{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1978-02-28_1_StR_671_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-02-28","aktenzeichen":"1 StR 671/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 671/77 URTEIL\n\nan\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n. den Bankkaufmann Peter S t w aus MEER,\n\ngeboren am BB. EB :957 in NEE, zur Zeit in Haft,\n\n. den Bautechniker Peter F ı EB aus\n\ngeboren am MR. END 1941 in Au, zur Zeit flüchtig,\n\nden Wirtschaftsingenieur Gerhard Werner Sch zn\n\naus ME, dort geboren am WE. WW 1942,\n\nwegen Untreue\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 28. Februar 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt > u: EEE\nals Verteidiger des Angeklagten Fiss,\nRechtsanwalt beim Bundesgerichtshof\nGEHE GE >: EEE un <.\nRechtsanwalt Dr . Ee aus EEE\nals Verteidiger des Angeklagten Sch,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelie,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München I vom 3. März\n1977 im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem\nUmfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und\n\nEntscheidung, auch über die Kosten der Rechts-\n\nmittel, an das Landgericht München II zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDurch Urteil der 20. Strafkammer des Landgerichts\nMünchen I vom 23. Januar 1976 waren die Angeklagten Fl iu»\nund StB vom Anklagevorwurf der gemeinschaftlichen Untreue\nund der Angeklagte Sch vom Anklagevorwurf der Beihilfe\nzur gemeinschaftlichen Untreue freigesprochen worden. Die\nRevision der Staatsanwaltschaft führte zur Aufhebung und\nZurückverweisung (Urteil des Senats vom 21. September 1976\n- 1 StR 528/76). Die 2. Strafkammer des Landgerichts hat\nnunmehr den Angeklagten FI@B wegen Untreue zu einer\nFreiheitsstrafe von 3 Jahren 6 Monaten sowie die Angeklagten St und Sch@h wegen Beihilfe zur Untreue je zu\neiner Freiheitsstrafe von 2 Jahren 6 Monaten verurteilt.\n\nDie Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts.\nSie haben nur zum Strafausspruch Erfolg.\n\nI.\n\nProzeßvoraussetzungen\n\nEin Verstoß gegen den Grundsatz \"ne bis in idem\" liegt\nnicht vor. Die im Senatsurteil vom 21. September 1976 auf\n\nGrund der damaligen Feststellungen vertretene Rechtsansicht,\ndaß die Nichtanwendung des § 266 StGB keinen rechtlichen Bedenken begegne, stellte keine rechtskräftige Sachentscheidung dar, da das freisprechende Urteil des Landgerichts aus\nanderen Gründen in vollem Umfang aufgehoben wurde. Der neue\nTatrichter war daher nicht gehindert, über den gesamten\nhistorischen Vorgang, der den Gegenstand der Anklagen bildet, neue Feststellungen zu treffen und diese in umfassender Weise rechtlich zu würdigen.\n\nIl.\n\nVerfahrensrügen\n\n1. Alle Beschwerdeführer halten die Verurteilungen\nwegen Untreue und Beihilfe hierzu jedenfalls für verfahrensrechtlich fehlerhaft, weil das Landgericht sich damit zu\nihren Ungunsten über eine dem aufhebenden Senatsurteil vom\n21. September 1976 zugrunde liegende Rechtsansicht hinweggesetzt habe. Die insoweit angenommene Verletzung von\n§ 358 StPO ist jedoch in Wirklichkeit nicht gegeben. Die\nGründe eines zurückverweisenden Revisionsurteils können\ndas anschließend mit der Sache befaßte Gericht nur binden,\nwenn sie für die Aufhebung des angefochtenen Urteils unmittelbar oder wenigstens mittelbar maßgebend waren; bei\nRechtsausführungen, die - wie hier - eine Billigung der\nAnsichten