{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-12-20_1_StR_287_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-12-20","aktenzeichen":"1 StR 287/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR_287/77 URTEIL\n20. Aa, tr\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Zahnarzt Erich Sch EB aus MED,\ngeboren am BB. EB 1925 in LED, Kreis Lei (CSR),\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Anstiftung zum Mord\n\nY/\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 20. Dezember 1977, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nLoesdau\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nZipfel,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. Dr. Pau: EEEEB\nals Verteidiger,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts München I vom 8. Juli 1976\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nN\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten Schgp wegen\nAnstiftung zum Mord zu lebenslanger Freiheitsstrafe, die\nMitangeklagte SEHE wegen Mordes zur Freiheitsstrafe von\ndreizehn Jahren verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten Schgs rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.\n\nI. Die Verfahrensrügen,.\n\n1. Die Revision beanstandet, daß ein gegen die drei\nBerufsrichter des Schwurgerichts erhobenes Ablehnungsgesuch zu Unrecht zurückgewiesen worden sei (§ 338 Nr. 3\nStPO).\n\nDie Besorgnis der Befangenheit hatte die Verteidigung\nin dem Ablehnungsgesuch darin begründet gesehen, daß der\nVorsitzende des Schwurgerichts dem Angeklagten zwei Pflichtverteidiger bestellt hatte, obwohl sich bereits drei Wahlverteidiger gemeldet hatten.\n\nNach den glaubhaft gemachten Ablehnungstatsachen hat\nder Vorsitzende die beiden Pflichtverteidiger neben den\nWahlverteidigern bestellt, um die Durchführung des umfangreichen Verfahrens auch im Interesse des Angeklagten sicherzustellen; dies hielt er für notwendig, weil zwei der drei\nWahlverteidiger in dem gleichzeitig vor der 19. Strafkammer\ndes Landgerichts München I anhängigen umfangreichen Betrugs-\n\nverfahren gegen RB - das inzwischen auch beim Senat\nanhängig gewesen ist - tätig waren. Daß unter diesen Unständen der Vorsitzende - und mit ihm die beiden richterlichen Beisitzer - die Möglichkeit einer Terminskollision\nder beiden Verfahren nicht ausschließen zu können glaubte\nund für diesen Fall Vorsorge treffen wollte, läßt schon\nnicht darauf schließen, daß er gegenüber den Wahlverteidigern ein unbegründetes Mißtrauen gezeigt hätte; um so weniger ist die Maßnahme des Vorsitzenden geeignet, beim Angeklagten unter verständiger Würdigung die Besorgnis der Befangenheit der Richter zu begründen.\n\nIm übrigen trägt die Revision nicht vor, daß durch\ndie Bestellung der Pflichtverteidiger die Wahlverteidigung\nbehindert oder in ihrem Verteidigungskonzept gestört worden wäre.\n\n2. Daß der Angeklagte nicht als Nebenkläger in Richtung gegen die Mitangeklagte S@W9 zugelassen worden ist,\nentspricht der Rechtslage. Der Senat hat in seinem Beschluß\nvom 15. November 1977, mit dem er den neuerlichen Antrag\ndes Beschwerdeführers auf Zulassung als Nebenkläger verworfen hat, im einzelnen dargelegt, warum der Angeklagte\nnicht gegenüber der Mitangeklagten S@@P, die er nach den\nFeststellungen des angefochtenen Urteils zum Mord an seiner Ehefrau angestiftet hat, Nebenkläger sein kann. Diese\nDarlegungen gelten auch für das Revisionsverfahren.\n\n3. Der Revisionsführer ist der Ansicht, in der Hauptverhandlung vom 5. Mai 1976 hätten der Vorsitzende und\nder Berichterstatter des Schwurgerichts zu Unrecht ihre\n\n|\nN\n\nKenntnisse aus der ausgesetzten Hauptverhandlung vom\nFebruar 1976 als \"gerichtsbekannte Tatsachen\" wiedergegeben. Diese Kenntnisse hätten nur durch Zeugenbeweis in\ndie Hauptverhandlung eingeführt werden dürfen; durch ihr\nVerhalten hätten sich die Berufsrichter selbst zu Zeugen\nim Sinne des § 22 Nr. 5 StPo gemacht und seien daher von\nder weiteren Verhandlung ausgeschlossen gewesen (Verstoß\ngegen § 338 Nr. 2 StPO). Zudem hätten die mitgeteilten\nTatsachen keinesfalls als gerichtsbekannt verwertet werden dürfen, da die beiden Schöffen an der ausgesetzten\nfrüheren Hauptverhandlung vom Februar 1976 nicht beteiligt\ngewesen seien, so daß nicht die Kenntnis des gesamten Gerichts gegeben gewesen sei.