{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1978-02-21_1_StR_624_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-02-21","aktenzeichen":"1 StR 624/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"AT\n\noYl\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_ 624/77 URTEIL\nut\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Kurt S EEE aus BruiiiEm-\n\nBo, geboren am GE. EB 1944 in FAME,\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Totschlags\n\n14\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 21. Februar 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr ’\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nZipfel,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EEE au: GER\n\nals Verteidiger,\n\nRechtsanwalt ED aus WEEEEEED\nals Vertreter der Nebenkläger,\n\nJustizangestellter 2\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen des Angeklagten und der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts\nHeilbronn vom 23. März 1977 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\n44\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nzur Freiheitsstrafe von vierzehn Jahren verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förnlichen und sachlichen Rechts. Die Nebenkläger Karl-Eugen,\nVeronika und Monika H@P sowie Bernd BEER erstreben mit ihrer Revision, die ebenfalls die Verletzung förmlichen und\nsachlichen Rechts beanstandet, die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes.\n\nA. Die Revision des Angeklagten.\nI. Verfahrensrügen.\n\n1. Der Beschwerdeführer sieht § 338 Nr. 3 i.V.n.\n§ 24 StPO als verletzt an, weil ein gegen den Vorsitzenden\nRichter Dr. EP und gegen den Richter am Landgericht Fee\n\ngerichtetes Ablehnungsgesuch zu Unrecht zurückgewiesen worden sei.\n\nZur Begründung des Gesuchs hatte der Angeklagte vorgetragen, die abgelehnten Richter hätten am 2. Juli 1976\nan der Neufassung des Haftbefehls gegen den Angeklagten\nmitgewirkt, in welchem der Hergang der dem Angeklagten\nzur Last gelegten Tat im Indikativ dargestellt worden sei;\ndas gleiche sei im Eröffnungsbeschluß vom 23. August 1976\ngeschehen. Ferner hätten die beiden Richter schon vor Er-\n\nlaß des Eröffnungsbeschlusses dem Oberlandesgericht im\nRahmen des Haftprüfungsverfahrens mitgeteilt, daß der Beginn der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten für den\n7. Dezember 1976 geplant sei. Das zeige, daß für diese\nRichter die Schuld des Angeklagten schon vor der Hauptverhandlung festgestanden habe.\n\nDamit fehlt es jedoch an der Darlegung eines Sachverhalts, der dem Antragsteller bei vernünftiger Würdigung aller Umstände erkennbaren Anlaß gab, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung der abgelehnten Richter zu zweifeln (vgl. BGHSt 24, 336, 338; BVerfGE\n31, 145, 165; 32, 288, 290). Denn ein verständiger Angeklagter geht davon aus, daß der Richter durch die bei einer\nHaftentscheidung abgegebene vorläufige Meinungsäußerung\nzur Frage des dringenden Tatverdachts und durch die für\ndie Eröffnung des Hauptverfahrens notwendige Annahme des\nhinreichenden Tatverdachts nicht daran gehindert wird,\nsich seine endgültige Überzeugung zur Schuld- und Straffrage unabhängig von seiner früheren Stellungnahme allein\nauf Grund der Hauptverhandlung zu bilden (BGH, Urteile vom\n27. Juni 1962 - 2 StR 243/62 - und vom 25. Mai 1976 -\n\n1 StR 858/75). Das gilt unabhängig davon, ob die Schilderung des Sachverhalts im Haftbefehl und im Eröffnungsbeschluß entsprechend einem weithin bestehenden Gerichtsgebrauch zur Vermeidung sprachlicher Schwerfälligkeit\nnicht im Konjunktiv, sondern im Indikativ gehalten ist;\ndenn diese sprachliche Äußerlichkeit bietet keinerlei\nHinweis darauf, daß sich die Richter entgegen den grundsätzlichen Regeln ihres Berufes schon vor der Hauptverhandlung eine abschließende Meinung von der Schuld des\nAngeklagten gebildet hätten.