des ersten Tatrichters zu einem bestimmten Punkt\nseiner Entscheidung enthalten, kommt daher eine Bindungswirkung nicht in Betracht (BGHSt 3, 366, 367; Meyer in\nLöwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 358 Rdn. 4, 5, 8; Kleinknecht, StPO 33. Aufl. § 358 Rdn. ?!). Abgesehen davon ist\n\nes dem neuen Tatrichter im Falle der Aufhebung der gesamten\nerstrichterlichen Entscheidung auch durch § 358 StPO nicht\nverwehrt, andere Tatsachen festzustellen und diese unabhängig von den auf den früher festgestellten Sachverhalt\nbezogenen Ausführungen des Revisionsgerichts rechtlich zu\nwürdigen (BGHSt 9, 324, 329; Meyer aaO § 358 Rdn. 13). Das\nist im vorliegenden Fall geschehen. Während die 20. Strafkammer des Landgerichts sich damals - in rechtlich unangreifbarer Weise - nicht vom Vorliegen der subjektiven Tatbestandsmerkmale der Untreue zu überzeugen vermochte, hat\ndie 2. Strafkammer zur inneren Tatseite abweichende und\nnach ihrer Meinung nunmehr die Anwendung von § 266 StGB\nrechtfertigende Feststellungen getroffen. Dagegen ist aus\nverfahrensrechtlicher Sicht nichts einzuwenden.\n\n2. Übereinstimmend rügen die Revisionen ferner, daß\ndie Strafkammer bei der Beratung nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sei. Die zur Begründung hierfür vorgetragene\nBehauptung, die beiden Schöffinnen hätten nur für eine kurze Zeitdauer an der Beratung teilgenommen, das Urteil sei\nalso im wesentlichen von den drei Berufsrichtern in Abwesenheit der Schöffinnen beraten worden, reicht jedoch\nzur Darlegung eines Verfahrensverstoßes nicht aus. Da eine\nbestimmte Dauer der Beratung nicht vorgeschrieben ist, kann\ndie vom Eintreffen der Schöffinnen an berechnete Beratungszeit, möglicherweise in Verbindung mit Vorberatungen, durchaus den Erfordernissen einer ordnungsmäßigen Beratung genügt haben. Im übrigen ergibt sich auch aus der dienstlichen Äußerung des Strafkammervorsitzenden vom 5. Juli 1977,\ndaß das Urteil mit den Schöffinnen ausführlich beraten worden ist.\n\n3. Soweit der Angeklagte St Verletzung der §§ 275,\n338 Nr. 7 StPO durch Überschreitung der für die Fertigstellung des Urteils geltenden Fünfwochenfrist rügt, geht\ner von der unzutreffenden Voraussetzung aus, daß die Akten\nmit der Urschrift des nach fünftägiger Hauptverhandlung am\n3. März 1977 verkündeten Urteils erst am 29. April 1977\nzur Geschäftsstelle gelangt seien. Ausweislich des Eingangsstempels war das Urteil bereits am 20. April 1977 und damit\nnoch rechtzeitig bei der Geschäftsstelle eingegangen.\n\n4. Die Revision des Angeklagten Step rüst verschiedene Verstöße gegen das Verbot der Mehrfachvertretung\n(§ 146 StPO), urterläßt es aber, tatsächlich entstandene\nBeeinträchtigungen der von den Verteidigern wahrzunehmenden Aufgaben darzulegen. Insbesondere fehlen konkrete Angaben darüber, inwiefern der Revisionsführer von einer aufgetretenen Interessenkollision betroffen worden sein soll.\nDie Rüge erfüllt daher nicht die Anforderungen des § 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO (vgl. BGHSt 26, 291; 27, 22).\n\n5. Mit einer weiteren Rüge wendet sich der Angeklagte\nStB segen die Nichtvereidigung des Zeugen FEB. Entgegen\nder Ansicht des Beschwerdeführers ist jedoch § 61 StPO nicht\nverletzt. Ausweislich des Sitzungsprotokolls blieb der Zeuge\nnach § 61 Nr. 5 StPO unvereidigt, nachdem \"der Staatsanwalt,\nder Verteidiger und der Angeklagte\" auf seine Vereidigung\nverzichtet hatten; begründete Zweifel daran, daß dieser\n- ungenau gefaßte - Protokollvermerk einen allseitigen Verzicht auf die Vereidigung des Zeugen FB zum Ausdruck\nbringt, besteher indessen nicht.