{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1978-03-14_1_StR_8_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-03-14","aktenzeichen":"1 StR 8/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 8/78 URTEIL\n143,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Antiquitätenhändler Inre M = ip zus\n= geboren am WD. EEE 1921 in DOSE GER,\n\n2. den Kaufmann Bela F ie sus AMEEB, geboren\nam 8. GE 192% in SUB / Ua,\n\n= beide zur Zeit in Haft -\n\nwegen Betruges u.a.\n\n. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 14. März 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nDr. Woesner,\nZipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt >\n| als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED, EEE und\n. Rechtsanwalt up. GERNE,\n\nals Verteidiger des Angeklagten zu 1, |\n\nRechtsanwalt EEEENEn EHEN, GE,\n\nals Verteidiger des Angeklagten zu 2,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbesater der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts München I\n\nvom 5. August 1977: im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu ner\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten der Rechtsmittel, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nG ründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Mon\nwegen Betruges in sechs Fällen, davon in fünf Fällen\n\ngemeinschaftlich begangen, zur Gesamtfreiheitsstrafe\n\nvon neun Jahren, den Angeklagten FEB wegen Beihilfe\nzum Betrug und wegen gemeinschaftlichen Betruges zur\nGesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren sechs Monaten\nverurteilt. Gegen dieses Urteil richten sich die Re-\n\n. visionen der Angeklagten mit den Rügen der Verletzung\ndes Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die\nRechtsmittel haben teilweise Erfolg.\n\nA. Die Revision des Angeklagten “en\n\nI. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\n1. Zu Unrecht beanstandet die Revision, die Strafkammer habe gegen beide Angeklagte gemeinsam verhandelt,\nobwohl ein Verbindungsbeschlüß nach Abtrennung beider\nVerfahren aus einem größeren Komplex gefehlt habe.\n\nDie Strafkammer hat das Verfahren gegen den\nAngeklagten Maggi nit Beschluß vom 26. Juli 1977\nabgetrennt und insoweit die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen (HA Bd. XVIII, Bl. 7). Mit Beschluß\nvom 1. August 1977 hat sie das Verfahren gegen den Angeklagten FB abgetrennt und dieses Verfahren mit\ndem Verfahren gegen den Angeklagten Mail verbunden sowie insoweit die Anklage zur Hauptverhandlung\n\nzugelassen (HA Bd. XVIII Bl. 9). Ein Verbindungsbeschluß\nlag danach vor.\n\n2. Vorübergehende Verhandlungsunfähigkeit des\nAngeklagten Mo von 2. Verhandlungstage an ist\nnicht bewiesen. Den dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden der Strafkammer Dr. HB und des Richters\nam Landgericht EEEB ist zu entnehmen, daß der Angeklagte in allen Teilen der Hauptverhandlung reaktionsschnell und konzentriert zu den gegen ihn erhobenen\nVorwürfen Stellung nahm. Auf die Frage des Vorsitzenden, ob er wegen des vorausgegangenen leichten Verkehrsunfalls einen Arzt hinzuziehen solle, antwortete der\nAngeklagte, das sei nicht nötig, es sei nicht schlimm.\n\n3. Die Aufklärungsrügen bleiben erfolglos.\n\na) Soweit die Revision beanstandet, das Landgericht\nhabe das Gemälde \"Bärtiger Wissenschaftler mit Zirkel\nund Globus\", das der Beschwerdeführer dem niederländischen Maler Rembrandt zuschreibt, nicht auf seine Echtheit hin untersuchen lassen, ist eine Entscheidung des\nRevisionsgerichts nicht geboten, weil ein solcher etwaiger\nVerfahrensmangel sich lediglich auf den Strafausspruch\n\nPd\n\n-5.