{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1978-03-07_1_StR_766_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-03-07","aktenzeichen":"1 StR 766/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ou\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 766/77 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Erwin S EB aus MOM, geboren\nam @M. Ew 1923 in DEE, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Betruges\n\n\\\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 7. März 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nPikart,\nZipfel,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. Dr. EB aus EEE\nals Verteidiger,\nJustizhauptsekretärin EB\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts München I vom 28. Juni 1977 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die notwen-\n\ndigen Auslagen des Angeklagten im Rechtsmittelzug fallen der Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in\nfünf Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der\nStaatsanwaltschaft, beschränkt auf die Gesamtstrafenbildung, mit der Sachrüge. Die von der Bundesanwaltschaft\nvertretene Revision hat keinen Erfolg.\n\nZwar ist die ausgesprochene Gesamtstrafe in Anbetracht\nder Summe der Einzelstrafen verhältnismäßig milde. Daß\ndarin ein Ermessensmißbrauch liege, behauptet die Revision\naber selbst nicht. Sie macht nur geltend, daß die Begründung der Gesamtstrafe den Anforderungen der gesetzlichen\nVorschrift des § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht genüge. Das\ntrifft jedoch nicht zu. Sie ist zwar knapp, enthält aber\neine ausreichende zusammenfassende Würdigung der Person\ndes Täters und der einzelnen Straftaten. Es ist rechtlich\nnicht zu beanstanden, daß die Strafkammer im vorliegenden\nFalle zur Vermeidung von Wiederholungen weitgehend auf\ndie bei der Bildung der Einzelstrafen erörterten Zumessungstatsachen Bezug nimmt (vgl. BGHSt 24, 268, 271) und auf\ndas Gesamtgewicht der Taten ohne nähere Erörterungen lediglich verweist.\n\nIn der Begründung zur Bemessung der Einzelstrafen\nhat der Tatrichter die persönlichen Verhältnisse des\nAngeklagten, insbesondere seine auf einem angeschlagenen\nGesundheitszustand beruhende erhöhte Strafempfindlichkeit\nhervorgehoben. Er hat auch die für das Gesamtgewicht der\n\nTaten maßgebenden Gesichtspunkte, insbesondere den ausnehmend hohen Schaden, den der Angeklagte in den Fällen\n\nB I und B V der Urteilsgründe angerichtet hat, und die\nerhebliche kriminelle Energie im Falle B I herausgestellt.\nMit dem Hinweis \"auf das schon fortgeschrittene Alter\"\ndes 54-jährigen Angeklagten wollte das Landgericht offensichtlich nur nochmals die bisherige Straffreiheit und\n\ndie Strafempfindlichkeit des gesundheitlich angeschlagenen\nAngeklagten betonen.\n\nWelche Gesichtspunkte die Strafkammer bei der Gesamtschau nicht berücksichtigt haben soll, ist von der Revision nicht vorgetragen.\n\nDie Revision ist daher zu verwerfen.\n\nMayr Loesdau Pikart\nZipfel Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-03-07/1-str-766-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-03-07/1-str-766-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:41.244425+00:00"}}