\n\n6. Die vom Angeklagten St erhobene Rüge, das Landgericht habe durch die Ablehnung der beantragten wörtlichen\nProtokollierung der Zeugenaussage L@MMB gegen 85 273 Abs. 3,\n338 Nr. 8 StPO verstoßen, ist unzulässig, da der Revisionsführer nicht mitteilt, weichen Teil der Zeugenaussage der\nProtokollierungsamtrag zum Gegenstand hatte (§ 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO).\n\n7. Die Behauptung des Angeklagten SW, in der Hauptverhandlung am ‘. März 1977 seien bei Vernehmung der Zeugen\nCE, KGHEEEEENEE, Diem, TC, CH 7’ GERREED\nund Löß® die Vorschriften der §§ 240, 257 StPO nicht beachtet\nworden, ist nicht erwiesen. Aus der Sitzungsniederschrift ergibt sich das Gegenteil.\n\n8. Die Rüge des Angeklagten St, das Landgericht habe\nunter Verletzung seiner Aufklärungspflicht die Vorbelastungen\nder Grundschuld über 250.000.- DM nicht ermittelt, erfüllt\nnicht die Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.\n\n9. Die Revision des Angeklagten Fig» Penängelt\ndie Nichtangabe des § 14 StGB in der Urteilsformel. Eine\nentscheidungserhebliche Verletzung von § 260 Abs. 5 StPO\nkann hierin indessen nicht gesehen werden. In den Urteilsgründen hat die Strafkammer die Anwendung von § 34 StGB\nausdrücklich erörtert und dabei zwischen den Angeklagten\nFi und StB differenziert (UA S. 61, 64).\n\n10. Der Angeklagte Sch rüst im Zusammenhang mit\nder von allen Revisionsführern gemeinsam vorgetragenen\nRüge einer Verletzung von § 358 StPO noch einen Verstoß\n\ngegen Art. 103 GG und § 265 StPO. Er habe nach dem Inhalt\n\ndes Revisionsurteils vom 21. September 1976 mit einer Verurteilung wegen Beihilfe zur Untreue nicht mehr rechnen\nmüssen. Es habe daher zumindest einer Belehrung bedurft,\n\ndaß doch mit einer Verurteilung wegen Untreue zu rechnen\n\nsei. Auch dieses Revisionsvorbringen geht fehl. Laut Sitzungsprotokoll wurden die Angeklagten, gegen die sich nach wie\n\nvor der Vorwurf der Untreue richtete, in der Hauptverhandlung vom 24. Februar 1977 gemäß § 265 StPO darauf hinge-\n\nwiesen, daß\n\n„anstelle der gemeinschaftlich begangenen Untreue\nbzw. der Beihilfe zur gemeinschaftlich begangenen\nUntreue auch in Betracht kommen kann ein Vergehen\nnach § 2§ 3 StGB ... und daß beim Angeklagten Ste»\nund beim Angeklagten Sch anstelle der angeklagten gemeinschaftlichen Untreue jeweils ein Vergehen der Beihilfe zur Untreue in Betracht kommen\nkann.\"\n\nAuf Grund dieses Hinweises konnte für den Angeklagten\nSCH und seinen Verteidiger kein Zweifel daran bestehen,\ndaß unverändert mit einer Verurteilung wegen Untreue oder\nBeihilfe hierzu gerechnet werden mußte.\n\n11. Soweit der Senat einzelne - aufrechterhaltene -\nverfahrensrechtliche Beanstandungen nicht ausdrücklich\n\nbehandelt hat, sind sie offensichtlich unbegründet.\n\nIIl.\n\nSachrügen\n\n1. Nach den entgegen den Darlegungen der Revisionen\nunangreifbaren tatrichterlichen Feststellungen veräußerten\ndie Angeklagten FIEEB und StB für die von ihnen vertretene Fa. SEE KG Grundschuldbriefe im effektiven\nWerte von 630.800.- DM, die sie von Frau Brunhilde Be,\nder Eigentümerin eines Baugeländes, zur Sicherung eines\nDarlehens von 140.000.