\n\nausgewirkt haben kann und dieser bereits aus anderen\nGründen aufgehoben werden muß (vgl. unten A II 2b).\n\nb) Zu ihrer Beanstandung, PoiiP und CEEE>\nseien nicht als Zeugen vernommen worden, teilt die\n\nRevision keine bestimmten Beweisbehauptungen mit, die\ndie Genannten hätten bestätigen sollen.\n\nc) Die Ausführung der Revision, bei der Bewertung\nder wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten \"wäre\nangesichts der sehr summarischen Verfahrensweise genaueste Aufklärung geboten gewesen\", enthält weder eine\nbestimmte Bewei sbehauptung noch die Angabe von Beweismitteln. Darauf, daß an den Angeklagten, der sich zur\nSache erklärt hat, weitere Fragen hätten gerichtet\nwerden sollen, kann die Revision nicht gestützt werden\n(BGHSt 4, 125; BGH, Urteil vom 14. Oktober 1975 -\n\n1 StR 108/75).\n\n4. Verstöße der Strafkammer gegen den Grundsatz,\ndaß die Feststellungen aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung zu entnehmen sind (§ 261 StPO), sind nicht\nbewiesen.\n\nDie Revision bemängelt insofern, das Landgericht\nhabe die Feststellungen des angefochtenen Urteils\n\na) Franz GB habe die Smaragde bisher nicht\nverwerten können,\n\nb) im Januar 1975 hätten die Täter den Oi\n500 g Rohsmaragde übergeben, die sich jedoch als\npraktisch wertlos erwiesen hätten,\n\nnicht den Ergebnissen der Hauptverhandlung\nentnommen.\n\nBeide Angeklagten waren geständig (UA S. 77).\nDie Anklageschrift enthält die vom Beschwerdeführer\nbenannten Ausführungen (HA XI Bl. 23, 64). Danach\nkann die Strafkammer die Feststellungen dem Geständnis des Angeklagten Mag entnommen haben.\n\nII. Die Sachrüge ist teilweise begründet.\n\n1. Der Schuldspruch wird durch die Feststellungen\ngetragen.\n\na) Der Angeklagte Maggßß spiegelte entweder\n..allein oder im Zusammenwirken mit anderen den Geschädigten vor, die angebotenen Edelsteine seien von\nguter Qualität, ihr gewinnbringender Weiterverkauf nach\ndem Schleifen sei gesichert. Er erweckte dadurch den\nunrichtigen Eindruck, die Geschädigten könnten durch\nkurzfristigen Einsatz von Barmitteln oder Sachwerten,\ninsbesondere Bildern, erhebliche Gewinne erzielen. Aufgrund der auf diese Weise hervorgerufenen irrigen Vorstellungen gaben die Geschädigten an den Angeklagten\nMe und seine Mitbeteiligten Geld, Wechsel oder\nSachwerte hin. Die Getäuschten sind insofern in ihrem\nVermögen geschädigt, als sie für ihre hingegebenen\nLeistungen keinen vertragsgemäßen Gegenwert, sondern\nnur geringerwertige Sachleistungen erhielten (UA S. 79).\nDas gilt auch für den Fall B I 3 der Urteilsgründe (Betrug zum Nachteil GEB). Zwar ist in diesem Fall der\ntatsächliche Wert des Bildes nicht angegeben. Das ist\n\nJedoch für die rechtliche Einordnung unschädlich,\nweil die Feststellungen ergeben, daß GEB außer\n\ndem Kaufpreis von 300.000,- DM noch Smaragde für\n\ndas Bild hingab (UA S. 12, 13). Der Senat entnimmt\ndaraus, daß ihm durch den Kauf des Bildes ein Vermögensschaden entstanden ist, auch wenn berücksichtigt\nwird, daß das Gemälde aus der Zeit Rembrandts einen\nWert gehabt haben muß. Für die Schadenshöhe und damit\nfür die Strafzumessung ist der Wert des Bildes allerdings von Bedeutung.\n\nb) Tatmehrheit ist in rechtlich nicht angreifbarer Weise angenommen (UA S. 80).\n\ne) Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision\nerschöpfen sich im wesentlichen in Polemik gegen die\ndas Revisionsgericht bindenden Feststellungen des\nTatrichters.