\n\n1]\n\nEbenso stand das Schreiben des Richters EEE von\n14. Juli 1976, in dem die Terminsplanung mitgeteilt wurde,\nersichtlich unter dem Vorbehalt der Eröffnung des Hauptverfahrens, zumal in diesem Schreiben nur vom \"Verdacht\ndes Mordes\" die Rede ist.\n\nDas Ablehnungsgesuch ist nach allem zu Recht zurückgewiesen worden; der im Zusammenhang damit gestellte Antrag, das Verfahren einzustellen, weil hier \"nicht ein\nfairer Prozeß, sondern allenfalls eine Prozeßparodie\" zu\nerwarten sei, vergriff sich nicht nur in Ton, sondern lag\nrechtlich neben der Sache.\n\n2. Die Revision rügt einen Verstoß gegen § 149 StPO,\nArt. 103 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG, weil der als Beistand\nzugelassenen Ehefrau des Angeklagten entgegen ihrem Antrag das Armenrecht nicht bewilligt und ein Armenanwalt\nnicht beigeordnet wurde.\n\nNach § 149 Abs. 1 Satz 1 StPO ist der Ehegatte des\nAngeklagten in der Hauptverhandlung als Beistand zuzulassen und auf sein Verlangen zu hören; er ist auch dann\nzuzulassen, wenn der Angeklagte einen Verteidiger hat\n(BGHSt 4, 205). Die Bewilligung des Armenrechts und die\nBeiordnung eines Armenanwalts sieht die Strafprozeßordnung für den Beistand im Gegensatz zum Klageerzwingungsverfahren (§ 172 Abs. 3 Satz 2 StPO), zum Privatkläger\n(§ 379 Abs. 3 StPO) und zum Nebenkläger (§ 396 Abs. 4 StPo)\nnicht ausdrücklich vor.\n\nDamit ist allerdings noch nicht abschließend entschieden, daß dem Beistand das Armenrecht nicht bewilligt\nwerden könne. Denn rechtsstaatliche Grundsätze und das verfassungskräftige Gebot eines fairen Verfahrens können es\nauch in gesetzlich nicht geregelten Fällen gebieten, das\nArmenrecht zu bewilligen; dabei kann allerdings nicht für\nalle Verfahrensarten und für alle Instanzen generell entschieden werden, ob und in welchem Umfang die Gewährung des\nArmenrechts verfassungsrechtlich notwendig ist, sondern die\nEntscheidung hängt für den Einzelfall von der Bedeutung der\nAuslagen- und Gebührenfreiheit und der anwaltlichen Vertretung\nnach der Eigenart der Materie und der Ausgestaltung des Verfahrens ab (BVerfGE 9, 124, 131).\n\nDer Beistand unterstützt den Angeklagten als sein,\nwenigstens in der Regel, natürlicher Vertrauter (Löwe/\nRosenberg, StPO 23. Aufl. § 149 Ran. 3), er ist sein Fürsprecher in der Hauptverhandlung (Eb. Schmidt, Lehrkommentar zur StPO Vorbem. 31 vor § 137); dementsprechend erschöpft sich sein Recht in der Beratung des Angeklagten\nund in der Stellungnahme zur Sache; prozessuale Rechte\ndes Angeklagten kann er nicht ausüben, noch weniger stehen\nihm Rechte zu, die allein zwischen dem Angeklagten und dem\nVerteidiger bestehen oder die allein der Verteidiger ausüben kann (Löwe/Rosenberg, aaO Rdn. 5; Eb. Schmidt aa0).\nZieht er zu seiner Unterstützung einen Anwalt zu, was ihm\nebensowenig wie einem Zeugen verwehrt werden kann (vgl.