- DM erhalten hatten, eigenmächtig\nan die Fa. FioiB GmbH, deren Mitgeschäftsführer und\nalleiniger Gesellschafter der Angeklagte Schß war. Die\nAngeklagten Fi und StB hatten sich zu dieser Verwertung entschlossen, weil die Fa. SB zunehmend in\nLiquiditätsschwierigkeiten geraten war und sie davon ausgingen, daß Frau BB bei der sich aus dem Fehlen eines\nschriftlichen Vertrages ergebenden Beweissituation einem\nZessionar gegenüber nicht werde nachweisen können, daß\ndie Grundschulden lediglich zur Sicherheit abgetreten worden waren (UA S. 15, 18). Der Angeklagte Sch wurde von\nden beiden Mitangeklagten darüber unterrichtet, auf welchem Weg die Fa. SW in den Besitz der Grundschuldbriefe gekommen war und daß der Wert der Grundschulden ihrem Nominalwert entsprach (UA S. 19). Er erklärte sich zur\nMitwirkung bei «der Verwertung bereit, weil er auf diese\nWeise noch einis;e Zahlungen auf seine ausstehenden Forderungen gegenüber der Sm KG zu erhalten hoffte\n(UA S. 21). Allen Angeklagten war jedenfalls klar, daß\ndie Fa. SB unter keinen Umständen berechtigt war,\n\nalle Grundschulden zu verkaufen und somit die Darlehensnehmerin BEP einer Forderung von 630.800.- DM auszusetzen (UA S. 21, 59, 60). Der Angeklagte Sch@® machte\ndie Grundschulden in Höhe des Nominalwerts gegen Frau BB\ngeltend. Ein hierüber geführter Rechtsstreit endete mit\neinem Vergleich, nach dem sich Frau MB gegen Rückgabe\nder 15 Grundschuldbriefe zur Zahlung von 250.000.- DM\nverpflichtete (UA S. 24, 25).\n\n2. Die Anwendung des Strafgesetzes auf diesen Sachverhalt unterliegt, soweit die Schuldsprüche in Betracht\nkommen, keinen rechtlichen Bedenken.\n\nNach Ansicht der Strafkammer hat sich der Angeklagte\nFI ier Untreue schuldig gemacht, weil er die vertragliche Pflicht, die Vermögensinteressen der Grundeigentümerin BE wahrzunehmen, verletzt und der Vertragspartnerin dadurch einen Vermögensnachteil zugefügt hat\n(5 266 Abs. 1 2. Alt. StGB). Die Treuspflicht des Angeklagten habe sich daraus ergeben, daß der Fa. Sms Kc\ndie Grundschuldbriefe zur Sicherheit anvertraut worden\nseien; als vertretungsberechtigter Gesellschafter der\nFa. SEE X: müsse sich der Angeklagte diese Treuestellung zurechnen lassen (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Diese\nWürdigung ist verhältnismäßig knapp, hält aber der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\nAllerdings setzt die Untreuehandlung des Treubruchstatbestands im :llgemeinen voraus, daß dem Täter über\ndie Erfüllung der Pflichten aus einfachen Austauschverhältnissen hinaus gerade auch die Besorgung fremder Ver-\n\nmögensangelegenheiten in nicht unwesentliichem Umfang anvertraut worden ist (BGHSt 24, 386, 387); ihm muß also in\nder Regel die Führung eines Geschäftsbereichs oder auch\nnur die Besorgung eines einzelnen Geschäfts für einen anderen derart übertragen sein, daß ihm ein gewisser Spielraum für eigenverantwortliche Entscheidungen verbleibt\n(Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 19. Aufl. § 266\n\nRan. 23 - 25). Daher führt auch der Abschluß von Sicherungsverträgen nicht ohne weiteres zu der Folge, daß dem\nSicherungsnehmer gegenüber dem Sicherungsgeber Treupflichten der bezeichneten Art obliegen (vgl. hierzu einerseits\nRGSt 62, 58; 67, 273, 274, anderseits Lenckner aaO Rdn. 26;\nHübner in LK StGB 9. Aufl. § 266 Rdn. 28). Es kommt jedoch\nfür die Annahme eines sich aus Sicherungsübereignung oder\nSicherungszessicn ergebenden Treueverhältnisses auf die\nUmstände des Einzelfalls an. Je nach der Ausgestaltung der\nrechtlichen und tatsächlichen