\n\n2. Der gesamte gegen den Angeklagten MoB\ngerichtete Strafausspruch kann wegen rechtsirrtümlicher\nBemessung oder Unklarheit der Schadenshöhe in Einzelfällen, die auf sämtliche Einzelstrafen eingewirkt\nhaben kann, nicht bestehen bleiben.\n\ne) Im Fall B I 1 (Betrug zum Nachteil GEB) berücksichtigt die Strafkammer strafschärfend \"die Schadenshöhe von 250.000,- DM\" (UA S. 88). Die Feststellungen\nergeben, daß 7 vom Angeklagten und von Pop\nSnmaragde für 250.000,- DM kaufte. \"Die für das Auge\nschönen Steine hatten einen Wert von etwa 60.000,- DM\"\n\n(UA S. 8). Das Landgericht war deshalb gehalten, bei\nder Bemessung der Schadenshöhe diesen Betrag vom gezahlten\n\nKaufpreis abzusetzen. Ob und in welcher Höhe ein\nVermögensschaden eingetreten ist, ergibt ein Vergleich der Vermögenslage des Getäuschten vor und nach\ndem Austausch der. Leistungen (RGSt 16, 1; BGHSt 16,\n220, 221). Dabei ist jeder wertmäßig meßbare Vorteil\nzu berücksichtigen, den der Getäuschte erlangt hat\n(BGHSt 17, 147, 149).\n\nDer tatsächliche Vermögensschaden beträgt demgemäß 190.000,- DM. Daß GEB die Smaragde bisher\nnicht verwerten komnte (UA S. 9), bedeutet nicht, daß\nsie wertlos waren. Dieser Umstand muß deshalb bei der\nBemessung der Schadenshöhe außer Betracht bleiben.\n\nDie rechtsirrige Annahme der Höhe des Vermögensschadens kann die Einzelstrafe zu B I 1 (Freiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten) zum Nachteil\ndes Angeklagten Maggi mitbestimnt haben.\n\nb) Beim Kauf des Bildes \"Bärtiger Wissenschaftler\n‚mit Zirkel und Globus\" (Fall B I 3) ist ungeklärt, welchen objektiven Wert das Gemälde hatte und wie hoch der\nWert der Smaragde zu veranschlagen ist, die Gig außer\nden 300.000,-- DM für das Bild hingab. Ob es sich\ndabei um dieselben Steine handelte, die Mg vorher dem GBP verkauft hatte (Fall B I 1), bleibt u _\nklären. Ferner bedarf der Aufklärung, ob sich das Bild,\nses nach den bisherigen Feststellungen auf Anraten\nDr. PB nach USA verkauft wurde (UA S. 13), noch\nim N Vernögen des Architekten GEB befindet oder ob es\nihm endgültig entzogen worden ist.\n\nc) Als Schadenshöhe wertet die Strafkamnmer im\nFall B IV (Betrug zum Nachteil OB) \"den die Millionengrenze weit übersteigenden Schaden am Barvermögen des\nGeschädigten sowie den Verlust von Sachwerten (3 Bilder:\nSatyrszene, St. Nikolaus Abend, Selbstbildnis von\nRembrandt\" - UA S. 90). Die Feststellungen belegen jedoch nicht, daß das \"Selbstbildnis von Rembrandt\" dem\nVermögen OB entzogen worden ist. In der Vereinbarung vom 4. Oktober 1973 legten OP und der Angeklagte Mag fest, daß der Angeklagte das Gemälde\nan Frau KB verkaufen und dafür 50.000 Karat Rohsmaragde von dieser erhalten sollte. Die Beteiligten\nbewerten das Bild mit 4 Mill. DM (UA S. 61). Später\ntrat an die Stelle der Forderung nach Übereignung des\nBildes das Verlangen nach Aufzahlung oder 1 Mill. DM\nmit der Begründung, daß die Zuschreibung des Gemäldes\nzweifelhaft sei (UA S. 67). Schließlich verzichtete\nFrau KB nach Erhalt von Schmuck und Geld auf das\nBild (UA S. 70). Es ist deshalb davon auszugehen, daß\ndas Gemälde dem Kommerzienrat OB nicht entzogen\nworden ist.\n\nDie für den Fall B IV verhängte Einsatzstrafe\n(Freiheitsstrafe von fünf Jahren) kann durch die irrtümliche Berücksichtigung des Verlustes des erheblichen\nSachwertes, den das Gemälde darstellt,. beeinflußt sein.