{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1978-03-14_1_StR_13_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-03-14","aktenzeichen":"1 StR 13/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"019\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_ StR 13/78 URTEIL\n14.3.7482\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Diplomhandelslehrer Dr. Alfred H us\naus Mm, geboren am EB. EEE 1925 in Oi,\n\nwegen Untreue\n\nAr\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 14. März 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nDr. Woesner,\nZipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EEE zu: GEEEEEEED\nals Verteidiger,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts München I vom 20. September\n\n1977 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Untreue in\nvier Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nI. Nach den Feststellungen gründete der Angeklagte\nim August 1972 einen Immobilienfonds \"Bildungszentrum\nM'. Treuhänder dieses Fonds war der Angeklagte in\nseiner Eigenschaft als alleinvertretungsberechtigter\nGesellschafter der VHG-Verwaltungsgesellschaft für Hausund Grundbesitz GmbH, diese handelnd als organschaftliche Vertreterin der Firma VHG-Verwaltungsgesellschaft\nfür Haus- und Grundbesitz GmbH & Co. Fee _ ei KG\n(\"LED KG\"). Nach dem Treuhandvertrag, der zwischen\nden einzelnen Fondszeichnern und der Finenz Leib XC\ngeschlossen wurde, war diese als Treuhänderin beauftragt\nund bevollmächtigt, für die Treugeber den Fonds zu verwalten und über die Fondsmittel zu verfügen. Der Zweck,\nzu dem die Fondsmittel verwendet werden durften, war in\nAllgemeinen Vertragsbedingungen geregelt.\n\nBis zum 31. Dezember 1974 übernahmen rund 500 Zeichner etwa 13 Mio DM Fondsamteile und zahlten knapp 10 Mio\nDM auf das Konto des Fonds ein.\n\nEnde 1974, als die FED Li KG ihre Stellung\nals Treuhänderin des Fonds beendete, standen von den eingezahlten 9 bis 10 Mio DM noch etwa 350.000,- DM an Barmitteln zur Verfügung; das geplante Berufsbildungszentrum\nwurde nicht errichtet. Der größte Teil des eingezahlten\nFondsvermögens war für Werbung, den Vertrieb der Fondsamteile sowie für Planungs-, Beratungs- und Verwaltungskosten aufgewendet worden.\n\nDem Angeklagten liegt zur Last, daß er in vier Fällen\nVerfügungen zum Nachteil des Fondsvermögens getroffen habe,\nzu denen er auf Grund seiner Treuhänderstellung nicht berechtigt gewesen sei und durch die er unter bewußter Mißachtung der Interessen der Anteilszeichner seinen eigenen\nFirmen rund eine Million DM habe zufließen lassen, ohne\ndaß der Fonds dafür eine wirtschaftlich sinnvolle Gegenleistung erhalten habe oder in seinem Zweck objektiv gefördert worden sei.\n\nII. Zu Unrecht wendet sich der Angeklagte gegen seine\nVerurteilung wegen Untreue (§ 266 Abs. 1 StGB in der Form des\nMißbrauchstatbestandes).\n\n1. Fall II 1 der Urteilsgründe (Kauf einer Weitfunkanlage).\n\na) Der Angeklagte war Alleingesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der Firma \"BB Berufsbildungszentrum Gemeinnützige GmbH\". Mitte 1972 schenkte die Firma\nSCEEEEEB der Firma DEE verschiedene Einrichtungen der\n\nWeitverkehrstechnik, die zusammen keine funktionsfähige\nWeitfunkanlage bildeten, aber für den Unterricht in einer\nTechnikerschule verwendet werden konnten; als Verkaufswert dieser Teile wurden 1.119.797,- DM veranschlagt.\n\nAm 7. Dezember 1973 verkaufte der Angeklagte für die\nFirma BB diese \"Einrichtungsgegenstände\" an den Fonds\nzum Gesamtpreis von 1.276.500,- DM einschließlich Mehrwertsteuer; der Fonds zahlte 350.000,- DM in bar an die\nFirma BB, außerdem übernahm diese Firma in Anrechnung\n\nauf den Kaufpreis eine Beteiligung an dem Fonds in Höhe\nvon 800.000,- DM.\n\nb) Ohne Rechtsfehler hat die Strafkammer darin ein\npflichtwidriges Handeln im Sinne des § 266 StGB erblickt.