\nBVerfGE 38, 105), so hat dieser Anwalt im Verhältnis zum\nAngeklagten eine ungleich schwächere Stellung als dessen\nVerteidiger, weil er ebensowenig wie der Beistand selbst\nprozessuale Befugnisse des Angeklagten oder des Verteidigers\nausüben kann; erst recht können ihm keinerlei Befugnisse zu-\n\n77\n\nstehen, die nicht auch der Verteidiger im Interesse des\nAngeklagten ausüben könnte.\n\nDie Grundsätze, die das Bundesverfassungsgericht für\ndie Bestellung eines Verteidigers aufgestellt hat (vgl.\nzuletzt BVerfG NJW 1978, 151), können demnach auf die Bestellung eines Armenanwalts für den Beistand keine Anwendung finden; den Interessen des Angeklagten ist vielmehr\ndurch die Bestellung eines Pflichtverteidigers, die hier\ngeschehen ist, ausreichend Rechnung getragen. Die Lage\ndes Beistands ist eher vergleichbar mit der des Zeugen,\nder sich zwar eines Anwalts bedienen kann, diesen aber\nselbst zu bezahlen hat (BVerfGE 38, 105, 116).\n\nDa nach allem verfassungsrechtliche Gesichtspunkte,\ndie entgegen der Regelung des einfachen Gesetzes die Bestellung eines Armenanwalts für den Beistand gebieten\nkönnten, nicht ersichtlich sind, hat das Schwurgericht\nzu Recht den darauf zielenden Antrag zurückgewiesen.\n\n3. Die Revision sieht die Aufklärungspflicht (§ 244\nAbs. 2 StPO) als verletzt an, weil das Schwurgericht\ndie Hauptverhandlung nicht ausgesetzt hat, um Gelegenheit zu geben, ein Todeserklärungsverfahren nach dem\nVerschollenheitsgesetz für Frau Magdalena H@ durchzuführen.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Das Schwurgericht ist in\nseinem den Aussetzungsamtrag zurückweisenden Beschluß\nzu Recht davon ausgegangen, daß die Todeserklärung nach\ndem Verschollenheitsgesetz oder die Feststellung des Todeszeitpunkts für das Strafverfahren nicht erheblich sind.\n\nNach den umfangreichen Fahndungsmaßnahmen der Polizei\nwaren durch das im Verschollenheitsgesetz vorgesehene\nVerfahren keine weiteren Erkenntnismöglichkeiten für eine\nzusätzliche Sachaufklärung zu erwarten. Die Polizei hatte\nnicht nur eine umfassende Befragungsaktion in dem in Betracht kommenden Raum durchgeführt, sie hatte auch Wohnungen und Grundstücke, die nur entfernte Anhaltspunkte\nfür den Verbleib von Frau H@B pieten konnten, durchsucht;\nvor allem aber hatte sie sich mit Lautsprecherdurchsagen,\nVermißtenmeldungen in der Presse, Fahndungshandzetteln\nund Fahndungsplakaten und in größeren Zeitabständen mit\nweiteren Presseberichten und Aufrufen an die Öffentlichkeit gewendet (siehe Leitzordner V der Ermittlungsakten),\nso daß eine nur im Anzeigenteil von Zeitungen erscheinende Aufforderung nach dem Verschollenheitsgesetz demgegenüber keine zusätzliche Aufklärungsmöglichkeit versprach.\nDen von der Revision behaupteten Erfahrungssatz, daß eine\nsolche gerichtliche Aufforderung wirksamer sei als die\ngeschilderten polizeilichen Fahndungsmaßnahmen, gibt es\nnicht; gerade in einem Falle, in dem - wie hier - eine\nFrau unter auffallenden Umständen spurlos verschwindet,\npflegen Aufrufe der Polizei durch Lautsprecherdurchsagen,\nBefragungen von Haus zu Haus, Handzettel, Plakate und\nZeitungsberichte die Öffentlichkeit besonders stark anzusprechen.\n\n4. a) Die Verteidigung hatte den Beweisamtrag gestellt, die Hellseherin Käthe NEED als Sachverständige\nzu der Frage zu hören, ob Frau H@&B noch lebe und wo sie\nsich gegebenenfalls aufhalte, für den Fall ihres Todes,\nwo sich die Leiche befinde und daß nicht der Angeklagte\n\n-9-\n\nFrau H@& getötet habe; zur Vorbereitung der Entscheidung\nüber diesen Antrag sollte der Parapsychologe Prof. Dr.