{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-04-04","aktenzeichen":"1 StR 628/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"02\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_628/77 URTEIL\nun |\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Richter am Amtsgericht Günther J um aus\n\nNO / Oo, geboren an. EEE 1933\nin u\n\nwegen Rechtsbeugung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 4. April 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nPikart,\nDr. Woesner,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. GEB in der Verhandlung,\nErster Staatsanwalt BD bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt m, EEE, und\nProfessor Dr. um, GENE,\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Rottweil vom\n10. Mai 1977 wird verworfen.\nDie Kosten des Rechtsmittels und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen\n\ndes Angeklagten trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf\nfreigesprochen, zwei Rechtsbeugungen in Tateinheit mit Freiheitsberaubung begangen zu haben. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die von\nder Bundesanwaltschaft vertreten wird, erhebt die Sachbeschwerde. Sie hat keinen Erfolg.\n\n1. Zum äußeren Tatbestand des § 336 StGB hat die Strafkammer eine Reihe von Gesetzesverletzungen festgestellt\n(UA S. 11 bis 15). Sie hat auch in der Behandlung der Haftbeschwerde einen Gesetzesverstoß insoweit gesehen, als der\nAngeklagte unter Nichtbeachtung des § 22 Nr. 1 StPO tätig\nwurde. Den Inhalt des Abhilfebeschlusses beurteilt der Tatrichter hingegen als nicht gesetzeswidrig. Hiergegen wendet\nsich die Revision, jedoch ohne Erfolg.\n\nDie Staatsanwaltschaft meint, der Angeklagte hätte den\nHaftbefehl bei Wiedervorlage der Akten am 17. Juli 1975 sogleich, nicht erst zum 21. Juli 1975 aufheben müssen, wenn\ner seine Voraussetzungen nicht mehr für gegeben hielt;\nes sei nicht dargetan, weshalb er den Haftbefehl noch für\ndie Zeit bis zum 21. Juli 1975 aufrechterhielt; die Erwägung, daß die Beschwerdekammer erst zu diesem Zeitpunkt\nhätte entscheiden können, rechtfertige diese Entscheidung\nnicht. Indessen kann den - allerdings knappen - Urteilsausführungen noch entnommen werden, daß der Angeklagte so\nverfuhr, weil er selbst die Fortdauer der Haft bis zum\n21. Juli 1975, jedoch nicht länger für zulässig und ge-\n\nge)\n\nboten hielt, und zwar \"unter Berücksichtigung der bis dahin\nnoch bestehenden Verhältnismäßigkeit\" (UA S. 15). Diese mögliche Würdigung des Sachverhalts rechtfertigt die Annahme\ndes Landgerichts, daß die Aufrechterhaltung des Haftbefehls\num weitere vier Tage dem Gesetz entsprach.\n\n2. Die Strafkammer stützt den Freispruch vom Vorwurf\nder Rechtsbeugung darauf, daß dem Angeklagten vorsätzliches\nHandeln nicht nachzuweisen sei. Sie geht davon aus, daß der\nAngeklagte über das Recht und die Regeln seiner Anwendung\ngeirrt habe; darin durfte das Landgericht einen Tatbestandsirrtum sehen (vgl. Herdegen in LK StGB 9. Aufl. § 336 Rdn. 18;\nLackner StGB 11. Aufl. § 336 Anm. 6). Es braucht deshalb\nnicht erörtert zu werden, ob seit der Neufassung des § 336\nStGB bedingter Vorsatz genügt und gegebenenfalls welchen\nInhalt dieser Eventualvorsatz haben muß (vgl. hierzu\nSchönke/Schröder StGB 19. Aufl. § 336 Ran. 7; Dreher StGB\n37. Aufl. § 336 Rdn. 6; Lackner StGB 11. Aufl. § 356 Anm. 6;\nPreisendanz StGB 29. Aufl. § 336 Anm. 7; Krause NJW 1977,\n285 zum vorliegenden Fall, sowie die Gesetzesmaterialien:\nErster Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform zum EGStGB - BT-Drucks. 