{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1978-04-04_1_StR_55_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-04-04","aktenzeichen":"1 StR 55/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"034\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_55/78 URTEIL\n\nYıy\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Raumausstatter Alfred ven D EB aus\nTyCHEEED, geboren am Mi. EEE 1947 in Alm:\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 4. April 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nPikart,\nDr. Woesner,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EB in der Verhandlung,\nErster Staatsanwalt 9 bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 2\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\n‘das Urteil des Landgerichts Traunstein vom\n25. November 1977, soweit der Angeklagte wegen versuchten Totschlags verurteilt worden\nist, im Ausspruch über die Rechtsfolgen der\nTat mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache,\nauch zur Entscheidung über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht München II\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts Traunstein vom 24. August 1976 wegen fahrlässiger Trunkenheit im\nVerkehr zu einer Geldstrafe und wegen gefährlicher Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die\nRevision der Staatsanwaltschaft führte im Umfang der Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung zur Aufhebung\nund Zurückverweisung (Urteil des Senats vom 24. Februar 1977\n- 1 StR 18/77). Das Schwurgericht hat den Angeklagten nunmehr u.a. wegen versuchten Totschlags zur Freiheitsstrafe\nvon einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung dieser\nStrafe abermals zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, wirksam\nauf den insoweit ergangenen Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachbeschwerde\nErfolg.\n\n1. Die allgemeinen Strafzumessungserwägungen leiden\nbereits daran, daß das Landgericht die Einlassung des Angeklagten in widersprüchlicher Weise verwertet hat. Wenn dem\nAngeklagten zugute gehalten wird, daß er zumindest teilweise geständig war (UA S. 9), so ist das schwerlich mit\nder voraufgegangenen Feststellung vereinbar, daß der Angeklagte, der auch nach der Tat wenig Einsicht zeigte\n(UA S. 9), das wesentliche Tatgeschehen, nämlich den bewußt und in Angriffsabsicht auf den Kopf des Tatopfers\nKEEEE> geführten Schlag mit dem Hammer, rundweg abgestritten hatte (UA S. 6).-\n\n2. Vor allem aber begegnet die Annahme eines minder\nschweren Falles i.S. von § 213 2. Alternative StGB durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Schwurgericht hat\nbei der Prüfung des Vorliegens mildernder Umstände auch\nden heftigen Erregungszustand berücksichtigt, in dem sich\nder Angeklagte bei der Tat befand, und zur Erklärung dieses Zustands eine Reihe von Gesichtspunkten aufgeführt.\nDer Wagen des Angeklagten war bei dem erlittenen Unfall\nstark beschädigt worden; der Angeklagte mußte damit rechnen, den Führerschein zu verlieren; schließlich kam die\nstarke Wut über KB hinzu, der sich nicht nur weigerte,\nihn heimzufahren, sondern ihn der Trunkenheit bezichtigte\nund im Verlauf der Rauferei zu Boden warf (UA S. 8). Nicht\nerörtert wird dagegen, daß der Angeklagte seinen Unfall im\nZustand erheblicher Trunkenheit allein verschuldet hatte,\ndaß KB aus seinem Wagen ausgestiegen war, um in einer\nvom Gesetz erwarteten Weise Hilfe zu leisten, und daß der\nAngeklagte mit den Tätlichkeiten begonnen hatte, nachdem\nihn Kaiser - im Grunde zu Recht - auf seine Angetrunkenheit hingewiesen hatte. Auch fehlt jede Auseinandersetzung\nmit der Tatsache, daß der Angeklagte zu einem besonders\nhinterhältigen und gefährlichen Racheakt angesetzt hatte,\nvor dem sich das Opfer, das sich bereits abgewandt hatte,\nnur durch einen glücklichen Zufall retten konnte. Unter\ndiesen Umständen kann dem Schwurgericht nicht gefolgt\nwerden, wenn es den Zustand hoher Erregung, in den der\nAngeklagte „nicht ohne eigene Schuld\" geraten war, als\n„verständlich\" ansieht (UA S. 10) und wenn es danach unter Hervorhebung der in der Äußerung Kaisers liegenden\n„Provokation\" meint, das gesamte Tatbild weiche vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle derart ab,\ndaß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des § 213 StGB\n\ngeboten erscheine. Ob ein minder schwerer Fall im Sinne\nvon § 213 StGB vorliegt oder nicht, kann nur auf Grund\neiner Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit\nentschieden werden. Eine solche zusammenfassende Betrachtung läßt das Urteil jedoch vermissen. Vielmehr sind die\nStrafzumessungserwägungen offensichtlich lückenhaft, weil\nsie gerade diejenigen Tatumstände, die der Tat - zu Ungunsten des Angeklagten - das wesentliche Gepräge geben,\nnicht erkennbar in Rechnung stellen.\n\nHiernach unterliegt der Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat, soweit er den Schuldspruch wegen versuchter Tötung betrifft, der Aufhebung und Zurückverweisung.\n\nMayr Loesdau Pikart\nWoesner Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-04-04/1-str-55-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-04-04/1-str-55-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:41.926538+00:00"}}