\n\nNach § 3 Nr. 2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen\ndes Treuhandvertrages war die FEB LB KG beauftragt\nund bevollmächtigt, im eigenen Namen, jedoch für Rechnung\nder Anteilseigner von den Fonds-Mitteln bis zu 40 %\n\n\"für den Ankauf von Einrichtungsgegenständen für Firmen,\ndie Mieter des Fonds-Objekts werden, zu verwenden, sofern\ndies nach dem pflichtgemäßen Ermessen der FR LCD KG\nzu einer sinnvollen Erhöhung der Rendite und/oder Steuervorteilen für die Anteilseigner führt\". Damit bestand\n\nfür den Angeklagten die Verpflichtung, mit Mitteln des\nFonds keine sinnlosen oder überhöhten Investitionen vorzunehmen, die wirtschaftlichen Grundsätzen zuwiderliefen\nund dadurch die Interessen der Anleger schädigen konnten.\nDie in Rede stehende Anschaffung der Teile einer Weitfunkanlage hat der Tatrichter zu Recht nicht als eine\nsolche wirtschaftlich sinnvolle Investition angesehen\n\n(UA S. 24). Nach den Feststellungen wußte der Angeklagte,\ndaß es für eine Anschaffung in dieser Größenordnung keinen\nwirtschaftlich vertretbaren Grund gab und daß für den beabsichtigten Zweck eine Ausgabe von höchstens 250.000 bis\n300.000 DM gerechtfertigt gewesen wäre (UA S. 9).\n\nWenn der Angeklagte schon durch die Besonderheiten\nder rechtlichen Konstruktion des Fonds und seiner Treuhänderstellung im Ergebnis vom Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB) befreit war und namens des Fonds\nGeschäfte mit seinen eigenen Firmen abschließen konnte,\ndann war er um so mehr verpflichtet, bei solchen Geschäften die Interessen der Anteilseigner zu wahren. Da das\nLandgericht schon dahingestellt gelassen hat, ob es mit\ndem Zweck der Schenkung der Firma SEE vereinbar war,\ndaß die Zuwendung nicht der geplanten Schule als unentgeltlich zugute kam, sondern der persönlichen Bereicherung des Angeklagten diente, und da es ferner offen gelassen hat, ob der \"Verkaufswert\" in Höhe von 1.119.797,- DM\nangesichts der Unvollständigkeit der Anlage nicht nur eine\nfiktive Rechnungsgröße darstellte, ist es jedenfalls nicht\n\"zu beanstanden, daß die Anschaffung aus Fondsmitteln in\ndieser Höhe als wirtschaftlich nicht vertretbar und damit\nfür den Fonds schädlich angesehen wurde.\n\nDie Revision meint, die Anschaffung sei vertretbar\ngewesen, weil sie zu Verlustzuweisungen an die Anteilseigner führte. Dabei ist übersehen, daß das Streben nach\nVerlustzuweisungen in einer Abschreibungsgesellschaft\nnicht dazu führen darf, daß Kasse abfließt und dem Fondsvermögen dafür kein entsprechender Gegenwert zufließt,\n\ndaß also das von den Einlegern eingezahlte Vermögen verschleudert wird (vgl. Peltzer, NJW 1976, 1615, 1618;\nSaage, Betrieb 1973, 485, 489).\n\nc) Zur Höhe des Schadens hat der Tatrichter hinreichende Feststellungen getroffen.\n\nOb ein Nachteil im Sinne des § 266 StGB eingetreten\nist, ergibt ein Vergleich der Vermögenslage des Treugebers vor und nach der treuwidrigen Verfügung (BGHSt 15,\n342, 343; BGH, Urteile vom 16. März 1965 - 1 StR 32/65 -\nund vom 1. April 1969 - 1 StR 614/68); dabei ist jeder\nvermögensmäßig meßbare Vorteil zu berücksichtigen, der\ndurch die pflichtwidrige Handlung erzielt worden ist\n(BGHSt 17, 147, 149; BGH, Urteile vom 18. August 1970\n= 1 StR 213/70 - und vom 9. Oktober 1973 - 4 StR 482/73).\n\nDaß die Strafkammer gegen diese Grundsätze verstoßen\nhätte, ist nicht ersichtlich.\n\nZwar führt das angefochtene Urteil aus, daß die vom\nAngeklagten geplante Technikerschule Geräte für Weitfunktechnik für höchstens 250.000 bis 300.000 DM hätte brauchen\nkönnen und daß der Fonds \"um den darüber hinausgehenden\nBetrag...geschädigt\" worden sei (UA S. 9); das könnte\ndarauf hindeuten, daß sowohl die diesen Betrag übersteigende Barzahlung aus Fondsmitteln als auch die von der\nFirma BOB übernommene Beteiligung an dem Fonds in Höhe\nvon 800.000,- DM als Schaden angenommen wurde. Dem Urteilszusammenhang ist jedoch zu entnehmen, daß das Landgericht\nnicht so gerechnet hat. Die Gesamtschadenssumme aller vier\n\nUntreuehandlungen wird mit insgesamt rund einer Million DM\nangenommen (UA S. 8, 30); zieht man hiervon die Schadensbeträge in den Fällen 2 bis 4 ab, dann verbleibt für den\nFall 1 ein Betrag von etwas mehr als 50.000,- DM. Die\nStrafzumessungsgründe ergeben ferner, daß für den Fall 4\nmit dem höchsten Schaden (400.000,- DM) die höchste Einzelstrafe verhängt worden ist, so daß sich auch hieraus ergibt,\nder Tatrichter habe im Falle 1 einen geringeren Schaden\nzugrunde gelegt. Nach allem ist das Landgericht offensichtlich davon ausgegangen, daß der Schaden im Falle 1\n\nder Differenz zwischen der als wirtschaftlich vertretbar\nangesehenen Investition von 250.000 bis 300.000 DM und\n\nder aus dem Fondsvermögen geleisteten Barzahlung von\n350.000,- DM entspricht. Das aber ist die für den Angeklagten denkbar günstigste Schadensberechnung, die ihn\nkeinesfalls beschwert.