{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1978-02-21_1_StR_789_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-02-21","aktenzeichen":"1 StR 789/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"oy2\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_ StR 789/77 URTEIL\n4 Iv:\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Druckereibesitzer Hermann Albrecht DB num»\naus MW, geboren am EB. EEE 1914 in CEEEW/Krs.\nHei,\n\nwegen Geldfälschung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 21. Februar 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nZipfel,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter m\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten DB wird\ndas Urteil des Landgerichts München I vom\n24. Mai 1977 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\n1. soweit die Angeklagten DW und KEB wegen gemeinschaftlicher Urkundenfälschung im\nFall III 3 der Urteilsgründe (Lohnsteuerkarten) verurteilt worden sind,\n\n2. hinsichtlich dieser Angeklagten\n\na) im Ausspruch über die Einzelstrafen in\nden Fällen III 1 und III 2 der Urteilsgründe (Führerscheine),\n\nb) in den Aussprüchen über die Gesamtstrafen.\n\na\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten\nBrender wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht München I hat den Angeklagten Dep\nwegen gemeinschaftlicher Geldfälschung, wegen gemeinschaftlicher versuchter Anstiftung zur Geldfälschung sowie wegen\ngemeinschaftlicher Urkundenfälschung in vier Fällen zur\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren drei Monaten verurteilt. Seine Sachrüge hat teilweise Erfolg.\n\nI. Revision des Angeklagten |]\n\n1. Die Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Geldfälschung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Ob mit den\nLandgericht die Absicht des Inverkehrbringens i.S. des\n§ 146 Abs. 1 Nr. 1 StGB schon daraus gefolgert werden kann,\ndaß alle Beteiligten, auch der Beschwerdeführer, zunächst\ndavon ausgingen, das falsche Geld werde bei einer jugoslawischen Bank gegen verbrauchtes, in einen Sack verpacktes und bereits zur Vernichtung bestimmtes, aber gültiges\nGeld ausgetauscht, kann dahingestellt bleiben. Die Verur-\n\nteilung wird jedenfalls durch die Feststellung getragen,\ndaß der Angeklagte BB trotz Kenntnis der Absicht der\nMitangeklagten StB und VERREEEE, die nachgemachten\nGeldscheine in Abänderung des ursprünglichen Planes in\njugoslawischen Dörfern in Verkehr zu bringen, an dem Ausdrucken festgehalten und den Mitangeklagten WB zur\nAbnahme des Falschgeldes nach Fertigstellung aufgefordert\nhat. Wenn die Strafkammer aus diesem Verhalten folgert,\ndaß auch der Angeklagte DAEEEEB bezweckte, das Inverkehrbringen des nachgemachten Geldes zu ermöglichen, ist dies\naus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nAuch die Annahme von Mittäterschaft ist frei von\nRechtsfehlern. Zwar hat der Mitangeklagte KB, der vom\nBeschwerdeführer Druckereiräume gemietet hatte, die technische Herstellung allein ausgeführt. Jedoch hat der Beschwerdeführer den Mitangeklagten KW zur Herstellung\nder falschen Dinarscheine veranlaßt, ihn über den Zweck\nder Herstellung informiert und ihm einen Verdienst von\n10.000,- DM, später von 20.000,- DM in Aussicht gestellt.\nEr hat auch die Hauptinteressenten StB und Ve,\nmit denen er bekannt war, mit KWMB zusammengeführt.\nBEE hatte auch die Herstellungskosten zu tragen;\ner forderte den Mitangeklagten Ve zur Abnahme des\nFalschgeldes nach Fertigstellung auf und beschloß schließlich nach Ablehnung der Abnahme zusammen mit KW die\nVernichtung der Geldscheine. Aus den gesamten Umständen\ndurfte entnommen werden, daß der Angeklagte BEP nicht\nnur fremdes Tun fördern, sondern seine Tätigkeit als wesentliche Ergänzung der Tätigkeit der anderen Mittäter,\ninsbesondere des Mitangeklagten K@B betrachtet wissen\n\nwollte (BGHSt 8, 393, 396; 16, 12, 13; BGH GA 74, 370;\nBGH, Urteile vom 25. November 1975 - 1 StR 662/75 - und\nvom 17. März 1977 - 1 StR 39/77 -).\n\n2. Die Verurteilung wegen versuchter Anstiftung zur\nGeldfälschung begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Daß die Strafkammer den Angaben des Mitangeklagten Kb Glauben geschenkt hat, kann mit der Revision\nnicht angegriffen werden. Denkfehler und Widersprüche in\nder Beweiswürdigung sind nicht erkennbar.