{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1978-01-24_1_StR_731_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-01-24","aktenzeichen":"1 StR 731/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"0%\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_ 731/77 URTEIL\na\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schrotthändler Peter S p EB aus\nIB, geboren am. EEE 1952 in NUCEEED,\nLkrs. KEEB zur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 24. Januar 1978, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nDr. Woesner,\nZipfel,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nBundesanwalt WB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEEER aus >\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretärin >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München II vom\n27. Juni 1977 im Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung\n\nin drei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Entführung gegen den Willen der Entführten, in einem weiteren\nFalle in Tateinheit mit sexueller Nötigung, zur Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt; in diese Gesamtstrafe sind einbezogen zwei Einzelfreiheitsstrafen von je\nsechs Monaten und eine Geldstrafe von fünfzig Tagessätzen\nzu je 20,- DM aus einem Urteil des Amtsgerichts Heilbronn\nvom 13. Oktober 1976. Ferner wurde dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen; sein Führerschein wurde eingezogen und\neine Sperrfrist von vier Jahren angeordnet (§ 177 Abs. 1,\n\n§ 178 Abs. 1, 8§ 237, 52, 53, 55, 69, & a StcB).\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts; sie hat zum Strafausspruch Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensriüge dringt nicht durch.\n\n1. Die Revision sieht § 247 i.V.n. § 338 Nr. 5 StPO\nals verletzt an, weil der Angeklagte während der Vernehmung\nder Zeugin Jutta SC mit unzureichender Begründung aus\ndem Sitzungssaal entfernt und die Entscheidung über die\n\nNichtvereidigung dieser Zeugin in seiner Abwesenheit getroffen worden sei.\n\n2. Aus der Sitzungsniederschrift ergibt sich\nfolgender tatsächliche Hergang:\n\nNach Beginn der Vernehmung der Zeugin Jutta SB\n- des Tatopfers im Falle II 1 der Urteilsgründe - beantragte der Staatsanwalt die Öffentlichkeit auszuschließen;\naußerdem beantragte er, während der Dauer der Aussage der\nZeugin den Angeklagten aus dem Sitzungssaal zu entfernen.\nDer Verteidiger widersetzte sich diesem Antrag nicht, der\nAngeklagte erklärte sich einverstanden.\n\nSodann wurde durch Beschluß des Gerichts die Öffentlichkeit ausgeschlossen; gemäß § 247 StPO wurde angeordnet,\n\"daß der Angeklagte während der Vernehmung der Zeugin Jutta\nSCHEEB aus dem Sitzungssaal entfernt wird, da zu befürchten\nist, daß die Zeugin in seiner Gegenwart die Wahrheit nicht\nsagen werde und bei Vernehmung der Zeugin in Gegenwart des\nAngeklagten ein erheblicher Nachteil für das Wohl der Zeugin zu befürchten ist\". Die Zeugin äußerte sich nach Durchführung des Beschlusses weiter zur Sache, der Vorsitzende\nverfügte, daß die Zeugin gemäß § 61 Nr. 2 StPO als Geschädigte unvereidigt bleibt. Die Zeugin verließ zunächst\nwieder den Sitzungssaal. Die Öffentlichkeit wurde wieder\nhergestellt, der Angeklagte wurde hereingeführt, ihm wurde der wesentliche Inhalt der Aussage der Zeugin bekanntgegeben; der Angeklagte äußerte sich hierzu. Anschließend\nwurde die Zeugin Jutta Sl wieder vorgerufen und äußerte\nsich nochmals zur Sache; der Vorsitzende verfügte darauf,\ndaß die Zeugin \"weiterhin gemäß § 61 Nr. 2 StPO als Geschädigte unvereindigt\" bleibt (Bl. 215/216 d.A.).\n\n3. Der Revision ist zuzugeben, daß der zweite Grund,\nmit dem die Entfernung des Angeklagten gerechtfertigt wurde,\n\nnicht dem Gesetz entspricht. Nur wenn eine Person unter\nsechzehn Jahren als Zeuge zu vernehmen ist, kann die Befürchtung eines erheblichen Nachteils für ihr Wohl die\nEntfernung des Angeklagten begründen (§ 247 Satz 2 StPO);\nJutta SB war aber bereits achtzehn Jahre alt.\n\nDer Beschluß läßt jedoch erkennen, daß der Angeklagte in erster Linie entfernt wurde, weil die Befürchtung bestand, die Zeugin werde in seiner Gegenwart\nnicht die Wahrheit sagen (§ 247 Satz 1 StPO). Diese Begründung trägt für sich allein den Beschluß; sie ist\nauch nicht, wie die Revision meint, deshalb ungenügend\nund formelhaft, weil sie nur den Wortlaut des angewendeten\nGesetzes wiedergibt.\n\nOb die Besorgnis begründet ist, ein Zeuge werde in\nAnwesenheit des Angeklagten nicht die Wahrheit sagen, hat\nallein der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen\nzu entscheiden (BGH, Urteile vom 11. März 1975 - 1 StR 51/75 -\nund vom 18. August 1976 - 3 StR 236/76); Anhaltspunkte\nfür einen Mißbrauch dieses Ermessens liegen hier um so\nweniger vor, als die Mutter der Zeugin bei ihrer vorangegangenen Vernehmung dem Gericht mitgeteilt hatte, sie und\nihre Töchter seien bedroht worden (Prot. S. 4 = Bl. 211 d.A.).