{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1978-01-17_1_StR_714_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-01-17","aktenzeichen":"1 StR 714/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_ 714/77 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Starkstromelektriker Claus Siegfried H EEE\na ee dort geboren ande. mn 1956,\n\nSachbezeichnung: VB ı.. =.\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 17. Januar 1978, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nLoesdau als Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nPikart,\n\nDr. Woesner,\n\nZipfel,\n\nHerdegen\n\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt WW in der Verhandlung,\nBundesanwalt EM bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE aus WW 15 Verteidiger,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten He wird\ndas Urteil des Landgerichts Würzburg vom\n\n6. Juni 1977, soweit es diesen Angeklagten\nbetrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Würzburg hat den Angeklagten Ham\nwegen fortgesetzten unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit fortgesetztem unerlaubten\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln und mit fortgesetzter\nSteuerhinterziehung zu einer Jugendstrafe von unbestimmter\nDauer verurteilt, wobei das Mindestmaß ein Jahr und drei\nMonate, das Höchstmaß zwei Jahre beträgt.\n\nDie Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.\n\n1. Soweit der Angeklagte wegen fortgesetzten Erwerbs\nvon Betäubungsmitteln schuldig gesprochen worden ist,\nbestehen keine rechtlichen Bedenken. Insoweit beanstandet\nauch die Revision das Urteil nicht.\n\n2. Das Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit der Angeklagte auch wegen fortgesetzten Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit fortgesetzter\nSteuerhinterziehung verurteilt worden ist. Nicht eindeutig\nfestgestellt ist, ob die Taten des Angeklagten ein in\nMittäterschaft mit dem Angeklagten WB begangenes\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln darstellen. Der Beschwerdeführer hat VB zweimai mit seinem Pkw nach\nAmsterdam zur Beschaffung von Heroinzubereitungen und\nwieder zurückgefahren und in einem Falle das Betäubungsmittel zusammen mit WERE in einem Elektrostecker,\nder sich im Werkzeugkasten seines Personenwagens befand,\nversteckt (UA S. 12). Das Landgericht erblickt das Handeltreiben des Angeklagten in dem wissentlichen und eigennützigen Fördern der Heroingeschäfte des Angeklagten\n\nWer; seine Handlungsweise sei nicht als eine\nganz untergeordnete Tätigkeit zu werten, er habe sich\naktiv an dem Heroinschmuggel beteiligt, weil er nicht\nnur seinen Pkw und seine Beförderungsdienste, sondern\nauch das Versteck in dem Elektrostecker zur Verfügung\ngestellt habe (UA S. 23).\n\nKeine Bedenken bestehen gegen die Annahme von unerlaubtem Handeltreiben beim Mitangeklagten We ;\nErwerb und Einfuhr von Betäubungsmitteln, die dem Zweck\ndes späteren Absatzes dienen, sind nur unselbständige\nT-jilakte des Handeltreibens (BGHSt 25, 290). An diesem\nHandeltreiben hat sich der Angeklagte beteiligt, wenn\ner jeweils auch nur einen Teilakt, hier das Einführen\ngefördert hat. Seine Tätigkeit war zwar nicht von völlig\nuntergeordneter Bedeutung. Das Urteil enthält jedoch\nkeine ausreichenden Feststellungen zur Willensrichtung\ndes Angeklagten, die eine klare Abgrenzung von Beihilfe\nund Mittäterschaft ermöglicht. Der Wille eines Mittäters\nmuß darauf gerichtet sein, seinen Tatbeitrag nicht als.