\n\nd) Die Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen\nBI1W, 3 und B IV hat zur Folge, daß auch die Gesamtstrafe aufgehoben werden muß. Darüberhinaus ist nicht\nauszuschließen, daß die irrtümliche Bemessung der Schadenshöhe in diesen Fällen auch auf die anderen Einzel-\n\n- 10 -\n\nstrafen eingewirkt hat. Die Strafkammer berücksichtigt\nin allen Fällen strafschärfend, daß die Taten einen\nerheblichen Schaden verursacht haben (UA S. 87). Das\nGewicht aller Taten kann sich jedoch mindern, wenn\nsich herausstellt, daß der Schaden in einigen Fällen\nwesentlich geringer ist als die Strafkammer angenommen\nhat.\n\nAllgemein ist zur Strafzumessung des Landgerichts\nzu bemerken: die Begründung erweckt den Eindruck, daß\ndie Strafkammer die absolute Höhe der vom Angeklagten\nangerichteten Schäden überbewertet, wenn sie auch nicht\nunerwähnt läßt, daß er nur sehr Vermögende geschädigt\nhat. Den Gesichtspunkt, daß sich diese auf Grund ihrer\nNeigung, innerhalb kurzer Zeit hohe Gewinne erzielen\nzu wollen, vom Angeklagten zu fragwürdigen Geschäften\nverstricken ließen, hat das Landgericht zwar hervorgehoben (UA S. 87; es leuchtet aber nicht ohne weiteres\nein, daß sich darin eine besondere Gefährlichkeit des\nAngeklagten zeige, dem das Landgericht übrigens an\nanderer Stelle eine günstige Sozialprognose bescheinigt\n(UA S. 91).\n\nB. Die Revision des Angeklagten Fe»\n\nI. Die Verfahrensrügen bleiben erfolglos.\n\n1. Die Besetzungsrüge ist unbegründet.\n\nDie Revision meint, die Strafkammer sei nicht\n\nordnungsgemäß besetzt gewesen, weil die Hilfsschöffen\nRB und FORD mitgewirkt hätten. Dadurch sei der\n\n- 11 -\n\n\"Angeklagte seinem gesetzlichen Richter entzogen worden.\nDie Hauptschöffen hätten sich wegen Urlaubs entschuldigt.\nDabei sei ein strenger Maßstab anzulegen. Es fehle die\nFeststellung, daß eine Verschiebung des Urlaubs den\nSchöffen nicht zuzumuten gewesen sei. Zur Entscheidung\nüber die Befreiung eines Hauptschöffen von der Dienstleistung an bestimmten Sitzungstagen sei der Vorsitzende\nder Strafkammer zuständig. Maßnahmen des Vorsitzenden\nseien aber nicht festzustellen.\n\nDiese Beanstandung geht fehl. Nach §§ 54, 77 Abs. 3\nSatz 3 GVG entscheidet der Vorsitzende der Strafkamner\ndarüber, ob ein Hinderungsgrund vorliegt, der dazu führt,\ndaß ein Schöffe von der Dienstleistung an bestimmten\nSitzungstagen zu entbinden ist. Das ist hier in rechtlich nicht angreifbarer Weise geschehen. Die Hauptverhandlung in der vorliegenden Sache fand vom 2. bis\n5. August 1977 statt. Der Hauptschöffe erklärte\nam 27. Juni 1977 schriftlich, er befinde sich in der\nZeit vom 1. bis 16. August 1977 in einem bereits seit\nNovember 1976 geplanten Auslandsurlaub. Der Vorsitzende\nder Strafkammer hat daraufhin den Schöffen EP an\n28. Juni 1977 von der Dienstleistung am 2. August 1977\nbefreit. Anstelle des Hauptschöffen EI wurde der\nHilfsschöffe FO@WiB geladen, der mitgewirkt hat.\n\nDer Hauptschöffe Sch@B teilte am 26. Juni 1977\nmit, er verbringe in der Zeit vom 30. Juli bis 11. September 1977 seinen Urlaub in Ausland. Der Urlaub war\nbereits im Februar 1977 bei seiner Dienststelle gemeldet,\neine Schiffspassage war bereits im April 1977 gebucht.\nDer Hauptschöffe wies darauf hin, daß er an die Ferien\ngebunden sei, weil er schulpflichtige Kinder habe.\n\n- 12 -\n\nDer Vorsitzende der Strafkammer befreite den Schöffen:\ndurch Verfügung vom 4. Juli 1977 von der Dienstleistung\nam 2. August 1977. Er veranlaßte die Ladung des Hilfsschöffen RW, der mitgewirkt hat. Ohne erkennbaren\nErmessensfehler hat der Vorsitzende die teilweise lange\nzuvor gebuchten Auslandsreisen beider Hauptschöffen als\nHinderungsgrund im Sinne des § 54 GVG gewertet (BGH,\nUrteil vom 27. Mai 1977 - 1 StR 41/75). Unschädlich ist,\ndaß er eine Verschiebung dieser Reisen nicht in Betracht\nzog. Die Akten ergeben, daß der Vorsitzende der erkennenden Strafkammer die Maßnahmen traf. Einer besonderen\nBegründung bedurften sie nicht, da sich die wesentlichen\nEntscheidungsgrundlagen bereits aus den Anträgen der\nHauptschöffen und den Aktenvermerken ergeben.