{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1978-02-14_1_StR_775_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-02-14","aktenzeichen":"1 StR 775/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"15\n\n060\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR _775/77 URTEIL\n44%\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJörg R EB „aus PO, dort geboren am\n@. EEE 1955,\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\n>\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 14. Februar 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr.Woesner,\nZipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EB in der Verhandlung,\nErster Staatsanwalt 8 bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt me-@p, EEE,\nals Verteidiger,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Karlsruhe vom 30. August 1977\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n1. soweit der Angeklagte wegen versuchten Mordes\nverurteilt ist,\n\n2. im Strafausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nAS\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen versuchten Raubes, begangen in Tateinheit mit\ngefährlicher Körperverletzung, und wegen versuchten Mordes\nzur Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gegen dieses\nUrteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der\nRüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel\nhat teilweise Erfolg.\n\nI. Gegen die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen\nversuchten Raubes, begangen in Tateinheit mit gefährlicher\nKörperverletzung, bestehen keine rechtlichen Bedenken.\n\nDie Feststellungen ergeben insoweit, daß der Angeklagte in bewußtem und gewollten, arbeitsteiligen Zusammenwirken mit DE und Sch den ihnen auf enger Straße\nentgegenkommenden StB gewaltsam \"ausnehnmen! wollte.\nWährend die anderen auf das Opfer, auch mit einem Schlagwerkzeug, einschlugen, bestand der Tatbeitrag des Angeklagten insbesondere darin, daß er Ströhle mit \"Abstechen!\nbedrohte. Er billigte das Vorgehen seiner Begleiter und\nwollte es sich als eigenes anrechnen lassen. Auch er hatte\ndie Tatherrschaft (UA S. 8, 9, 16, 17).\n\nDie Tatbestandsmerkmale der §§ 249, 223 a, 22, 25\nAbs. 2 StGB sind danach erfüllt. Die gegen die Annahme der\nMittäterschaft gerichteten Angriffe der Revision wenden\nsich im wesentlichen gegen die das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Tatrichters.\n\nII. Dagegen kann die Verurteilung wegen versuchten\nMordes nicht bestehen bleiben, weil die Verneinung einer\n\nNotwehrlage des Angeklagten Anlaß zu rechtlicher Beanstandung gibt.\n\n1. Das Landgericht hält eine Notwehrsituation nicht\nfür gegeben, weil ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff\nDEE auf den Angeklagten nicht vorgelegen habe. Die\nvom Angeklagten befürchtete Schlägerei habe nach Wissen und\nWillen aller Beteiligten erst draußen vor dem Lokal stattfinden sollen. Hätte der Angeklagte mit dem Zustechen abgewartet, bis ein Angriff Dee auf ihn draußen vor dem\nLokal unmittelbar bevorgestanden hätte, wäre der Erfolg\ndieser Abwehrhandlung durch das Zuwarten nicht gefährdet\ngewesen. Gegen einen solchen, erst künftigen Angriff sei\nNotwehr nicht möglich.\n\n2. Diese Ausführungen lassen Raum für die Annahme, daß\ndie Jugendkammer den Begriff des gegenwärtigen rechtswidrigen\nAngriffs verkannt hat. Ein Angriff ist gegenwärtig im Sinne\ndes § 32 Abs. 2 StGB nicht nur, wenn er beginnt, sondern\nschon dann, wenn er unmittelbar bevorsteht. Zu den erforderlichen Verteidigungsmaßnahmen berechtigt nicht erst die\nVerletzungshandlung selbst, sondern bereits ein Verhalten\ndes Gegners, das unmittelbar in eine Rechtsgutverletzung\numschlagen kann, so daß durch das Hinausschieben der Abwehrhandlung entweder deren Erfolg gefährdet würde (BGH NJW 1973,\n255 Nr. 12) oder der Verteidiger das Wagnis erheblicher\neigener Verletzungen auf sich nehmen müßte. Die Erwägung,\nder Angeklagte hätte den Erfolg der Abwehrhandlung nicht\ngefährdet, wenn er mit dem Messerstich noch zugewartet\nhätte, stellt allein auf das Ergebnis der Verteidigung,\nnicht aber auf das Risiko eigener Verletzungen des Verteidigers und die jedenfalls in Betracht zu ziehende Möglichkeit eines für ihn negativen Ausgang des Kampfes ab.