\nBe@iB als Sachverständiger dazu gehört werden, daß Frau\nNEE die Gabe der Telepathie und des Hellsehens besitze\nund insbesondere in der Lage sei, den Aufenthalt eines\nverschollenen Menschen oder im Falle seines Todes den\nFundort seiner Leiche mitzuteilen.\n\nBeide Anträge hat das Schwurgericht mit der Begründung abgelehnt, die Beweismittel seien völlig ungeeignet.\nDas beanstandet die Revision als Verstoß gegen § 244\nAbs. 2, 3, 4 StPO.\n\nb) Die Rüge ist unbegründet.\n\nDie Aufgabe des gerichtlichen Sachverständigen besteht vornehmlich darin, aus seinem eigenen besonderen\nFachwissen dem Richter die zur Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts erforderlichen Erfahrungssätze, die dieser nicht selbst kennt, zu vermitteln (BGHSt 3, 27, 28;\n\n9, 292, 293; Eb. Schmidt, aaO Vorbem. 7 vor § 72); dabei\n\nist der Tatrichter den Gesetzen des Denkens und der Erfahrung unterstellt; es gibt wissenschaftliche Erkenntnisse,\ndenen eine unbedingte, jeden Gegenbeweis mit anderen Mitteln\nausschließende Beweiskraft zukommt und die der Tatrichter\nals richtig hinnehmen muß, auch wenn er ihre Grundlagen\n\nim einzelnen nicht selbst erschöpfend nachprüfen kann\n\n(BGHSt 10, 208, 211; 6, 70; 5, 34; vgl. auch BCHSt 21,\n\n157, 159).\n\nZu diesen gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen, die dem Sachverständigenbeweis zugänglich sind, ge-\n\n- 10 -\n\nhört die Parapsychologie nicht. Auch die Veröffentlichungen\ndes von der Verteidigung benannten Inhabers des Lehrstuhls\nfür Parapsychologie an der Universität FB, Prof.\nBei, vermögen nichts daran zu ändern, daß zumindest\n\nim Bereich der Strafrechtswissenschaft und der Kriminologie\n- worauf es hier allein anzukommen hat - die Ergebnisse der\nParapsychologie nicht als naturwissenschaftlich gesicherte\nErkenntnisse anerkannt werden können (vgl. die Besprechung\nvon Bender, Unser sechster Sinn, durch Wimmer in ZStrW 85,\n964, 967, wonach die von Bender geschilderten Methoden letztlich einer glaubensbefangenen Haltung entspringen und nichts\nmit Naturwissenschaft zu tun haben). Auch wenn man nicht\nso weit geht, die Parapsychologie für wissenschaftsfeindlich zu halten (Prokop/Göhler, Forensische Medizin 3. Aufl.\nS. 703; vgl. auch Prokop, Naturwissenschaft contra Parapsychologie, ArchKrim Bd. 154 (1974) S. 100 ff), so gilt\njedenfalls im Bereich des Strafverfahrens immer noch die\nRegel, daß die hier in Rede stehenden Kräfte nicht beweisbar sind, sondern lediglich dem Glauben oder Aberglauben,\nder Vorstellung oder dem Wahne angehören und daher, als\nnicht in der wissenschaftlichen Erkenntnis und Erfahrung\ndes Lebens begründet, vom Richter nicht als Welle realer\nWirkungen anerkannt werden können (RGSt 33, 321, 323).\n\nZu Recht hat daher der Tatrichter die von der Verteidigung angebotenen parapsychologischen Sachverständigen als völlig ungeeignete Beweismittel angesehen (im Ergebnis ebenso Wimmer, NJW 1976, 1131, 1133 m.zahlr.Nachw.;\nKrause, Festschrift für Karl Peters (1974) S. 323, 328).\n\n5. Der Beschwerdeführer sieht § 261 StPO als verletzt\nan, weil in dem angefochtenen Urteil Feststellungen aus\n\n- 11 -\n\neinem Urteil des Jugendschöffengerichts FigiB von\n18. Dezember 1964 enthalten seien, obwohl dieses Urteil\nnicht in der Hauptverhandlung verlesen worden sei.