{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1978-03-21_1_StR_544_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-03-21","aktenzeichen":"1 StR 544/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 544/77 URTEIL\nu)\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden EDV-Organisator Werner R EEE\nME geboren am WER WE 19:7 in Au\n\nwegen Betruges\n\naus\n\nO3|\n\n-2_\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 21. März 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nzipfel,\nKuhn\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Traunstein vom\n11. Mai 1977 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die hier-\n\ndurch entstandenen notwendigen Auslagen des\nAngeklagten trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen eines fort-\n\ngesetzten Betruges (z.N. der Lug in Tr em)\n\nverurteilt, ihn jedoch vom Vorwurf eines weiteren Betruges\n(z.N. der CEED-Kiinik Dr. Tre GmbH in PO) Freigesprochen. Gegen diesen Freispruch richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft; sie beanstandet das Verfahren\nund erhebt die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel, das von\n\nder Bundesanwaltschaft vertreten wird, bleibt ohne Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen\n\nDie Staatsanwaltschaft hatte behauptet, daß der Angeklagte - entgegen seiner Angabe gegenüber der Klinik - bei\nder Con VGREEEEEEB-Krankenversicherung nicht unter\nVersicherungsschutz gestanden habe. Zum Beweis hierfür hatte\ndie Anklagebehörde mehrfach die Vernehmung des Zeugen Kg\noder eines anderen Sachbearbeiters dieser Versicherungsgesellschaft beantragt. Das Landgericht lehnte diese Anträge\nab, und zwar in zwei Beschlüssen mit der Begründung, es\nkomme nicht darauf an, ob ein solcher Versicherungsschutz\nbestanden habe; in einem weiteren (dritten) Beschluß stützte\nder Tatrichter die Ablehnung darauf, daß aus dem Fehlen\neines Versicherungsschutzes bei der VEEB- Versicherung\nsich keine ausreichend gesicherten Rückschlüsse darauf ziehen ließen, ob der Angeklagte in Betrugsabsicht gehandelt\nhabe (ebenso das Urteil UA S. 12).\n\nDie Revision rügt dieses Verfahren in doppelter Hinsicht, jedoch ohne Erfolg.\n\n„un\n\n1. Die Ablehnungsbegründung genügt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin noch dem Gesetz. Das Landgericht hielt das Beweisthema aus tatsächlichen Gründen für\nbedeutungslos und brachte diese Erwägung nach Sachlage hinreichend klar zum Ausdruck. Es besteht kein Bedenken in der\nRichtung, daß der Tatrichter mit dem Begriff \"Betrugsabsicht\" unzutreffende rechtliche Vorstellungen verbunden hat\n(vgl. UA S. 12). Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die\nStaatsanwaltschaft durch die - ihrer Auffassung nach ungenügende - Beschlußbegründung gehindert gewesen wäre, weitergehende Beweisamträge zu stellen.\n\nDaß die ersten beiden Ablehnungsbeschlüsse unzureichend\nbegründet waren, kann der Revision nicht zum Erfolg verhelfen, weil der dritte Beschluß zu einem Beweisamtrag desselben Inhalts erging und damit die bisher fehlende Begründung nachholte.\n\n2. Die Aufklärungsrüge greift nicht durch. Die Revision geht davon aus, daß der Angeklagte selbst in einer Notlage keine falschen Angaben über seine Zahlungsfähigkeit\nhätte machen dürfen und daß es deshalb darauf angekommen\nsei, ob er auf den (zusätzlichen) Versicherungsschutz bei\nder VOEEEB-Versicherung habe vertrauen dürfen.\n\nDiese Auffassung trifft nicht zu. Es war, wie das\nLandgericht auf Grund der übrigen Feststellungen annehmen\ndurfte, unerheblich, ob der Angeklagte auf eine weitere\nKostendeckung durch die VEEEEB- Versicherung vertraute.\nDas ist im einzelnen bei der sachlichrechtlichen Prüfung\ndarzulegen.\n\nII. Sachbeschwerde\n\nDie Nachprüfung des Urteils ergibt, daß die Strafkammer\nim Ergebnis zutreffend das Vorliegen eines Betruges verneint\nhat; die von der Revision erhobenen Bedenken sreifen nicht\ndurch.\n\n1. Der Klinikaufenthalt vom 6. und 7. August 1974 wurde\nam 7. August bezahlt; das Landgericht hat ersichtlich angenommen, daß die \"Kostenverpflichtungserklärung\" vom 6. August (UA S, 8) damit ihre Erledigung fand.