\n\n3. Soweit der Tatrichter im Falle III i der Urteilsgründe eine fortgesetzte gemeinschaftliche Urkundenfälschung angenommen hat, kann der Schuldspruch im Ergebnis bestehen bleiben. Der Angeklagte DEEEEB war mit\ndem Mitangeklagten KR übereingekommen, Führerscheinformulare zu drucken und je nach Bedarf auf die Namen\nvon Interessenten auszustellen. Die Erlöse aus der Ausstellung der Führerscheine sollten geteilt werden. Nach\nden Feststellungen hat der Mitangeklagte KW 180 Formulare gedruckt und mit dem Siegel der Landeshauptstadt\nME und der Unterschrift eines zuständigen Beamten\nversehen. In elf Fällen hat der Mitangeklagte KW die\nFührerscheine auf bestimmte Namen ausgestellt; zum Teil\nwurde er vom Angeklagten BB entiohnt, überwiegend\nerhielt er unmittelbar von den Interessenten die geforderten Geldbeträge.\n\nDie Feststellungen ergeben allerdings nur in elf\nFällen eine vollendete Urkundenfälschung. Soweit es\nsich nur um Führerscheinformulare handelt, die noch nicht\n\nvollständig ausgefüllt sind, liegt noch keine Urkunde i.S.\ndes § 267 StGB vor, auch wenn die Formulare bereits mit\nStempel und Unterschrift der ausstellenden Behörde versehen waren. Nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Urkunden im strafrechtlichen Sinne\nverkörperte Erklärungen, die ihrem gedanklichen Inhalt\nnach geeignet und bestimmt sind, für ein Rechtsverhältnis\nBeweis zu erbringen, und die ihren Aussteller erkennen lassen (BGHSt 24, 140, 141 mit weiteren Nachweisen). War der\nName eines Berechtigten im Führerschein nicht eingetragen,\nso fehlt es an der Beweisbestimmung und damit an der Urkundeneigenschaft (BGHSt 13, 235, 238, betr. Vordrucke für\nBezugskarten ohne Angabe des Namens des Bezugsberechtigten;\nUrteil vom 22. Oktober 1953 - 3 StR 356/53 - betr. Ausweisformulare ohne jede Ausfüllung; BGH, Urteil vom 13. September 1977 - 1 StR 441/77 - betr. nicht ausgefüllte Scheckformulare). Ebensowenig wie echte Blankette vor ihrer vollständigen Ausfüllung Urkundeneigenschaft besitzen, ebensowenig bedeutet die Herstellung falscher Blankette schon\n\ndie Herstellung einer unechten Urkunde.\n\nSoweit also die Führerscheinformulare noch nicht vollständig ausgefüllt waren, kann noch nicht von einer vollendeten Urkundenfälschung gesprochen werden; wohl aber\nliegt Versuch vor. In der Herstellung eines Vordrucks für\neinen unechten Personalausweis hat die Rechtsprechung\nschon einen Anfang der Ausführung einer Urkundenfälschung\ngesehen, wenn darin der Beginn der Tätigkeit liegt, die\nnach der Vorstellung des Täters zur Vollendung nötig ist,\nund wenn das geschützte Rechtsgut dadurch bereits unmittelbar gefährdet wird (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1953\n- 3 StR 356/53 -). Dies trifft im vorliegenden Falle zu.\n\nBCH,\n\nDenn der Mitangeklagte KB hatte über das Herstellen\nbloßer Vordrucke hinaus vereinbarungsgemäß bereits die\nFührerscheinformulare mit dem Siegel der Landeshauptstadt MB und der Unterschrift eines zuständigen\nBeamten versehen. Es bedurfte nur noch der Eintragung\nder Personalien und der Einfügung eines Lichtbilds. Damit hatte er nach seiner Vorstellung und der Vorstellung\ndes Beschwerdeführers von der Tat zur Verwirklichung des\nTatbestandes i.3. des § 22 StGB unmittelbar angesetzt\n(BGHSt 26, 201).\n\nIn den vom Tatrichter angenommenen Fortsetzungszusammenhang fällt neben den elf vollendeten Fällen der\nUrkundenfälschung auch die Vielzahl der versuchten Fälschungen. Die Verurteilung wegen fortgesetzter Urkundenfälschung kann daher, jedenfalls im Schuldspruch, bestehen bleiben. Die Urteilsgründe ergeben zwar nicht\neindeutig, ob das Landgericht zwischen vollendeten und\nversuchten Teilakten unterschieden und nicht vielmehr\nauch die Herstellung der Blankette als vollendete Urkundenfälschungen angesehen hat. Von diesem Mangel wird jedoch im vorliegenden Falle der Schuldspruch nicht berührt;\nder von der Rechtskraft umfaßte Umfang der fortgesetzten\nTat steht fest.\n\nJedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Der Tatrichter lastet bei der Strafzumessung dem\nAngeklagten an, daß er seinen Gesamtvorsatz in einer\nVielzahl von Einzelakten realisierte. Da nicht auszuschließen ist, daß die Strafkammer alle Einzelakte als\nvollendete Urkundenfälschungen gewertet hat, kann von\n\n7\n\nje\n\ndiesem Irrtum die Höhe der Strafe beeinflußt sein. Sind\nbei einer fortgesetzten Tat die Mehrzahl der Einzelakte\nnur Versuchshandlungen, ist der Schuldgehalt erheblich\ngeringer. Der Strafausspruch im Falle III 1 der Urteilsgründe muß daher aufgehoben werden.