\n\nd) Die Darlegungen zur subjektiven Tatseite lassen\n- ebenso wie in den Fällen 2 bis 4 - ebenfalls keinen\nRechtsfehler ersehen.\n\n2. Ende 1971 hatte die Firma \"Haus und Grund\" des\nAngeklagten von der Firma FEB (Geschäftsführer\nDr. TEE, der als Repräsentant einer Beratungsfirma\nzugleich den Angeklagten in allen Angelegenheiten der\nFondsplanung beriet - UA S. 17) die maßgefertigte Einrichtung eines Reisebüros zum Preis von 143.000,- DM\nerworben. Diese Einrichtung verkaufte der Angeklagte im\nSeptember 1973 namens der Firma Haus und Grund an den\nFonds zum Preis von 209.000,- DM zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von 22.990,- DM (Fall II 2 der Urteilsgründe).\n\nDie Annahme einer treuwidrigen Handlung begegnet\nauch in diesem Falle keinen rechtlichen Bedenken. Daß\ndie in Rede stehenden Einrichtungsgegenstände in der Zeit\nvon 1971 bis 1973 wertvoller geworden wären, ist nicht ersichtlich; der Tatrichter stellt vielmehr fest, daß der\nAusbau und Wiedereinbau der Reisebüroeinrichtung wirtschaftlich nicht vertretbar gewesen sei, daß die Gegenstände in einer Scheune bei Ho eingelagert gewesen seien und daß schon aus der Art der Einlagerung\nhabe geschlossen werden können, daß an eine spätere Wiederverwendung nicht gedacht sei. Den Urteilsgründen ist\nferner zu entnehmen, daß die Einrichtungsgegenstände für\ndas Fondsvermögen nicht erst zur Zeit der Hauptverhandlung,\nsondern von Anfang an wertlos waren (UA S. 11), so daß\nes nicht zu beanstanden ist, wenn die Strafkammer den gesamten aus Fondsmitteln gezahlten Kaufpreis als Schadensbetrag angesehen hat.\n\n53. Im Falle II 3 der Urteilsgründe war die Verpfändung von Fonäsmitteln zur Sicherung von Ansprüchen des\nBankhauses REED & Co. gegen die Firma \"Haus und Grund\"\ndes Angeklagten offenkundig pflichtwidrig. Was die Revision dagegen vorbringt, läßt außer acht, daß die FR\nLEE KG nach § 3 Nr. 2 Abs. 2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen zwar bevollmächtigt war, den Mietern des Fondsobjekts Darlehen zu gewähren, daß aber einerseits ein\nFondsobjekt noch nicht errichtet war und daß vor allem\ndie Firma \"Haus und Grund\", die lediglich Hausverwaltungen durchführte (UA S. 9), als Mieter nicht in Betracht\nkam. Angesichts der Liquiditätsschwierigkeiten der Firma\n\"Haus und Grund\" (UA S. 15, 26) ist auch die Annahme\n\n- 10 -\n\ndes zumindest bedingten Schädigungsvorsatzes unbedenklich.\n\n4. Im Falle II 4 der Urteilsgründe hat die Strafkammer angenommen,daß die FD Lei KG nach § 7 der\nAllgemeinen Vertragsbedingungen im Höchstfalle eine Vergütung von 500.000,- DM dem Fonds entnehmen durfte. Das\nist rechtlich bedenkenfrei. Nach Nr. 1 der genannten Bedingung konnte die Fe Li KC \"für ihre Bemühungen\nin Zusammenhang mit der Anlage der Fonds-Mittel\"! 5 %\nder investierten Mittel zuzüglich Mehrwertsteuer beanspruchen. Daraus konnte der Tatrichter entnehmen, daß\nsich die Vergütung nach der Höhe der investierten Eigenmittel des Fonds, nicht aber zusätzlich nach der Höhe\netwa investierter Fremdmittel bemessen sollte, und daß\ndies dem Angeklagten auch bekannt war. Bei einer Entnahme von rund 915.000,- DM konnte daher ein Betrag von\nrund 400.000,- DM als Schaden angenommen werden.\n\n- 11 -\n\nIII. Da das angefochtene Urteil auch im übrigen,\ninsbesondere zur Frage der Strafzumessung, keinen Rechtsfehler ersehen läßt, ist die Revision des Angeklagten als\nunbegründet zu verwerfen.\n\nMayr Mösl Woesner\nZipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-03-14/1-str-13-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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