\n\nEin Verfahrensverstoß ist insoweit nicht nachgewiesen. In der Hauptverhandlung wurde nämlich das Urteil des\nLandgerichts Münster vom 23. Januar 1970 auszugsweise verlesen (Bl. 271 des Prot.); darin sind aber die Taten, die\nGegenstand der Verurteilung vom 18. Dezember 1964 waren,\nin dem gleichen Umfang geschildert, in dem sie im vorliegenden Urteil mitgeteilt werden. Daß dieser Teil des\nUrteils nicht verlesen worden wäre, hat die Revision nicht\ndargetan.\n\n6. Die Revision bemängelt die Ablehnung eines Hilfsbeweisamtrags, einen \"Psychiater und Psychologen\" zum\nBeweis dafür zu hören, daß Frau HB angesichts ihrer\nÄußerungen gegenüber verschiedenen Personen ein Selbstmord durchaus zuzutrauen sei.\n\nDiesen Antrag hat das Schwurgericht (UA S. 99/100)\nmit der Begründung abgelehnt, daß es selbst die erforderliche Sachkenntnis zur Beurteilung der von Zeugen wiedergegebenen Äußerungen von Frau HP habe. Diese Sachkunde\nist durch die Darlegungen des angefochtenen Urteils zur\n\nTE\n\nFrage eines etwaigen Selbstmordes von Frau H@ (UA S. 58/59)\n\nhinreichend ausgewiesen. Die Überzeugung des Tatrichters\ndavon, daß Frau H@® jedenfalls in der Nacht zum 16. September 1975 - dem Zeitpunkt ihres Verschwindens - \"alles\nandere als Selbstmordgedanken!\" hatte, ist durch so zahlreiche äußere Umstände belegt worden, daß die Annahme\n\n- 12 -\n\neines Selbstmordes als eine rein theoretische Möglichkeit\nverblieb, die bei der richterlichen Überzeugungsbildung\nnach § 261 StPO außer Betracht bleiben konnte.\n\nDas Schwurgericht hat in diesem Zusammenhang hervorgehoben, daß Frau H@ dabei war, sich nach einer neuen\nWohnung umzusehen, daß sie sich noch am 15. September 1975\num eine Arbeitsstelle bemüht hat, daß sie sich mit dem\nAngeklagten in einem Festzelt in LM aufgehalten hat\nund anschließend mit dem Angeklagten dessen Geburtstag\nfeiern wollte; insgesamt gewinnt das Landgericht aus der\neingehenden Beweisaufnahme die Überzeugung, \"daß sich\nMagdalena H@® in dieser Nacht in einer ausgesprochen\nlebensbejahenden Stimmung befand\" und \"nicht daran gedacht\nhat, freiwillig durch Selbstmord oder ... durch Tötung\nauf Verlangen aus dem Leben zu scheiden\" (UA S. 59).\n\nAlle diese Umstände konnte das Gericht aus eigener Sachkunde ohne Zuziehung eines Psychiaters oder eines Psychologen würdigen, ohne daß es dafür von Bedeutung sein konnte, ob ein Sachverständiger die allgemein bekannte Tatsache bestätigt hätte, daß selbstmordgefährdete labile\nMenschen starken Stimmungsschwankungen ausgesetzt sein\nkönnen. Daß insoweit Grundsätze der Lebenserfahrung verletzt worden seien (Rev.begr. S. 24), ist nicht ersichtlich.\n\n7. Der Sachverständige Prof. Dr. Reg hatte die\nHäufigkeit der bei Frau H@& festgestellten Blutgruppenformel mit etwa 1,6 % veranschlagt und diese Zahl auf\nalle Angehörigen der weißen Rasse bezogen; die Verteidigung hatte dazu den Hilfsbeweisamtrag gestellt (Antrag\n\n- 13 -\n\nNr. 37, UA S. 100), ein weiteres Sachverständigengutachten\nzu dieser Frage einzuholen, weil die Brockhaus-Enzyklopädie\ndie Häufigkeitsverteilung im Blutgruppensystem A-B-O für\nMitteleuropa mitteile und daneben hervorhebe, daß bei anderen Menschengruppen wesentlich andere Häufigkeitsverteilungen vorliegen könnten.