. Januar 1957 - 2 StR 591/56) betrifft einen Fall der\nerheblichen Entstellung.\n\nc) Der Senat vermag der Auffassung des Oberlandesgerichts Neustadt nicht zu folgen (dagegen u.a. auch\nHirsch in LK 9, Aufl. § 224 Rdn. 8; Horn in SK § 224\nII 5; Stree in Schönke-Schröder, StGB 19. Aufl. § 224\nRdn, 2). Wortlaut und Sinn des § 224 StGB sprechen dagegen. Wollte man ein inneres Organ als \"Glied\" bezeichnen, so würde das die Grenze einer zulässigen Wortauslegung überschreiten. Außerdem werden in § 224 StGB Organe\ndes Körpers insofern gesondert berücksichtigt, als die\nBeseitigung ihrer Funktionen den Tatbestand verwirklicht,\nso bei Geschlechtsorganen und bestimmten Sinneswerkzeugen\n(Augen, Ohren). Hier zählt die Vorschrift abschließend auf,\nwelche Einbuße der körperlichen Fähigkeiten vorausgesetzt\nwird. Soweit sonst die Funktionsuntüchtigkeit innerer Organe in Betracht kommt, genügen allein Siechtum, Lähmung\noder Geisteskrankheit den Erfordernissen des Tatbestandes.\n\nDer fraglos schwerwiegende Verlust einer Niere, der\naber nach den Feststellungen nicht zum Siechtum geführt\nhat, wird hiernach von der Vorschrift nicht erfaßt, mag\nman auch (mit Stree aa0) die gesetzliche Regelung als\nunbefriedigend ansehen, Der Revision muß auch darin zugestimmt werden, daß die Steigerung der Lebensgefahr\n(bei Erkrankung der verbliebenen Niere) zwar das allgemeine Lebensrisiko erhöht, deshalb aber noch nicht\nden Tatbestand des § 224 StGB erfüllt.\n\n2. Die Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung\nkann hiernach nicht bestehenbleiben. Dagegen erlauben die\nFeststellungen zur äußeren und inneren Tatseite die Annahme einer gefährlichen Körperverletzung im Sinne des\n§ 223 a StGB. Da der Angeklagte in der tatrichterlichen\n\nHauptverhandlung gemäß § 265 StPO auf diese Möglichkeit\nhingewiesen worden ist (SA Bl. 120), kann der Senat den\nSchuldspruch ändern. Der Strafausspruch muß mit den Feststellungen aufgehoben werden; die Einziehung der Tatwaffe\nbleibt bestehen. Für die neue Verhandlung entfällt die\nZuständigkeit der Schwurgerichtskamnmer.\n\n3\n\nMayr Loesdau Mösl\n\nPikart Woesner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-08-15/1-str-356-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-08-15/1-str-356-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:42.318016+00:00"}}