{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1978-03-07_1_StR_760_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-03-07","aktenzeichen":"1 StR 760/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"OYM\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 760/77 URTEIL\nm\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nriminalobermeister Hnning K BE aus\n\ngeboren am E. EEE 1941 in Dem,\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\n7x\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 7. März 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nPikart,\nZipfel,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt (ie\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretärin 2\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts München II\nvom 19. August 1977 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags in Tateinheit mit Nötigung zur Freiheitsstrafe\nvon fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision erhebt die allgemeine Sachrüge. Sie hat Erfolg.\n\nDie Schwurgerichtskammer hat den im zweiten\nHandlungsabschnitt abgegebenen Schuß als - unbeendeten -\nTötungsversuch angesehen; von diesem Versuch ist der\nAngeklagte, wie das Landgericht nach den bisherigen\nFeststellungen rechtsfehlerfrei annimmt, freiwillig\nzurückgetreten (UA S. 18, 29). Den ersten Schuß dagegen\nbeurteilt der Tatrichter als beendeten (und fehlgeschlagenen)\n\nVersuch (UA S. 28). Diese Annahme kann durch Rechtsfehler\nbeeinflußt sein.\n\n1. Für die Abgrenzung des beendeten vom nicht beendigten Versuch ist die Vorstellung des Täters maßgebend:\nhatte er sich eine ganz bestimmte Handlung vorgenommen\nund führt er sie aus, ohne daß der Erfolg eintritt, so\nist der Versuch beendet (BGHSt 10, 129, 131; 14, 7%; 22,\n330). Von dieser Rechtsauffassung scheint auch das Landgericht auszugehen (UA S. 238). Die Überzeugung, daß der\nAngeklagte zunächst nur einen Schuß beabsichtigte (und\nsich erst nach dem Mißerfolg zur Wiederholung des Versuchs entschloß), stützt der Tatrichter jedoch auf Erwägungen, die rechtlich bedenklich sind. Ein Waffenkundiger wie der Angeklagte - so argumentiert die Schwurgerichtskammer - der aus 50 cm Entfernung einen gezielten\nSchuß auf den Kopf des Opfers abgebe, gehe von dessen\n\ntödlicher Wirkung aus, sofern nicht besondere Anhaltspunkte entgegenstünden; denn eine solche Wirkung sei\nnach der Lebenserfahrung das Übliche (UA S. 23, 24).\n\nGegen diese Erwägungen ließe sich einwenden, daß\ngerade dem Angeklagten als Kriminalbeamten bekannt sein\nkonnte, daß auch Schüsse aus kurzer Entfernung nicht\nselten fehlgehen, insbesondere dann, wenn - wie hier -\nder Schuß im Laufe eines Gerangels auf ein sich ständig\nbewegendes Ziel abgegeben wird. Das Landgericht räumt\nselbst ein, daß besondere Anhaltspunkte eine abweichnde Beurteilung rechtfertigen können; die hier gegebenen\nBesonderheiten hat der Tatrichter jedoch bei seiner Beweiswürdigung nicht in Betracht gezogen.\n\nJedenfalls wäre zu prüfen gewesen, ob der Angeklagte - mochte er auch an die tödliche Wirkung des\nersten Schusses glauben - für den Fall eines nicht\nerwarteten Fehlschlages von vornherein dazu entschlossen\nwar weiterzuschießen. Ein solcher Wille wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Täter annimmt, schon der\nerste Tötungsversuch werde zum Erfolg führen (BGHSt 22,\n176, 177; vgl. auch BGHSt 10, 129, 131). Dann aber müßte\ndas gesamte Geschehen als eine Tat im Rechtssinne (als\nnatürliche Handlungseinheit oder als fortgesetzte\nHandlung) angesehen werden, und der Rücktritt vom\nzweiten Teilakt könnte dem Angeklagten insgesamt zugute kommen.\n\n2. Im übrigen steht die Annahme zweier selbständiger Versuchshandlungen in Widerspruch zu der Auffassung\ndes Landgerichts, daß die Nötigung mit dem versuchten\n\nTotschlag in Tateinheit stehe (UA S. 31). Diese beiden\nals strafbar beurteilten Handlungen standen am Anfang\nund Ende der Auseinandersetzung. Tateinheit läßt sich\n\nbei dieser Sachlage nur dann begründen, wenn das gesamte\nGeschehen als natürliche Handlungseinheit betrachtet\nwird, nicht aber, wenn ein - nach dem ersten Schuß gefaßter - neuer Tatentschluß dazu führt, zwei selbständige\nTotschlagsversuche anzunehnen, nach deren Ausführung erst\ndie Nötigung begangen wird.\n\nMayr Loe sdau Pikart\nZipfel Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-03-07/1-str-760-77","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-03-07/1-str-760-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:41.227460+00:00"}}