\n\nDiesen Antrag hat das Schwurgericht zurückgewiesen\nmit der Begründung, daß das Gegenteil der behaupteten\nTatsache bereits erwiesen und die Sachkunde des Sachverständigen nicht zweifelhaft sei (UA S. 101). Diese Begründung ist nicht rechtsfehlerhaft. Die von der Revision\nzitierten Angaben in der Brockhaus-Enzyklopädie mußten\nbeim Tatrichter um so weniger Zweifel an der Sachkunde\ndes Gutachters aufkommen lassen, als sie sich nur auf\ndie Verteilung der Blutgruppen A, B und O0 beziehen, während der Sachverständige weitaus präziser die Kombination\nder Blutgruppe A mit dem reinerbigen Typ MM, dem Fermenttyp\nPGM, dem Gamma-Globulin-Merkmal GM und dem negativen Typ\nInv seiner Berechnung zugrunde gelegt hatte (UA S. 48).\n\n8. Die Revision beanstandet, daß der Sachverständige\nProf. Dr. Schi im Rahmen seines Gutachtens über die\nSchuldfähigkeit des Angeklagten auch auf Erkenntnisse zurückgegriffen habe, die ein anderer Sachverständiger im\nRahmen eines gegen den Angeklagten gerichteten Strafverfahrens beim Schöffengericht Minden gewonnen hatte\n(UA S. 69); sie meint, diese Gesichtspunkte seien nicht\nin zulässiger Weise in das Verfahren eingeführt worden\n(Verstoß gegen § 261 StPO).\n\n- A, -\n\nDie Rüge ist unbegründet. Nach der Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofes darf ein Sachverständiger ein\nfrüheres Gutachten eines anderen Sachverständigen desselben Fachbereichs als Tatsachenunterlage für sein eigenes Gutachten verwenden, wenn er sich auf Grund seiner\nSachkunde kritisch mit ihm auseinandersetzen kann (BGHSt 9,\n292, 293; BGH GA 1954, 119; BGH bei Holtz, MDR 1977, 105,\n108); nichts anderes ist, wie das Urteil und die Sitzungsniederschrift ergeben, im vorliegenden Falle geschehen.\nDer Sachverständige hatte zudem zur Heranziehung und Verwertung des früheren Gutachtens neben der eigenen Exploration und der Teilnahme an der Beweisaufnahme um so mehr\nAnlaß, als der Angeklagte testpsychologische Untersuchungen\ndurch den Sachverständigen abgelehnt und das Explorationsgespräch nur sehr reserviert angenommen hatte (UA S. 69).\n\n9. Das Schwurgericht hat den Hilfsbeweisamtrag (Antrag\nNr. 38, UA S. 101), \"den Ehemann der Zeugin Lieselotte\nSCHMEEB zum Beweis dafür zu vernehmen, daß Leni H@& ihn\neinige Zeit vor ihrem Verschwinden dazu anstiften wollte,\neine Tötung auf Verlangen gemäß § 216 StGB zu begehen\",\nmit der Begründung abgelehnt, die zu beweisende Tatsache\nsei durch die Aussage von Lieselotte Sci bereits bewiesen (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO).\n\nDiese Ablehnung ist nicht zu beanstanden. Das Landgericht ist in den Urteilsgründen von der Richtigkeit der\nBeweisbehauptung ausgegangen. Der Vortrag der Revision,\nbei der Vernehmung des Zeugen hätte sich ergeben, daß\nFrau H@B vor dem Begehren, sie zu töten, in gleicher Weise\n\"lebensbejahend! gewesen sei wie in den Stunden vor ihrem\n\n4\n\n- 15 -\n\nVerschwinden, wird von der Beweisbehauptung nicht erfaßt\nund kann daher nicht zur Begründung eines Verfahrensverstoßes dienen. Die Revision trägt ferner keine Tatsachen\nvor, die den Tatrichter zur Benutzung des Beweismittels\n\nhätten drängen müssen (§ 344 Abs. 2 Satz 2, § 244 Abs. 2\nStPO).\n\n10. Eines Freispruches wegen der tateinheitlich mit\ndem Tötungsdelikt angeklagten Vergewaltigung bedurfte\nes nicht, da die Annahme von Tateinheit wegen der hier\nin Betracht kommenden natürlichen Handlungseinheit keinesfalls von vornherein fehlerhaft war (vgl. Kleinknecht,\nStPO 33. Aufl. § 260 Rdn. 11).\n\nII. Die Sachrüge zeigt ebenfalls keinen Rechtsfehler\n\nauf.