{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1978-02-09_1_StR_329_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-02-09","aktenzeichen":"1 StR 329/77","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"05\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR_629/77 BESCHLUSS\nyr.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Serviererin Hildegard Bi EEE aus NEE.\ngeboren am @. WEB 1943 in Bob-BEEEB, zur Zeit in Haft,\n\nwegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am\n9. Februar 1978 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. Mai 1977,\nsoweit es sie betrifft, mit den zugrunde liegenden\nFeststellungen aufgehoben. Die Sache wird insoweit\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe;\n\nDie von der Beschwerdeführerin erhobenen Verfahrensrügen\nsind offensichtlich unbegründet. Jedoch hält die Verurteilung\nder sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nDie Strafkammer hat festgestellt, daß die Angeklagte in\nder Zeit von Mai bis August 1976 ihre Bekannte Heidrun MED\nveranlaßte, ca. achtmal nach Amsterdam zu fahren und für sie\nbei jeder dieser Reisen 2 bis 3 Unzen Heroin zu beschaffen,\nwofür Frau MB jeweils ein Gramm Heroin als Gegenleistung\nerhielt (UA S. 8); Frau MED verkaufte während desselben\nZeitraums im Auftrag und auf Rechnung der Angeklagten Heroin\nin NEED srammweise an Endabnehmer und führte den Verkaufserlös bis auf einen Restbetrag von 2000.- DM an die Angeklagte ab (UA S. 9). Anderseits geht das Gericht hinsichtlich\nder von der Angeklagten strafrechtlich zu verantwortenden\nHeroinmenge allein von der Mindestrestschuld der Heidrun\nME in Höhe von 2000.- DM, also lediglich von einer\nRauschgiftmenge aus, die etwa 10 g betrug (UA S. 14). Darin\n\nliegt ein auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe\nnicht zu lösender Widerspruch, der nicht nur dem Strafausspruch, sondern auch dem Schuldspruch die verläßliche Grund\nlage entzieht. Das Urteil unterliegt daher, soweit es die\nAngeklagte betrifft, in vollem Umfang der Aufhebung und Zurückverweisung.\n\nFür die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, daß\ndie Angeklagte sich aus Rechtsgründen möglicherweise nur des\nunerlaubten Handeltreibens schuldig gemacht hat (vgl. BGHSt\n290).\n\nMayr Loesdau Mösl\nPikart Woesner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-02-09/1-str-329-77","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-02-09/1-str-329-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:40.491092+00:00"}}