{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1978-01-10_1_StR_735_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-01-10","aktenzeichen":"1 StR 735/77","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"7\n\n068\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 735/77 BESCHLUSS\nBIIEET, | |\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlosser Manfred M ED aus woGiEn-Ve, geboren an WER 1953 in NEE /Lanikreis\n\nWo, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nA\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\n\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Januar 1978 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts München II vom 9. August 1977\nmit den Feststellungen aufgehoben\n\na) soweit der Angeklägte in den Fällen II 1 und\n4 der Urteilsgründe wegen vorsätzlichen Voll-\n' rausches verurteilt worden ist,\nb) im gesamten Strafausspruch.\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat ausgeführt:\n\n\"Die Verurteilung wegen vorsätzlichen Vollrausches kann\nkeinen Bestand haben, weil vorsätzliches Handeln nicht einwandfrei festgestellt ist. Im Falle 1 (S. 6 - 9 UA) ist im\nUrteil ausgeführt, \"bei der den ganzen Abend erfolgenden\nAlkoholaufnahme\" sei es dem Angeklagten klar gewesen, \"daß\ner in einen erheblichen Rauschzustand geraten könne\"\n\n(Ss. 8/9 UA). Damit ist noch nicht einmal der bedingte\nVorsatz dargetan, der erfordert, daß der Täter den als\nmöglich vorgestellten Erfolg auch im Rechtssinne gebilligt\nhat. Die Vorstellung des Angeklagten, in einen \"erheblichen\nRauschzustand\" geraten zu können, reicht aber auch im\nübrigen zur Annahme des inneren Tatbestandes eines Vergehens des § 330 a nicht aus. Der Vorsatz des Täters muß\nvielmehr darauf gerichtet sein, in einen die Zurechungsfähigkeit ausschließenden Rausch (\"Vollrausch\") zu geraten.\nDaß sich der Angeklagte in diesem Sinne vorsätzlich berauscht hat, läßt sich auch dem Urteilszusammenhang, insbesondere der rechtlichen Würdigung (S. 20/21 UA), nicht\nzweifelsfrei entnehmen,\n\nÄhnlich liegt es im Fall 4 (S. 40/11 UA). Auch wenn\nhier im Urteil ausgeführt ist, der Angeklagte sei sich bewußt gewesen, daß er durch den \"erheblichen weiteren Alkoholgenuß\" anschließend \"stark betrunken\" sein werde (S. 11\nUA), so ist auch damit der wenigstens bedingte Vorsatz\nnicht bedenkenfrei dargetan, zumal nicht festgestellt\nwerden konnte, welche Alkoholmenge der Angeklagte vor dem\nGenuß des erst unmittelbar vor der Tat gestohlenen Weines\ngetrunken hat.\n\nDie Verurteilung wegen vorsätzlichen, statt möglicherweise nur fahrlässigen Vergehens nach § 330 a StGB kann den\nAngeklagten im Schuld- und im Strafausspruch beschweren.\n\nFerner sind die Feststellungen hinsichtlich der Rückfallvoraussetzungen in den Fällen 2 und 5 unzulänglich. Das\nUrteil läßt insoweit die Angabe der Tatzeiten der Vorverur-\n\nteilungen vermissen, so daß nicht nachgeprüft werden kann,\nob etwa Rückfallverjährung (§ 48 Abs. 4 StGB) eingetreten\nist, mag dies nach den Urteilsdaten auch nicht naheliegen.\nDen Urteilsgründen ist keinerlei Hinweis dafür zu entnehmen, daß das Landgericht diese Frage geprüft hat (vgl.\nSs. 23, 24 UA).\"\n\nDem wird beigetreten. Da nicht ausgeschlossen werden\nkann, daß sich die - jetzt aufgehobenen - Schuldsprüche\nund die Strafaussprüche in den Fällen II 2 und 5 der Urteilsgründe auch auf die Einzelstrafe im Fall II 3 ausgewirkt haben, hat der Senat den gesamten Strafausspruch\naufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet,\n\nMayr Loesdau Mösl\nWoesner Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-01-10/1-str-735-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-01-10/1-str-735-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:39.493677+00:00"}}