{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1978-03-07_1_StR_810_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-03-07","aktenzeichen":"1 StR 810/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"AI\n\nour\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n14 StR _ 810/77\n\nN\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausfrau Karin SEP gzevr. DEE, aus\nVe. geboren am @. GEB 1955 in Dr,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 7. März 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nPikart,\nZipfel,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EB in der Verhandlung,\nBundesanwalt &EEEEB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EB au: ED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretärin zB\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Ansbach vom\n\n12. Oktober 1977 im Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die\nSache wird insoweit zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Nürnberg-Fürth\nzurlickverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nAJ\n\n77\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von\nfünf Jahren verurteilt.\n\nDie wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\nDer Strafausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung\nnicht stand. Die - insoweit sachverständig beratene -\nStrafkammer ist mit unangreifbaren Erwägungen davon ausgegangen, daß die Angeklagte bei Begehung der Tat zwar\nnicht krankheitsbedingt schuldunfähig im Sinne von § 20\nStGB war, aber doch in einem Zustand hochgradiger Erregung handelte, der eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit bewirkte (UA S. 19/20). Dennoch meint das\nGericht, ein minder schwerer Fall nach § 226 Abs. 2 StGB\nliege nicht vor, weil das \"gesamte Tatbild einschließlich\naller subjektiven Gesichtspunkte und der Täterpersönlichkeit\" vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle nicht in einem Maße abweiche, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheine; vor\nallem kämen auch die Voraussetzungen des § 213 StGB nicht\nin Betracht. Diese formelhaften Wendungen lassen nicht erkennen, ob der Tatrichter die Besonderheiten des Falles\ngesehen und ausreichend gewürdigt hat.\n\nDie verhältnismäßig junge Angeklagte, die sehr kinderlieb war, unterstützte ihren zweiten Ehemann - den\nersten hatte sie durch einen Unfall verloren - bei seinen\nBemühungen um seine aus früherer Ehe stammende Tochter\n\n-L-\n\nYvonne (UA S, 4). Sie nahm dieses Kind im November 1976\ngern zu sich, obwohl sie bereits für zwei eigene unmündige Kinder zu sorgen hatte; sie war bestrebt, für\nYvonne, die aus schlechten Verhältnissen kam und in der\nEntwicklung zurückgeblieben war, alles zu tun, um ihr ein\nliebevolles Zuhause zu geben und ihre weitere Entwicklung\nzu fördern (UA S. 9). Die Angeklagte erkannte erst später,\ndaß sie durch die Führung des Haushalts unter beengten\nVerhältnissen sowie durch die Versorgung ihres Ehemannes\nund drei kleiner Kinder überfordert war; dennoch bemühte\nsie sich weiter nach Kräften, ihre hausfraulichen Pflichten zu erfüllen. Immerhin geriet die Angeklagte, die sich\nvon ihrem Ehemann im Stich gelassen fühlte und dafür zusätzlich von ihrer Schwiegermutter bedrängt wurde, immer\nmehr in Zustände nervlicher Anspannung und dadurch ausgelöster Erregung (UA S. 10/11); ein Mißgeschick, das ihr mit\nYvonne widerfuhr und bei dem sich das Kind verletzte, brachte sie völlig außer Fassung (UA S. 11). Vor diesem Hintergrund erscheint das Tatgeschehen, bei dem die nervlich angegriffene und leicht reizbare Angeklagte nach den Feststellungen wiederum in einen Zustand stärkerer Erregung geraten\nwar und das in seinem Ablauf eher die Züge eines tragi-\n‚schen Unglücksfalls aufweist, ganz offensichtlich in einem\nso milden Licht, daß die Annahme eines Falles des § 226\nAbs. 2 StGB sich geradezu aufdrängte. Dabei konnte namentlich auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß die aufgeregte und außer sich befindliche Angeklagte die zur Züchtigung des Kindes verwandte Gabel\"zur Vermeidung von Verletzungen\" an den Zinken ergriffen hatte (UA S. 14); dem\nmußte entnommen werden, daß die Angeklagte sich - wenn auch\n\nin ungeeigneter, ihre Schuld keineswegs ausschließender\nForm - doch so zu beherrschen versuchte, daß Yvonne kein\nernsteres Leid widerfahre.\n\nDie im möglichen Übersehen dieser Umstände liegenden Mängel des Urteils zwingen zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung in diesen Umfang.\n\nFür die neue Verhandlung wird bemerkt, daß im Fall\nder Festsetzung einer wesentlich niedrigeren, das Maß von\nzwei Jahren nicht überschreitenden Strafe insbesondere\nauch Anlaß bestehen könnte, die Voraussetzungen des § 56\nAbs. 2 StGB zu bejahen.\n\nMayr Loesdau Pikart\nZipfel Kuhn\n\nAI","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-03-07/1-str-810-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-03-07/1-str-810-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:41.263158+00:00"}}