7/1261 - S. 22, 23).\n\nDie Angriffe der Revision gegen die Würdigung der\ninneren Tatseite gehen fehl. Im einzelnen ist hierzu\nauszuführen:\n\na) Der Angeklagte hat alle - gesetzwidrigen - Verfahrensvorgänge aktenkundig gemacht. Das Landgericht meint\n\n(UA S. 16), es sei unwahrscheinlich, daß er sich gleichwohl im Bewußtsein der Gesetzeswidrigkeit um persönlicher\n\n75\n\nRachegelüste willen dem leicht nachweisbaren Vorwurf der\nRechtsbeugung ausgesetzt und sich damit selbstzerstörerisch\nverhalten habe. Diese Erwägung enthält entgegen der Meinung\nder Revision keinen Denkfehler und ist deshalb rechtlich\nnicht angreifbar.\n\nb) Nach Auffassung der Strafkammer hat sich der Angeklagte unwiderlegt für berechtigt gehalten, ohne die erforderlichen Anträge der Staatsanwaltschaft tätig zu werden\n(UA S. 16 bis 19). Der Tatrichter hat eine dahingehende\nlangjährige \"Übung\" beim Amtsgericht Reutlingen festgestellt und hierbei auch den Schriftwechsel des Angeklagten mit der Staatsanwaltschaft Tübingen ausführlich erörtert (UA S. 18). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist die Beweiswürdigung des Urteils rechtlich\nnicht zu beanstanden. Das Landgericht geht davon aus,\ndaß der Angeklagte sich der Auffassung der Staatsanwaltschaft gebeugt habe, wonach ein Aktenvermerk der Polizei\nüber den Haftbefehlsamtrag des Staatsanwalts genüge; wenn\ndie Strafkammer dem Angeklagten glaubte, daß er sich wegen\ndieser häufig zweifelhaften Grundlage für berechtigt\nhielt, auch auf einen solchen Vermerk zu verzichten,\nso ist dagegen rechtlich nichts einzuwenden. Die Schlüsse\ndes Tatrichters in der Beweiswürdigung müssen möglich\nsein; es kann von Rechts wegen nicht gefordert werden,\ndaß sie zwingend seien.\n\nc) Dieser Grundsatz gilt auch für die Feststellung,\nder Angeklagte habe den Richterstand, nicht aber sich\nselbst als Verletzten im Sinne des § 22 Nr. 1 StPO an-\n\ngesehen, und er habe sich auch nicht für befangen gehalten (UA S. 19 bis 23). Das Urteil gibt den Inhalt des\n‚Haftbefehls und der weiteren Entscheidungen des Angeklagten im wortlaut wieder. Es tritt nichts dafür hervor, daß die Strafkamner die darin enthaltenen Wendungen,\ndie auf die Verletzteneigenschaft des Angeklagten hindeuten können, übersehen hätte. Der Senat muß als Revisionsgericht daher die Feststellungen des Landgerichts\nals möglich und deshalb rechtlich unangreifbar hinnehmen, selbst wenn er eine andere Feststellung als näherliegend erachten würde.\n\n3, Rechtlich unbedenklich ist die Annahme des Tatrichters, daß der äußere Tatbestand des § 239 StGB nicht\nverwirklicht worden ist. Nach den Feststellungen waren\ndie Maßnahmen des Angeklagten als solche sachlich gerechtfertigt. Die Tatsache allein, daß er sie nicht\nhätte treffen dürfen, weil er als Verletzter vom Richter-\n\namt ausgeschlossen war, führte nicht dazu, daß die Freiheitsentziehung zu einer widerrechtlichen Freiheitsbe-\n\nraubung wurde.\n\nMayr Loesdau Pikart\nWoesner Kuhn","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-04-04/1-str-628-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 336","ref_norm":"336","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-04-04/1-str-628-77","retrieved":"2026-08-21 23:18:41.947407+00:00"},"card":{"id":"bgh/1978-04-04/1-str-628-77","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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