\n\n1. Die Feststellungen zum äußeren Tathergang können\nbei der Besonderheit des Falles naturgemäß nur sehr knapp\nsein. Die Leiche von Magdalena HB wurde nie gefunden,\naus den gesicherten Spuren läßt sich der Tatablauf nicht\nim einzelnen rekonstruieren, der Angeklagte machte über\ndie Geschehnisse in der Tatnacht keine Angaben.\n\nDas Schwurgericht hat jedoch aus zahlreichen Beweisanzeichen die Überzeugung gewonnen, daß der Angeklagte den\näußeren Tatbestand eines Tötungsdelikts verwirklicht hat.\nEr hat mit Frau H@ das Festzelt in Lauffen besucht; Frau\nH@B wurde zuletzt gesehen, als sie das Auto des Angeklagten bestieg und mit diesem wegfuhr; über seinen Aufent-\n\n- 16 -\n\nhalt vom Verlassen des Festzeltes mit Frau H@& gegen\n2L.00 Uhr bis zum Eintreffen in seiner Wohnung gegen\n\n4.30 Uhr machte der Angeklagte keine Angaben; nach dem\nEintreffen vor seinem Haus suchte der Angeklagte zunächst\nseinen Hasenstail auf und versteckte dort einen roten\nSchuh der Frau H@, der in seinem Pkw zurückgeblieben war;\nim und am Pkw des Angeklagten fanden sich umfangreiche\nBlutspuren, die nach der eingehend begründeten Überzeugung\ndes Schwurgerichts nur von Magdalena H@8 stammen können;\nim Pkw des Angeklagten wurden ferner mehrere Haare sichergestellt, die eine auffallende Ähnlichkeit mit Haaren der\nFrau HB aufweisen; bei seiner polizeilichen Vernehmung\nhat sich der Angeklagte in einer Weise eingelassen, die\nsich nach der Überzeugung des Tatrichters nur damit erklären läßt, daß er im Zusammenhang mit dem Verschwinden\nvon Frau HB etwas zu verbergen hat.\n\nDaß der Tatrichter aus allen diesen Umständen auf die\nTäterschaft des Angeklagten geschlossen hat, ist frei von\nRechtsirrtum; die Schlüsse brauchen nicht zwingend zu sein,\ndas Revisionsgericht kann sie nur darauf überprüfen, ob sie\nmöglich sind und nicht gegen die Denkgesetze oder die Lebenserfahrung verstoßen. Das aber ist nicht der Fall.\n\n2. Auch die Darlegungen zur inneren Tatseite halten\nder rechtlichen Nachprüfung stand.\n\nZwar stand das Schwurgericht hier vor besonderen\nSchwierigkeiten, da der genaue Tatablauf und das Motiv\nder Tat nicht bekannt waren und daher die Willensrich-\n\n. tung des Angeklagten und seine innere Einstellung zum Tode\n\n- 17 -\n\ndes Opfers nur durch eine Würdigung verschiedener Beweisanzeichen ergründet werden konnten. Diese Frage hat der Tatrichter jedoch eingehend geprüft (UA S. 66 bis 68) und ist\ndabei zum Ergebnis gekommen, daß der Angeklagte in der Nacht\nzum 16. September 1975 auf Magdalena H@® gewalttätig eingewirkt und dabei ihren Tod mindestens billigend in Kauf\ngenommen hat.\n\na) Das Urteil führt aus: \"Um einen Menschen zu töten,\nder, wie Magdalena H@&, keine Erkrankung an lebenswichtigen Organen hatte, gehört jedoch eine so massive Gewalteinwirkung, daß sich nach Überzeugung des Schwurgerichts\nauch beim Angeklagten die Vorstellung von einem möglichen\nTodeseintritt mit Sicherheit gebildet hat, zumal der Angeklagte keine Bewußtseinsstörung hatte, sondern den Vorgang bewußt mit erlebt hat\" (UA S. 66). Damit sollte ersichtlich kein allgemein gültiger Satz der Lebenserfahrung\naufgestellt werden - der in dieser Form freilich nicht bestünde -, sondern nach dem Zusammenhang der Feststellungen\nsoll damit gesagt werden, daß eine Gewaltanwendung, die\nwie hier zu einem erheblichen Blutverlust eines gesunden\nMenschen führt, auch die Vorstellung vom möglichen Tod\ndes Opfers begründen muß. Dagegen ist rechtlich nichts\neinzuwenden.