{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-12-20_1_StR_596_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-12-20","aktenzeichen":"1 StR 596/77","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"E0ey\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR_ 596/77 BESCHLUSS\nan 17\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHorst Erwin F CE zus OCEEEEEEEEE, dort geboren\nam 8. GER 1940, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Diebstahls in besonders schwerem Fall u.a.\n\n2\n\nu\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 20. Dezember 1977 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Ellwangen/Jagst vom 28. Juni 1977\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen dreier Diebstähle, zwei davon in\neinem besonders schweren Fall, je in Tateinheit\nmit Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt wird;\n\n2. im Ausspruch über die Einzelstrafe im Falle II 1\nder Urteilsgründe und über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nZum Schuldspruch im Falle II 1 der Urteilsgründe hat\nder Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 19. Oktober 1977 ausgeführt:\n\n\"Im Fall II 1 hat die Strafkammer nicht feststellen\nkönnen, ob der Angeklagte das Hoftor erst aufwuchtete, als er mit dem PKW des Zeugen H@B davorstand,\noder ob er dies schon zuvor getan hatte, um mit dem\nPKW sofort weiterfahren zu können (UA S. 6). Unter\ndiesen Umständen hätte zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden müssen, daß er das Hoftor erst\ndann aufgewuchtet hat, als er mit dem PKW den Hof\nverlassen wollte. Dann liegt jedoch kein besonders\nschwerer Fall des Diebstahls i.S.v. § 243 Abs. 1\nNr. 2 StGB vor. Diese Vorschrift bezieht sich nicht\nauf Räumlichkeiten und deren Schutz durch Zäune, Mauern\noder Tore (Schönke-Schröder, StGB 18. Aufl. § 243\nRdn. 24; Dreher, StGB 37. Aufl. § 243 Rdn. 23).\n\nEinen besonders schweren Fall i.S.v. § 243 Abs. 1\n\nNr. 1 StGB hat schon die Strafkammer nicht angenommen;\ner kommt deshalb nicht in Betracht, weil der Angeklagte dadurch, daß er das Hoftor von innen aufgewuchtet hat, nicht eingebrochen, sondern ausgebrochen\nist (Dreher aaO § 243 Rdn. 7). Es kommt daher in Betracht, daß die Strafkammer zu Unrecht einen besonders\nschweren Fall des Diebstahls angenommen hat. Hiervon\nkönnen sowohl die im Fall II 1 verhängte Einzelstrafe\nwie auch die Gesamtstrafe beeinflußt worden sein.\"\n\nDem schließt sich der Senat an. Im übrigen hat die\nNachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben.\n\nDer Ausspruch über die Einziehung, die Sperre für die\n\nErteilung einer Fahrerlaubnis und die Führungsaufsicht bleibt\nvon der Aufhebung unberührt.\n\nLoesdau Mösl Pikart\nZipfel Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-12-20/1-str-596-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-12-20/1-str-596-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:39.208009+00:00"}}