Beziehungen zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer kann sich aus dem Sicherungsverhältnis für jeden von beiden Partnern die Pflicht\nergeben, die Vermögensbelange des anderen in wesentlichem\nUmfang zu betreuen (RGSt 74, 1, 3; BGHSt 5, 61; BGH DB 1954,\n1065); das gilt insbesondere auch für die Sicherungsübertragung von Grundpfandrechten (BGH, Urteile vom 28. September 1972 - 5 StR 331/72, vom 18. September 1973 - 1 StR\n255/73 und vom 29. November 1977 - 1 StR 582/77). Hier lag\nes so, daß die Fa. Samen KG für ihre Kreditforderung\nvon 140.000.- DM mit einem Wert von 630.800.- DM eine relativ und absolut ungewöhnlich hohe Übersicherung erlangt\nhatte. Sie hatte daher nach Auftragsrecht in Verbindung\nmit den Grundsätzen von Treu und Glauben neben ihren eigenen Sicherungsinteressen in ganz besonderem Maße auch\n\n- 12 -\n\ndas Interesse der Zedentin an einer ordnungsmäßigen Abwicklung des Sicherungsverhältnisses wahrzunehmen, also im Falle\nder Verwertung des Sicherungsguts vor allem dem Vertrauen\nder Sicherungsgeberin auf wirtschaftlich vernünftige Verwertungsmaßnahmen und auf Abführung des die gesicherte Forderung überschreitenden Erlöses Rechnung zu tragen. Bei\ndieser Sachlage war die Strafkammer nicht gehindert, eine\nden Vorwurf der Untreue rechtfertigende Treupflichtverletzung anzunehmen, für die der Angeklagte Fi nach\n\n§ 14 Abs. 1 Nr. 2 StGB einzustehen hatte. Sie durfte dabei\nauch davon ausgehen, daß der durch die Übertragung der\nGrundschuldbriefe gesicherte Kreditvertrag kein Kontokorrentverhältnis darstellte.\n\nDa die Mitengeklagten St und Sch sich nach\nden Feststellungen in voller Kenntnis der Gesamtumstände\nin die vom Angeklagten FI als Täter betriebene\ntreuwidrige Verwertungsaktion eingeschaltet haben, begegnet ihre Verurteilung wegen Beihilfe ebenfalls keinen\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken. Unbegründet ist\nvor allem auch cer Einwand des Angeklagten Sch, die\nHaupttat sei schon vollendet gewesen, als er die Grundschuldbriefe ankaufte; nach anerkannten Rechtsgrundsätzen\nkann Beihilfe bis zur tatsächlichen Beendigung der Tat\ngeleistet werden (RGSt 71, 193, 194; BGHSt 19, 323, 325).\n\n3. Die Rechtsfolgenaussprüche halten indessen der\nrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zwar ist grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden, daß die Strafkammer bei\nihren Strafzumessungserwägungen auch dem Gedanken der Abschreckung anderer potentieller Wirtschaftsstraftäter Raun\ngegeben hat; die Verteidigung der Rechtsordnung gehört nach\n\n- 13 -\n\nwie vor zu den anerkannten Strafzwecken (vgl. BGHSt 24, 40;\n24, 64 sowie Dreher, StGB 37. Aufl. § 46 Rdn. 3, 6 mit weiteren Nachweisen). Generalpräventive Überlegungen dürfen aber\nnicht dazu führen, daß der Bereich der schuldangemessenen\nStrafe überschritten wird. Eine derartige Überbewertung ist\nangesichts der von der Strafkammer bei allen Angeklagten\n\nmit Recht hervorgehobenen Milderungsgründe hier nicht auszuschließen.\n\nDas Urteil unterliegt daher im gesamten Strafausspruch\nder Aufhebung und Zurückverweisung, während die Revision im\nübrigen zu verwerfen ist.\n\nMayr Loesdau Mösl\n\nPikart RiBGH Dr. Woesner befindet sich im Urlaub\nund kann daher nicht\nunterschreiben.\n\nMayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-02-28/1-str-671-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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