\n\n2. 88 249, 261, 267 Abs. 1 StPO sind entgegen der\nAnsicht der Revision nicht dadurch verletzt, daß die\nStrafkammer den von den Angeklagten Me und\nFORD zu Täuschungszwecken hergestellten Kaufvertrag\nvom 3. Mai 1972 im angefochtenen Urteil wörtlich wiedergibt (UA S. 23 bis 25), obwohl er nicht förmlich zum\nZwecke des Beweises in der Hauptverhandlung verlesen\nworden ist.\n\nDer Revision ist einzuräumen, daß der Ersatz eines\nmöglichen Urkundenbeweises durch Vorhalte über den Inhalt\nvon Schriftstüicken zur Herbeiführung bestätigender Erklärungen des Angeklagten grundsätzlich unzulässig ist,\nwenn es sich um längere Schriftstücke oder um solche\nhandelt, die sprachlich oder inhaltlich schwer zu verstehen sind (BGHSt 11, 159 im Anschluß an BCHSt 5, 278).\n. Das gilt aber nur, wenn aus dem Schriftstüick Tatsachen\nentnommen worden sind, die nach den Umständen eines\n\n- 13 -\n\nBeweises bedurften. Schriftstücke, die bei der\nSchilderung eines nicht bestrittenen und unzweifelhaften Sachverhalts aus anderen Gründen, z.B. nur\nwegen der Vollständigkeit oder der. Genauigkeit,\nwörtlich mitgeteilt werden, sind nicht als Ersatz für\n‘ einen möglichen Urkundenbeweis verwertet (BGHSt 11,\n159, 162).\n\nSo liegen die Dinge hier. Der Angeklagte\nFe war im vollen Umfang geständig (UA S. 77).\nEr gab zu, den Vertrag zu Täuschungszwecken unterschrieben zu haben, um Graf SchäB in Sicherheit\nzu wiegen. Das angefochtene Urteil ergibt eindeutig,\ndaß die Strafkammer ihre Feststellungen allein auf\ndie Geständnisse der Angeklagten und nicht auf einen\nUrkundenbeweis gegründet hat (UA S. 77). Der Vertrag\nvom 3. Mai 1972 ist danach nicht zum Zwecke der Feststellung sonst unbeweisbarer Tatsachen, sondern lediglich aus Gründen der Vollständigkeit und Genauigkeit\nwörtlich in das angefochtene Urteil übernommen worden.\n\n3, Soweit die Strafkammer auf die Verträge von\n28. März 1972 (UA S. 20) und vom 4. Mai 1973 (UA S. 37)\nsowie auf den Schriftwechsel der Angeklagten untereinander\nBezug nimmt, bedurfte es keiner förmlichen Verlesung, weil\ndie Urkunden nicht wörtlich im angefochtenen Urteil wiedergegeben sind und ihr Inhalt durch bestätigten Vorhalt\nin die Hauptverhandlung eingeführt werden konnte.\n\nII. Die sachlichrechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils führt lediglich zur Aufhebung des\nStrafausspruchs.\n\n- 41h -\n\n1. Der Schuldspruch wird durch die Feststellungen getragen.\n\na) Die Strafkammer erblickt den Tatbestand der\nBeihilfe zum Betrug im Fall B I 2 ohne erkennbaren\nRechtsirrtum darin, daß der Angeklagte FB den\nMitangeklagten Magiß pei der Täuschung des\nArchitekten CB unterstützte. Er bestätigte mit\nSchreiben vom 14. Oktober 1971 gegenüber dem Geschädigten der Wahrheit zuwider, daß er einen Abnehmer für\n5 bis 6.000 Karat geschliffener Smaragde. zum Preis\nvon 500,- DM je Karat habe. Dabei wußte er, daß unter\nAusnutzung dieses Schreibens \"jemand um erhebliche Vermögenswerte gebracht werden sollte\" (UA S. 10). Nachdem\ner CE kennengelernt hatte, täuschte er ihm vor, er\nkönne das Smaragdgeschäft über die ungarische Firma\nArHiD abwickeln (UA S. 11). Für seine Mitwirkung erhielt\ner von Mag mindestens 10.000,- DM. \"Im einzelnen\"\nwar er in die weiteren Machenschaften Meg nicht\neingeweiht (UA S. 10). Meg vollendete den Betrug\nzum Nachteil OP und erlangte dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil in Höhe von 435.000,- DM\n(VA S. 80). FiiilB handelte \"in Kenntnis der Grundzüge der objektiven Tatumstände\" und in der Absicht,\nMa einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen (UA S. 81).