\n\n75\n\n5. Voraussetzung einer rechtmäßigen Verteidigungshandlung des Angeklagten ist aber weiterhin, daß die Mißhandlungen, die ihn vor der Tür der Gaststätte erwarteten, nicht\ndurch seinen Willen zur freiwilligen Teilnahme an einer\nSchlägerei gedeckt waren, daß ihm keine zumutbare Möglichkeit, dem Angriff Dee zu entgehen, zur Verfügung\nstand und daß er - zumindest auch - mit Verteidigungswillen\nhandelte. Die Jugendkammer nimmt dazu, von ihrem Standpunkt\naus folgerichtig, nicht Stellung.\n\na) Für die Beurteilung der Frage, ob eine einverständliche Rauferei außerhalb des Lokals im Freien in Betracht\nkommt, ist von Bedeutung, daß der Angeklagte zusammen mit\nden anderen Beteiligten die Gaststätte verließ, weil der\nWirt die drei mißliebigen Gäste zum Verlassen des Lokals\naufgefordert hatte. Wesentlich ist auch, daß er schon vorher von dem ihm körperlich überlegenen DB zeschlagen\nworden war. Zu prüfen bleibt aber, ob der Angeklagte unter\nHinweis auf die ihm drohende Gefahr hätte zurückbleiben und\nob eine Verständigung der Polizei den befürchteten Angriff\nDrechslers hätte verhindern können.\n\nb) Ein etwa vorhandener Verteidigungswille braucht\nnicht der ausschließliche Beweggrund gewesen zu sein. Neben\nihm können auch andere Motive wie Haß, Wut oder Rache eine\nRolle spielen, wenn und solange sie den Zweck der Verteidigung nicht völlig in den Hintergrund drängen (BGH, Urteile\nvom 27. Juli 1971 - 1 StR 104/71; vom 19. Juni 1973 - 1 StR\n119/73).\n\n4. Offen ist auch die Frage der Erforderlichkeit des\nvom Angeklagten gewählten Verteidigungsmittels. Dafür sind\nfolgende Gesichtspunkte maßgebend: Die Notwendigkeit einer\n\nVerteidigung ist nach der \"Kampflage\" zu beurteilen, in\n\nder sich der rechtswidrig Angegriffene oder von einem Angriff unmittelbar Bedrohte im Zeitpunkt seiner Verteidigung\nbefindet (BGH bei Dallinger MDR 1955, 649 = GA 1956, 49,\nUrteile vom 2, April 1963 - 1 StR 545/62; vom 25. Januar\n1972 - 1 StR 628/71). Der Angegriffene darf das Verteidigungsmittel wählen, das die Gewißheit einer sofortigen\nund endgültigen Beseitigung der Gefahr gewährt (BGH GA 1956,\n49, 50; 1969, 23, 24; BGH, Urteil vom 14. Oktober 1975\n\n- 1 StR 551/75). Das gilt selbst bei körperlicher Unterlegen.\nheit des Angreifers, erst recht aber bei einem zu ungunsten\ndes Angegriffenen bestehenden Kräfteverhältnis. Weder ist in\nRahmen des § 32 StGB der Gebrauch einer Waffe verboten,\nwenn der Angreifer unbewaffnet ist, noch ist eine Verhältnismäßigkeit zwischen dem gefährdeten und dem durch die Verteidigung verletzten Rechtsgut erforderlich, solange die\nVerletzung des Angreifers nicht außer Jedem Verhältnis zu\ndem durch ihn drohenden Schaden steht und somit rechtsmißbräuchlich ist (BGH GA 1968, 182, 183; BGH MDR 1977, 281).\n\n5. Bei etwaiger Verneinung der objektiven Erforderlichkeit der vom Angeklagten gewählten Verteidigungsart bleibt\nnoch zu prüfen, ob der Angeklagte sich in einem Irrtum\ndarüber befand, daß weniger gefährliche Verteidigungsmittel\nausgreicht hätten, den unmittelbar bevorstehenden Angriff\nabzuwenden. Ein Irrtum darüber, daß auch ein weniger gefährliches Mittel genügt hätte, ist ein Irrtum über einen\nTatumstand im Sinne des § 16 Abs. 1 StGB (BGH GA 1969, 23,\n24; Urteil vom 25. Januar 1972 - 1 StR 628/71). Er schließt\nden Vorsatz aus und kann bei etwaiger Vermeidbarkeit nur\nzur Bestrafung wegen fahrlässiger Körperverletzung führen\n(BGHSt 3, 194, 196).\n\n75\n\nIII. Die Teilaufhebung des Schuldspruchs führt zur\nAufhebung des Strafausspruchs.\n\nMayr Loesdau Woesner\nZipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-02-14/1-str-775-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-02-14/1-str-775-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:40.670823+00:00"}}