{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1978-01-17_1_StR_722_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-01-17","aktenzeichen":"1 StR 722/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ol\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nrn URTEIL\nA\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Jakob L EEE zus 1.1»\ngeboren am &. EB 1925 in VEREEED, Kreis Ve, zur\n\nZeit in Haft,\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 17. Januar 1978, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nLoesdau\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nPikart,\n\nDr. Woesner,\nZipfel,\nHerdegen\n\nals Beisitzende Richter,\nBundesanwalt EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 2\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom\n4b, August 1977 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes\nin Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung und sexuellem\n\nMißbrauch eines Kindes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt vergeblich Verletzung formellen und materiellen Rechts.\n\n1. Einen Verfahrensfehler sieht der Beschwerde-\n\nführer darin, daß das Schwurgericht es unterlassen habe, den\nzu Beginn der Ermittlungen vorübergehend als Täter verdächtigen Wolfgang Lage als Zeugen zu vernehmen. Die Revision\nteilt jedoch entgegen den Anforderungen des § 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO nicht mit, worüber Lagp hätte aussagen sollen.\nDie Aufklärungsrüge ist daher unzulässig. Soweit der Beschwerdeführer den Tatverdacht weiterhin auf Laß zu 1enken sucht, läßt er zudem außer Betracht, daß dessen Angaben\nüber seine Aufenthalte in der Tatnacht durch ein lückenloses Alibi nachgewiesen worden sind (UA S. 37).\n\n2. Der sachlich-rechtlichen Nachprüfung hält das\nUrteil ebenfalls stand.\n\nNach den tatrichterlichen Feststellungen hat der\nAngeklagte am Abend des 6. September 1975 die 11-jährige\nSonja PB aus dem Bereich bewohnter Baracken in ein etwa\n300 Meter entferntes Baumgrundstück gelockt, dort durch\neinen wuchtigen Schlag ins Gesicht zu Boden gestreckt, am\nUnterkörper entkleidet und beim Versuch, den Geschlechtsverkehr mit ihr auszuüben, zur Befriedigung seines Geschlechtstriebs erwürgt (UA S. 29 ff).\n\nVon diesem Tatgeschehen hat sich das Schwurgericht auf Grund einer Reihe von Anzeichen überzeugt, die in\nihrer Gesamtheit den Schluß auf die Täterschaft des Angeklagten rechtfertigten. Er kannte entgegen seiner ursprünglichen Einlassung den Tatort (UA S. 48) und wurde am Tattag in dessen unmittelbarer Nähe auf einem Fest gesehen (UA\n\nS. 52). Bei Durchsuchung seiner Wohnung entdeckte man ein\ngoldfarbenes Armbandkettchen, das Sonja auch in den letzten\nTagen vor ihrem Tod getragen hatte (UA S. 53). Die an der\nLeiche festgestellten Tatspuren zeigten erhebliche Parallelen zu den Spuren früherer Sexualstraftaten des Angeklagten\n(UA S. 58), insbesondere wiesen die Würgemale am Hals der\nToten in frappierender Weise seine \"Handschrift\" auf, so wie\nsie bereits im Jahre 1962 bei der damals von ihm sexuell\nmißbrauchten Christel GW in Erscheinung getreten war\n(UA S. 61). An der Leiche wurden ferner Fremdfaserspuren gesichert, die zwar keinem auffindbaren Kleidungsstück des Angeklagten zugeordnet werden konnten, aber mit - erfolglos\nabgestrittener - früherer Bekleidung zu koordinieren waren\n(UA S, 62, 64/65). Die Behauptung des Angeklagten, seit seiner Kastration (1967) sei sein Geschlechtstrieb völlig erloschen, erwies sich als falsch; nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme drehte sich vielmehr sein gesamtes Denken und\nTrachten weiterhin nur um sexuelle Dinge (UA S, 69), und er\nließ vor allem nicht davon ab, in auffälliger Weise kleinen\nMädchen nachzustellen (UA S. 68, 72). Im Laufe der Ermittlungen führte der Angeklagte die Kriminalbeamten direkt zu\ndem Baumgrundstück, auf dem die Leiche der Sonja PB zefunden worden war, wobei er vorgab, hier mit einem Begleiter\ndie Nacht verbracht zu haben (UA S. 46/47). Als die Beamten\nihm eröffneten, daß der Tatort unmittelbar in der Nähe liege, versuchte er seine Unschuldsbeteuerungen mit der Bemerkung zu unterstreichen, von ihm könnten doch keine Spuren gefunden worden sein; alle vorhandenen Spuren seien damals durch\nRegen vernichtet worden (UA S. 77/78).