\n\nb) Der Tatbestand des gemeinschaftlichen Betruges\nist im Fall B II nach rechtlich einwandfrei begründeter\nAnsicht der Strafkammer dadurch verwirklicht, daß der\n\nAngeklagte Fi im Zusammenwirken mit Mod\nund anderen den Grafen Sch durch Täuschungen um\n\n- 15 -\n\netwa 2.482.500,- DM schädigte. Magi9 weihte diesmal FEED \"in die Planung weitgehendst ein\" (UA S. 14).\nDie Täter spiegelten dem Geschädigten vor, die von ihnen\nangebotenen Rohsmaragde seien von hohem Wert, er könne\nsie mit einer garantierten Schleifausbeute zu einem Preis\n. von 300,- DM je Karat und damit gewinnbringend verkaufen,\nder Absatz sei gesichert. Graf SchögB zahite den genannten Betrag. Sein Vermögensschaden liegt darin, daß\ner keinen vertragsmäßigen Gegenwert, sondern nur geringwertige Edelsteine erhielt. FEED handelte in Kenntnis\nder Tatumstände und in der Absicht, sich rechtswidrige\nVermögensvorteile zu verschaffen.\n\nc) Tatmehrheit ist rechtsirrtumsfrei festgestellt\n(vUA S. 82).\n\n2. Gegen die Strafzumessungserwägungen bestehen\nrechtliche Bedenken bei der Einzelstrafe u BI 2.\n\na) In diesem Fall (Beihilfe zum Betrug des Mag\nzum Nachteil GEW) berücksichtigt die Strafkammer bei\nder Bejahung des besonders schweren Falles im Sinne des\n§ 263 Abs. 3 StGB, \"daß der Schaden jeweils 300.000,- DM\nübersteigt\" (UA S. 92). Auch diese Tat stelle einen\n\"Systembetrug\" dar. Dessen Umstände seien dem Angeklagten\n' FB bei der Tatbegehung bekannt gewesen (UA S. 93).\n\nDiese Dariegung steht in Widerspruch zu der Feststellung, daß FB in diesem Fall nicht im einzelnen\nin den Plan MegllBeingeweint war und die von diesem\nangestrebten und erlangten rechtswidrigen Vermögensvorteile (435.000,- DM) nicht kannte. Er wußte nur, daß es\num erhebliche wirtschaftliche Werte ging. Dennoch lastet\n\n- 16 -\n\ndie Strafkammer dem Angeklagten FD den vollen\nVermögensschaden an, \"da er sich generell zu einer\nMitwirkung bereiterklärt hat\" (UA S. 94). Diese Erwägung läßt Raum für die Besorgnis, daß die Strafkammer den Grundsatz des § 29 StGB verkannt hat,\n\nwonach jeder Teilnehmer der Tat ohne Rücksicht auf\n\ndie Schuld des anderen nach seiner Schuld bestraft wird.\nDa der Angeklagte FB das volle Ausmaß der Vermögensschädigung nicht kannte, kann es ihm auch nicht\nstrafschärfend angerechnet werden. Eine pauschal erklärte Bereitschaft zur Mitwirkung bedeutet noch nicht,\ndaß der Gehilfe bestimmte Vorstellungen von der Höhe\ndes Schadens gehabt hat, den der Haupttäter anrichten\nwird. Erst diese Vorstellungen aber können die Schwere\nder Schuld und damit die Verschärfung der Strafe begründen. |\n\nb) Der Rechtsmangel bei der Bemessung der Einzel-\n'strafe zu B I 2 kann sich auch auf die Einsatzstrafe\nim Fall B II (gemeinschaftlicher Betrug zum Nachteil\nGraf Schü) ausgewirkt haben. Demgemäß war der gesamte\ngegen den Angeklagten FB gerichte Strafausspruch\n\n- 17 -\n\naufzuheben. Der neu entscheidende Tatrichter erhält\ndamit auch die Möglichkeit, die Strafen für beide\nAngeklagten in ein gerechtes Verhältnis zueinander\nzu setzen.\n\nMayr Mösl Woesner\nzipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-03-14/1-str-8-78","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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