\n\n4. Gleiches gilt für die Annahme einer fortgesetzten\nUrkundenfälschung im Falle III 2 der Urteilsgründe. Nach\nVerabredung mit dem Beschwerdeführer druckte der Mitangeklagte KB 350 Motorbootführerscheinformulare; nur\nvier Exemplare hat er mit bestimmten Personalien versehen.\nAuch hier kann mangels eindeutiger Klarstellung, ob nur\nvier vollendete Teilakte angenommen worden sind, der\nStrafausspruch nicht bestehen bleiben. Das Landgericht\nhat dem Angeklagten in diesem Falle \"die Menge der produzierten Führerscheine!\" zur Last gelegt, ohne zwischen\nvollendeten und nur versuchten Teilakten zu unterscheiden.\n\n5. Im Falle III 3 der Urteilsgründe begegnet schon\nder Schuldspruch durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\nNach den Feststellungen haben die Angeklagten Bei\nund KW arbeitsteilig 75 Lohnsteuerkartenvordrucke hergestellt, mit verschiedenen Firmenstempeln versehen und\nden Auftraggebern ausgehändigt. Ob und in welcher Weise\ndie Vordrucke ausgefüllt worden sind und damit erst Urkundencharakter (vgl. die Ausführungen unter I 3) erhalten haben, wird in den Urteilsgründen nicht mitgeteilt.\nEs fehlen insbesondere jegliche Angaben darüber, ob der\nvon der Gemeindebehörde auszustellende amtliche Teil der\nLohnsteuerkarte, der die verbindliche Grundlage für die\nLohnsteuerberechnung durch den Arbeitgeber bildet (vgl.\n\nRGSt 60, 161, 162; Oeftering/Görbig, Das gesamte Lohnsteuerrecht, 5. Aufl. § 39 EStG Rdn. 2), von den Angeklagten KM und BEER bereits mit den erforderlichen\n\nAngaben zur Person eines vorgesehenen Karteninhabers ein-\n\nschließlich Steuerklasse und Kinderzahl versehen waren.\nDie Strafkammer erörtert auch nicht, zu welchem Zweck\ndie falschen Firmenstempel auf den Lohnsteuerkartenvordrucken angebracht worden sind. Selbst wenn stillschweigend davon ausgegangen werden könnte, daß auch nach der\nVorstellung des Beschwerdeführers falsche Lohnsteuerbescheinigungen zu Beweiszwecken gegenüber Finanzbehörden\nhergestellt werden sollten, gibt das Urteil keinen Aufschluß darüber, ob, von wem und mit welchem Inhalt die\nmit Firmenstempel versehenen Teile der Lohnsteuerkarte\nausgefüllt worden sind. Die bisherigen Feststellungen\nlassen offen, ob nicht nur ein Versuch vorliegt (vgl.\noben unter 3),\n\nDie Verurteilung wegen fortgesetzter Urkundenfälschung kann daher keinen Bestand haben.\n\n6. Keinen rechtlichen Bedenken hingegen begegnet\ndie Verurteilung im Falle III 4. Aus dem Urteil ergibt\nsich, daß der Mitangeklagte KB in Zusammenwirken mit\ndem Beschwerdeführer einen falschen Stempelaufdruck des\nPolizeipräsidiums Memme angefertigt und den Stempel\nauf einer schriftlichen, an einen gewissen DEEP gerichteten Aufforderung angebracht hat, den Führerschein bei\neiner Polizeidienststelle vorzuzeigen und dies auf der\nschriftlichen Aufforderung bestätigen zu lassen. Dies\nreicht für die Annahme einer vollendeten Urkundenfälschung aus.\n\nPr\n\n- 10 -\n\nMit der Aufhebung der Verurteilung im Falle III 3\nder Urteilsgründe und der Strafaussprüche in den Fällen\nIII 1 und 2 ist die Grundlage für die Gesamtfreiheitsstrafe weggefallen. Die Gesamtstrafe muß daher aufgehoben\nwerden. Es kann jedoch ausgeschlossen werden, daß die Verurteilung in den aufgehobenen Fällen die Höhe der Strafen\nin den Fällen I und II 1 beeinflußt hat.\n\nVon der Aufhebung der Gesamtstrafe bleibt auch der\nAusspruch über die Einziehung unberührt. Dieser betrifft\n\nnur den auch im Strafausspruch bestätigten Fall I 1.\n\nDie weitergehende Revision ist unbegründet.\n\nII. Revisionserstreckung auf den Mitangeklagten kB\n\nGemäß § 357 StPO ist die teilweise Aufhebung des\nUrteils zugunsten des Beschwerdeführers auch auf den Mitangeklagten KW, der keine Revision eingelegt hat, zu\nerstrecken. Die beiden Angeklagten sind jeweils als Mittäter verurteilt. Auch soweit nur die Strafaussprüche\n\n- 11 -\n\naufgehoben werden, treffen die Aufhebungsgründe in gleichem\nMaße für den Mitangeklagten KW zu.\n\nMayr Mösl Pikart\n\nZipfel RiBGH Kuhn ist erkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben.\n\nMayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-02-21/1-str-789-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-02-21/1-str-789-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:40.764508+00:00"}}