{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1978-02-14_1_StR_728_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-02-14","aktenzeichen":"1 StR 728/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"05%\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_ 728/77 URTEIL\nAL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinenbauingenieur Vladinir P euEEEEEEEEE>\naus ME, geboren an WB. EEE 1921 in zu (JUEE ) ,\n\nwegen Hehlerei u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 14. Februar 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr.Woesner,\nZipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizhauptsekretärin ze\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts München I vom 27. Juli 1977 mit\n\nden Feststellungen aufgehoben,\n\n1. soweit der Angeklagte wegen Hehlerei in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt worden ist,\n\n2. im Ausspruch über die Rechtsfolgen.\n\n‚In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nAh\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei\nin Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von\neinem Jahr und vier Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Sachrüge teilweise Erfolg.\n\nDie Verurteilung wegen Sachhehlerei kann keinen Bestand haben. Die Strafkammer seht davon aus, daß sich der\nAngeklagte eine gestohlene Sache verschafft hat. Das\n\"Sichverschaffen\" i.S. von § 259 StGB erfordert die Erlangung eigener Verfügungsgewalt über die vom Vortäter\nauf rechtswidrige Weise erlangte Sache mit dessen Einverständnis (BGHSt 7, 134, 137; 10, 151, 152; BGH, Urteil\nvom 16. November 1976 - 1 StR 424/76 -). Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, kann aus dem Urteil nicht mit hinreichender Sicherheit entnommen werden.\n\nNach den Feststellungen brachte der Angeklagte unmittelbar nach dem 21. September 1976 das in einem Ort\nbei ZB abgestellte Kraftfahrzeug, das im Juli 1975\nin Le LE von unbekannten Tätern gestohlen worden\nwar, an sich, um es künftig für sich zu verwenden. Er\nwußte, daß es sich um ein gestohlenes Fahrzeug handelte.\nBeim \"Erwerb\" des Fahrzeugs waren amtliche Kennzeichen angebracht, die früher für ein anderes, im März 1976 stillgelegtes Fahrzeug des Beschwerdeführers ausgegeben waren.\n\nUnter welchen Umständen der Angeklagte das Fahrzeug\nan sich gebracht hat, insbesondere ob ein einverständliches\nZusammenwirken mit einem Vortäter stattgefunden hat, teilt\n\ndas Urteil nicht mit. Auch die Feststellung, daß dem\nAngeklagten das Fahrzeug nach dem Diebstahl, also zu\neinem erheblich früheren Zeitpunkt, von einem gewissen\nLau in Deutschland angeboten worden war, und das\nVorhandensein der dem Beschwerdeführer früher zugeteilten\nKennzeichen geben darüber keinen Aufschluß.\n\nDas Urteil muß daher aufgehoben werden, soweit der\nAngeklagte wegen Hehlerei in Tateinheit mit Urkundenfälschung, die an sich rechtlich bedenkenfrei festgestellt\nist, verurteilt worden ist. Soweit der Angeklagte wegen\nUrkundenfälschung in zwei weiteren Fällen verurteilt\nworden ist, bestehen gegen den Schuldspruch keine rechtlichen Bedenken. Insoweit ist die Revision unbegründet. Es\n\nTA\n\nkann jedoch nicht ausgeschlossen werden, daß die Verurteilung wegen Hehlerei auch die Strafaussprüche in diesen\nFällen zum Nachteil des Beschwerdeführers beeinflußt hat.\nDaher muß auch der gesamte Ausspruch über die Rechtsfolgen\naufgehoben werden.\n\nMayr Loesdau Woesner\nzipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-02-14/1-str-728-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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