\nbloße Förderung fremden Tuns, sondern auch als Teil der\nTätigkeit des anderen und dementsprechend diese Tätigkeit\ndes anderen als eine Ergänzung des eigenen Tatanteils\nerscheinen zu lassen. Ob ein Beteiligter dieses enge\nVerhältnis zur Tat haben will, ist nach den gesamten Unmständen, die von der Vorstellung des Angeklagten umfaßt\nwaren, in wertender Betrachtung zu beurteilen (BGHSt 8,\n393, 396; 16, 12, 13; BGH GA 7b, 370; BGH, Urteile vom\n25. November 1975 - 1 StR 662/75 - und vom 17. März 1977 -\n1 StR 39/77; Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB § 47 Anm. 1\nmit weiteren Nachweisen). Wesentliche Anhaltspunkte können\n\nsein der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat,\nder Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft\noder doch wenigstens der Wille zur Tatherrschaft, so\n\ndaß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch\nvon seinem Willen abhängen. Der Angeklagte wußte zwar,\ndaß die von ihm ausgeführten Fahrten dem Heroinhandel\ndienen sollten (UA S. 16). Aus dem Urteil ist jedoch\nnicht zu entnehmen, daß der Angeklagte auf den Erwerb\nund den Absatz des Heroins einen maßgeblichen Einfluß\nnehmen konnte oder wollte. Die bloße Teilnahme an einer\nVerabredung mit den Angeklagten Vo und KeEEED,\nbei der auf Drängen des KB beschlossen wurde, daß\nder Beschwerdeführer mit seinem Kraftwagen zusammen mit\nVe, ser Heroin beschaffen sollte, nach Amsterdam\nfahren sollte, genügt dazu nicht. Der Angeklagte kannte\nweder Lieferanten von Betäubungsmitteln noch besaß er die\nMittel zum Einkauf; er sollte sich auch nicht im Verkauf\nbetätigen und nicht am Verkaufserlös beteiligt werden.\nNach den bisherigen Feststellungen bestand sein Interesse\nlediglich darin, für die Fahrten eine Entlohnung in Form\nvon Heroin zum Eigenverbrauch zu erhalten, da er sich zu\ndieser Zeit selbst heroinabhängig fühlte (UA S. 15).\n\nDie Frage der Mittäterschaft ist daher erneut zu\nprüfen. Da der fortgesetzte unerlaubte Erwerb mit dem\nunerlaubten Handeltreiben in Tateinheit steht, muß das\ngesamte Urteil aufgehoben werden.\n\n3. Im übrigen begegnet auch der Strafausspruch rechtlichen Bedenken. Die Annahme schädlicher Neigungen ist:\nzwar entgegen der Auffassung der Revision nicht rechtsfehlerhaft. Der Tatrichter hat jedoch eine Jugendstrafe\n\nvon unbestimmter Dauer festgesetzt, wobei das Mindestmaß ein Jahr und drei Monate, das Höchstmaß zwei Jahre\nbeträgt; er ist dabei ausdrücklich von der Regel des\n\n§ 19 Abs. 2 Satz 3 JGG abgewichen, in der Überzeugung,\ndaß der Angeklagte mit Sicherheit spätestens nach\n\neiner Strafverbüßung von zwei Jahren keine schädlichen\nNeigungen mehr haben werde und auch eine höhere Strafe\nals zwei Jahre nicht mehr schuldangemessen sei. Zwar\n\nkann das Gericht von der Sollvorschrift des § 19 Abs. 2\nSatz 3 JGG aus rechtlich beachtlichen und billigenswerten\nGründen abweichen (BGHSt 14, 198, 200, 201). Die von der\nStrafkammer angeführte Begründung reicht jedoch nicht aus,\nda sie sich nur mit dem Höchstmaß, jedoch nicht mit dem\nMindestmaß befaßt. Da das Urteil keine Ausführungen zur\nAnrechnung der Untersuchungshaft enthält, ist davon auszugehen, daß diese auf das Höchstmaß der Jugendstrafe anzurechnen ist. Das ergibt sich aus der Vorschrift des\n\n§ 52 a Abs. 2 JCG, die das Landgericht bei der Bemessung\ndes Unterschieds zwischen Höchst- und Mindestmaß offenbar\nübersehen hat. Da die Untersuchungshaft bereits im Zeitpunkt der Urteilsverkündung fast 6 Monate betrug, war\n\ndas Höchstmaß dem Mindestmaß so weit angenähert, daß die\nVerurteilung praktisch bereits den Charakter einer bestimmten Strafe hat. Damit entfällt der erzieherische\nZweck einer Verurteilung der Jugendstrafe von unbestimmter\n\nDauer, auf den es der Tatrichter selbst abgestellt hat\n(vgl. Brunner JGG 4. Aufl. § 19 Anm. 3 b im Anschluß\nan OLG Hamm NJW 1957, 193; Dallinger/Lackner JGG § 19\nRdn. 17). Darauf weist die Revision mit Recht hin.\n\nLoesdau Pikart Woesner\nZipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-01-17/1-str-714-77","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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