\nDie Entfernung des Angeklagten war daher nicht gesetzwidrig;\nder absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO ist insoweit nicht gegeben.\n\n4. Dieser Revisionsgrund greift auch nicht deshalb\ndurch, weil der Angeklagte noch nicht wieder zugegen war,\nals der Vorsitzende erstmals die Nichtvereidigung der\nZeugin verfügte.\n\nZwar erlaubt es § 247 StPO nicht, den Angeklagten\nauch während der Vereidigung eines Zeugen aus dem Sitzungszimmer zu entfernen (BGHSt 26, 218) oder in seiner Abwesenheit über das Absehen von der Vereidigung des Zeugen zu\nentscheiden (BGH NJW 1976, 1108; BGH, Beschluß vom\n5. Januar 1977 - 2 StR 746/76). Der innere Grund für\ndiese Rechtsprechung ist darin zu sehen, daß das Interesse\ndes Angeklagten es erfordert, ihn an der Verhandlung über\ndie Frage der Vereidigung zu beteiligen, nachdem er zuvor\nüber den wesentlichen Inhalt der in seiner Abwesenheit\ngemachten Aussage unterrichtet worden ist und nachdem er\nGelegenheit hatte, dem Zeugen Fragen zu stellen oder\nstellen zu lassen (BGHSt 26, 218, 220; BGH, Urteil vom\n7. Dezember 1976 - 1 StR 678/76).\n\nDiesem berechtigten Interesse des Angeklagten ist\naber hier Genüge getan. Anders als in dem vom 3. Strafsenat\nentschiedenen Falle (BGH NJW 1976, 1108) war die Zeugin\nnoch nicht entlassen, als der Angeklagte wieder in den\nSitzungssaal geführt wurde. Vielmehr wurde die Zeugin,\nnachdem der Angeklagte über den wesentlichen Inhalt ihrer\nbisherigen Aussage unterrichtet worden war und sich hierzu\ngeäußert hatte, in seiner Gegenwart nochmals vernommen.\n\nDer Angeklagte war sodann zugegen, als der Vorsitzende\nverfügte, die Zeugin bleibe weiterhin unbeeidigt; er hatte\nalso Gelegenheit, sowohl an die Zeugin weitere Fragen zu\nrichten als auch sich vor allem zu der abschließend zu\nentscheidenden Frage der Beeidigung zu äußern und gegebenenfalls Anträge zu stellen. Damit ist seinen Interessen\nvoll Rechnung getragen. Die Entscheidung, daß die Zeugin\ninsgesamt nicht vereidigt wird, ist in seiner Gegenwart\ngetroffen worden; erst nachdem dagegen keine Einwendungen\n\nerhoben worden sind, ist die Zeugin \"mit allseitiger\nZustimmung\" entlassen worden (Bl. 217 d.A.).\n\nNach allem liegt schon deshalb der absolute\nRevisionsgrund des § 338 Nr. 5 nicht vor; es kann\ndaher offen bleiben, ob die Verfügung über die Nichtbeeidigung einen wesentlichen Vorgang der Hauptverhandlung bildete (vgl. BGHSt 22, 289, 297).\n\nII. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\n1. Zum Schuldspruch zeigt die auf die Sachrüge\ngebotene umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils\nkeinen Rechtsfehler auf.\n\n2. Zum Strafausspruch hat das Landgericht angenommen, daß der Angeklagte alle drei Taten unter den\nVoraussetzungen des Rückfalls (§ 48 StGB) begangen hat.\nDabei sind als die beiden den Rückfall begründenden Vorverurteilungen offensichtlich nur das Urteil des Landgerichts München II vom 7. Juli 1970 (wegen versuchter\nNotzucht) und das Urteil des Jugendschöffengerichts\nIngolstadt vom 3. Dezember 1970 (wegen Raubes) gewertet\nworden; denn das Urteil hebt nur darauf ab, daß der Angeklagte in diesen Fällen ebenfalls gewalttätig vorgegangen\nsei. Den übrigen früheren Verurteilungen liegen keine Gewalttaten zugrunde, so daß insoweit mangels näherer Begründung schon der kriminologische Zusammenhang nicht\nersichtlich wäre.\n\nDarauf, ob die beiden genannten Verurteilungen\nim Sinne des § 48 Abs. 3 Satz 1 StGB als eine einzige\nVerurteilung zu werten sind, kommt es nicht an. Denn\n\n&\n\nes fehlt schon an dem für die Anwendung des § 48 StGB\ngrundlegenden Erfordernis, daß von den zwei als rückfallbegründend in Betracht kommenden Straftaten die\nzweite abgeurteilte Tat nach der Verurteilung wegen der\nersten begangen worden ist (BGHSt 26, 387, 389 m.w.Nachw.).\nDas erste Urteil erging am 7. Juli 1970 (UA S. 4), während\ndie dem zweiten Urteil zugrunde liegende Tat am\n\n26. August 1969 begangen worden war (UA S. 15). Demnach\nkönnen die beiden genannten Taten nach den Feststellungen\nden Rückfall nicht begründen.\n\nZwar führt die Annahme des Rückfalls für die vorliegenden Taten nicht zu einer Änderung des Strafrahmens;\ndie Strafkammer hat jedoch den Rückfall ausdrücklich als\nstrafschärfend gewertet (UA S. 25), so daß aus diesem Grunde\nder Ausspruch über die Einzelfreiheitsstrafen und die Gesamtstrafe keinen Bestand haben kann.\n\nDer Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis,\ndie Einziehung des Führerscheins und die Anordnung einer\nSperrfrist wird von der Aufhebung nicht berührt.\n\nLoesdau Mösl Woesner\nzipfel Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-01-24/1-str-731-77","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-01-24/1-str-731-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:40.166239+00:00"}}