\n\n2. Als der Angeklagte am Abend des 10. August 1974\nwegen akuter Schmerzen erneut eingeliefert wurde, gab er\nkeine Verpflichtungserklärung ab, und die Klinik verlangte\nauch keinen Vorschuß von ihm. Offensichtlich spielte hierbei die gesundheitliche Notlage des Angeklagten die entscheidende Rolle: Schon die beim Verlassen der Klinik am\n7. August geäußerten ärztlichen Bedenken (UA S. 8) deuteten\ndarauf hin, daß eine weitere Behandlung angezeigt war, und\ndie am 10. August neuerdings auftretenden erheblichen Beschwerden (UA S. 10) aus damals unbekannter Ursache veranlaßten die Ärzte schließlich zur Operation. Daraus durfte\nder Tatrichter entnehmen, daß der Angeklagte \"auf eine rasche\nKrankenhausbehandlung angewiesen\" war, \"unabhängig davon, ob\ner in voller Höhe der Krankenhausbehandlungskosten versichert\nwar oder nicht\" (UA S. 13). Dem Zusammenhang der Urteilsgründe läßt sich auch die Feststellung entnehmen, daß die\nKlinik den Angeklagten wegen der besonderen Dringlichkeit\naufgenommen hat, ohne auf die Kostendeckung Bedacht zu nehmen. Am 10. August 1974 kam es daher nach den Feststellungen zu keiner Täuschungshandlung über Zahlungswillen und\nZahlungsvermögen des Angeklagten.\n\n- 6 -\n\n3. Erst am 12. August 1974 trat der Angeklagte (oder\nseine geschiedene Ehefrau) seine Forderung gegen die BB-Ersatzkasse, bei der er versichert war, an die Klinik ab.\n\nDen später trotz der Abtretung an ihn ausbezahlten Erstattungsbetrag verwendete er nicht zur Bezahlung der Rechnung.\nDas Landgericht hält aber - rechtlich unangreifbar - nicht\nfür erwiesen, daß der Angeklagte schon im Zeitpunkt der\nEinlieferung eine dahingehende Absicht hatte (UA S. 12).\nInsoweit kommt demnach schon aus diesem Grunde ein Betrug\nnicht in Betracht.\n\nh. Als weitere Versicherung benannten am 12. August 1974\nder Angeklagte oder seine geschiedene Ehefrau die VeEEB-Krankenversicherung, ohne nähere Angaben zu machen (UA S. 9).\nDas Landgericht läßt offen, ob der Angeklagte tatsächlich\ndort versichert war: Selbst wenn eine Versicherung nicht bestanden habe, könne nicht darauf geschlossen werden, daß\nder Angeklagte die Behandlungskosten nicht hätte bezahlen\nwollen (UA S. 12). Der Tatrichter stützt diese Überzeugung\ndarauf, daß der Angeklagte die Kosten aus seinem Verdienst\nhätte bezahlen können; außerdem sei er auf rasche Krankenhausbehandlung angewiesen gewesen, unabhängig davon, in welcher Höhe er versichert gewesen sei (UA S. 13).\n\nDie gegen diese Erwägungen von der Revision erhobenen\nBedenken können den Freispruch nicht gefährden. Denn es\nfehlt nach den Feststellungen schon eine für den Vermögensschaden ursächliche Täuschungshandlung. Wie bei der Aufnahme\nins Krankenhaus am 10. August bestand auch am 12. August\neine gesundheitliche Notlage des Angeklagten, die - auch\naus der Sicht der Ärzte - eine Operation erforderlich erscheinen ließ; ob die Operation an diesem Tage oder später\n\n- 7-\n\nstattfand, ist dem Urteil nicht zu entnehmen (\"einige Tage\nspäter\" bezogen auf den 10. August 1974, vgl. UA S. 9). In\nJedem Fall konnte die Klinik - vor oder unmittelbar nach der\nOperation - am 12. August 1974 den Angeklagten auch dann\nnicht hinausweisen, wenn er keine volle Kostendeckung ver-Sprach; vielmehr mußte sie ihn so lange behalten, wie es\närztlich geboten war, d.h. offenbar bis zu seiner Entlassung\nam 25. August 1974 (UA S. 9). Ihre - möglicherweise irrtünlichen - Vorstellungen von der Zahlungsfähigkeit des Angeklagten waren daher nicht ursächlich für die Weiterbehandlung und -versorgung. Das ist den Feststellungen im vorlie-.\ngenden Fall zu entnehmen, ohne daß hier die grundsätzliche\nFrage beantwortet werden muß, unter welchen Umständen ein\nKrankenhaus die Aufnahme und Behandlung eines Patienten verweigern darf.\n\nDaß der Angeklagte während des Aufenthalts zusätzliche\n. Leistungen unter Vorspiegelung der Bezahlung verlangt und\nerhalten hat, ist nicht festgestellt (vgl. BCH GA 1974, 284;\nvgl. auch OLG Hamburg NJW 1969, 335 Nr. 14).\n\nMayr .Loesdau Mösl\nZipfel | Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-03-21/1-str-544-77","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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