\n\nWas die Revision gegen die auf diese Indizien und\nnoch weitere Verdachtsgründe gestützte Beweiswürdigung vorträgt, vermag die Verurteilung nicht in Frage zu stellen.\n\nDer Umstand, daß der Angeklagte wegen seiner\nKastration zunächst deshalb in den Verdacht der Täterschaft\ngeraten war, weil in der Scheide des Opfers Prostataflüssigkeit vermutet wurde, jedoch keine Spermien gefunden werden\nkonnten (UA S. 39, 58), hinderte das Schwurgericht nicht\ndaran, sich nach dem späteren Ausschluß des Vorhandenseins\nvon Prostataflüssigkeit (UA S. 59) auf Grund anderer Beweismittel von der Täterschaft des Angeklagten zu überzeugen.\nDem standen auch die negativen Ergebnisse weiterer wissenschaftlich-kriminaltechnischer Untersuchungen (ua S. 4o, 46)\nnicht entgegen. So stellt es insbesondere keinen Rechtsfehler dar, wenn das Schwurgericht die fehlende Übereinstimmung\nder gesicherten Fremdfaserspuren mit den beim Angeklagten\nfeststellbaren Textilfasern damit erklärt, daß er auf Grund\nder in früheren Strafverfahren gesammelten Erfahrungen (UA\nS. 36) die bei der Tat getragene Kleidung, darunter einen\nfür den positiven Fasernvergleich in Betracht kommenden ro-\n\nten Pullover, beiseite geschafft hat (VA S. 39 - 41, 47/48,\n62 ££f).\n\nSoweit der Tatrichter die Einlassung des Angeklagten, sein Geschlechtstrieb sei mit der Kastration völlig erloschen, als widerlegt ansieht, ist die Beweiswürdigung ebenfalls frei von rechtlichen Bedenken. Daß die Laboruntersuchungen bei dem Angeklagten zwei verschieden hohe Testosteronwerte erbrachten, brauchte das Schwurgericht nicht als wesentlich ansehen; es konnte jedenfalls bei seinen Überlegungen davon ausgehen, daß der Wert nicht auf Null herabgesunken war (UA S, 75). Angesichts der Aussagen der geschiedenen Ehefrau des Angeklagten über ihre gemeinsamen intimen\nBegegnungen mußte auch der Reaktion des Angeklagten auf die\nVorführung von Pornofilmen kein größeres Gewicht beigemessen\nwerden (UA S. 33/34, LO, L2, 68 - 71, 7 £f).\n\nDie Meinung der Revision, daß am Handgelenk der\nLeiche ein heller Streifen hätte bemerkt werden müssen, wenn\nSonja re vor ihrem Tod das bei dem Angeklagten sichergestellte Armkettchen getragen hätte, geht fehl. Sie setzt\nAusmaße des Kettchens und Tragegewohnheiten voraus, über\ndie das Urteil keine Feststellungen trifft. Ebenso ist dem\nUrteil nicht zu entnehmen, daß Sonja Pfeil einige Tage vor\nihrer Ermordung 20 Dollar in ihrem Besitz gehabt haben soll\nund daß angeblich unmittelbar am Tatort eine amerikanische\nUnterhose gefunden wurde,\n\nEinen wesentlichen Hinweis auf die Täterschaft\ndes Angeklagten durfte das Schwurgericht auch dem Umstand\nentnehmen, daß er von sich aus den Regen in der Tatnacht erwähnt hatte (UA S. 77 - 79). Es entspricht gesicherter Erfahrung, daß man sich an zurückliegende Vorgänge solcher\nArt nur an Hand gewichtiger Anhaltspunkte erinnert; derartige Erinnerungsstützen hat der Angeklagte jedoch nach den\nUrteilsfeststellungen nicht vorgetragen (UA S. 79).\n\nDa die Beweiswürdigung auch sonst aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden kann, sind die über Tat und Tä-\n\nter getroffenen Feststellungen für das Revisionsgericht bindend.\n\nDie rechtliche Beurteilung des festgestellten\nSachverhalts ist fehlerfrei. Dasselbe gilt für den Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat.\n\nDie Revision ist somit zu verwerfen.\n\nLoesdau Pikart Woesner\nZipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-01-17/1-str-722-77","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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