\n\nb) Das Verhalten des Angeklagten nach der Tat (Beseitigung der Leiche, Verstecken des Schuhes, fröhliche\nGeburtstagsfeier am folgenden Tag, rüde abfällige Äußerungen über die Verschwundene) konnte das Schwurgericht\nin seiner Gesamtheit als Grundlage für die Schlußfolgerung mit verwerten, daß der Angeklagte mindestens mit be-\n\n- 18 -\n\ndingtem Vorsatz getötet hat. Mag auch jedes einzelne Beweisanzeichen für sich allein nicht als stichhaltig angesehen werden können, so ist die vom Tatrichter vorgenommene,\neingehend begründete Gesamtschau aus Rechtsgründen nicht zu\nbeanstanden. Daß der Angeklagte, nachdem er wegen des dringenden Verdachts des Totschlags am 20. September 1975 in\nHaft genommen worden war, nicht das Leichenversteck bezeichnete, um objektive Feststellungen über die Todesursache zu ermöglichen, konnte in diesem Zusammenhang ebenfalls als Beweisanzeichen verwertet werden.\n\nc) Das Schwurgericht hat nicht übersehen, daß Frau\nHB auch das Opfer einer fahrlässigen Tötung oder einer\nKörperverletzung mit Todesfolge geworden sein könnte; es\nhat diese Möglichkeiten jedoch mit einer rechtlich unangreifbaren Begründung ausgeschlossen (UA S. 68).\n\nd) Die Nichtanwendung des § 213 StGB (UA S. 105) 1äßt\nebenfalls keinen Rechtsfehler ersehen; daß sich hier allein\ndas Schweigen des Angeklagten in rechtlich zu mißbilligender Weise zu seinem Nachteil ausgewirkt haben könnte, ist\nnach der Gesamtheit der Feststellungen auszuschließen.\n\nB. Die Revision der Nebenkläger.\n\nI. Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und\ndaher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\n+\n\n- 19 -\n\nII. Auch die Sachrüge erweist sich als unbegründet.\nDas Schwurgericht konnte sich nicht davon überzeugen, daß\nder Angeklagte bei der Tötung von Frau H@9 ein Merkmal des\nMordtatbestandes (§ 211 Abs. 2 StGB) verwirklicht hat. Das\nist rechtlich nicht zu bemängeln. Auch wenn die Annahme\nnaheliegen mag, daß der Angeklagte aus sexuellen Beweggründen handelte und zur Ermöglichung oder Verdeckung\neiner Sexualstraftat tötete, verbleiben andere Möglichkeiten und Motive, die bei der Überzeugungsbildung nicht\naußer Betracht bleiben durften.\n\nInsbesondere ist es nicht zu beanstanden, daß der\nTatrichter nicht geglaubt hat, was der Zeuge Heinz St\nüber angebliche Äußerungen des Angeklagten zum Tathergang\nzu berichten wußte (UA S. 61 ff). Das Schwurgericht hat\nsich eingehend mit der Glaubwürdigkeit dieses Zeugen befaßt und ist zum Ergebnis gekommen, daß es ihm keinen\nGlauben schenken könne (UA S. 65); das lag im Rahmen der\ndem Tatrichter vorbehaltenen Beweiswürdigung.\n\n- 20 -\n\nC. Nach allem sind die Revisionen des Angeklagten und\nder Nebenkläger als unbegründet zu verwerfen.\n\nMayr Mösl Pikart\n\nZipfel RiBGH Kuhn ist erkrankt\nund kann deshalb nicht\nunterschreiben.\n\nMayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-02-21/1-str-624-77","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 149","ref_norm":"149","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 216","ref_norm":"216","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 379","ref_norm":"379","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 396","ref_norm":"396","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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