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Zwar ist nach § 261 StPO\ngrundsätzlich der Inbegriff der Verhandlung die ausschließliche Erkenntnisquelle für die Überzeugungsbildung des\nTatrichters. Eine Ausnahme besteht jedoch insoweit, als\nTatsachen offenkundig sind; hierunter fallen sowohl allgemeinkundige als gerichtskundige Tatsachen. Ein Wissen,\ndas der Richter in genügend sicherem Maße besitzt, weil\ner es auf Grund seiner bisherigen richterlichen Tätigkeit\nzuverlässig erworben hat, braucht ihm nicht mehr durch die\nHauptverhandlung vermittelt zu werden (BGHSt 6, 292).\n\nZwar sind dem Zurückgreifen auf Ergebnisse einer früheren\nBeweisaufnahme Grenzen gesetzt, die sich vor allem aus der\nAufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ergeben, die es erfordert, daß die Einzelheiten der Tatausführung stets in\nder Hauptverhandlung aufzuklären sind. Gegen diesen Grundsatz hat das Schwurgericht jedoch nicht verstoßen. Nach\nder Sitzungsniederschrift haben der Vorsitzende und der\n\nBerichterstatter als übereinstimmendes Wissen der drei\nBerufsrichter wiedergegeben, was Frau S@8 über ihre\nintimen Beziehungen zum Angeklagten und im wesentlichen\n\nzur Sache in der Hauptverhandlung vom Februar 1976 ausgesagt hatte (Bd. VII Bl. 2523, 2524 d.A.); durch diesen\nVortrag wurde die Beweisaufnahme über den Tathergang nicht\nersetzt, vielmehr wurden alle dem Gericht zugänglichen Beweise erhoben und nur zusätzlich die gerichtskundigen Tatsachen bekanntgegeben. Dadurch wurden aber die drei Berufsrichter nicht zu Zeugen; es ist auch nicht erforderlich,\n\ndaß sämtliche Mitglieder des Kollegialgerichts die gerichtskundigen Tatsachen kennen, es genügt vielmehr jedenfalls\n\ndas Wissen der Mehrheit, hier also der drei Berufsrichter\n(Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 244 Rdn. 202\nm.Nachw.).\n\nOb die Verwertung von gerichtskundigen Tatsachen allgemein durch einen Grundsatz des Inhalts eingeschränkt ist,\ndaß Tatsachen, die sich unmittelbar auf den gegen den Angeklagten erhobenen Schuldvorwurf beziehen, nicht als gerichtskundig verwertet werden dürfen (vgl. BGH aaO S. 294;\nGollwitzer aa0 Rdn. 200), kann hier dahinstehen. Denn zum\neinen ging es hier nicht um die Ablehnung eines Beweisamtrages wegen Offenkundigkeit der zu beweisenden Tatsache,\nso daß also nicht - wie im Regelfall des § 244 Abs. 3 StPO -\nein Beweismittel durch die Annahme der Gerichtskundigkeit\nvon Tatsachen ersetzt werden sollte; vielmehr geschah die\nBekanntgabe der gerichtskundigen Tatsachen im Rahmen der\nVernehmung der Mitangeklagten SW im Anschluß an zahlreiche Vorhalte, die dieser aus verschiedenen Aktenteilen\ngemacht worden waren (Bd. VII Bl. 2519 d.A.), also selbst\nim Wege des Vorhalts. Das war aber zulässig; denn für die\n\näußeren und inneren Tatsachen, die unmittelbar den Tatbestand ausmachen, darf die Gerichtskundigkeit zumindest\nunterstützend herangezogen werden (Kleinknecht, StPO 33. Aufl.\n§ 244 Rdn. 11). Nichts anderes ist hier geschehen; denn die\nAngeklagte S@#B hat sich auch in der neuen Hauptverhandlung\nausführlich zur Sache eingelassen (vgl. UA S. 103). Im übrigen hat die Revision nicht gerügt, daß unmittelbar auf die\nTat des Angeklagten bezügliche Tatsachen als gerichtskundig\nbehandelt worden seien.\n\n§ 261 StPO ist nicht verletzt; denn durch den Bericht\ndes Vorsitzenden und des Berichterstatters sind die in Rede\nstehenden Vorgänge ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung\neingeführt worden.\n\n4. Die Revision beanstandet, daß das Schwurgericht\nzu Unrecht ein Zeugnisverweigerungsrecht des Rechtsanwalts\nBEER als des früheren Verteidigers der Mitangeklagten Sb\nangenommen habe; darin liege eine Verletzung des 8 338 Nr. 8\n1.V.m. § 53 Abs. 1 Nr. 2, 3 StPO.\n\nIn der Hauptverhandlung hatte die Verteidigung den\nZeugen Bossi gefragt:\n\n„Haben Sie von sich aus jemals Frau SGB wörtlich\noder dem Sinne nach erklärt, sie bekomme nur\n\nvier bis fünf Jahre, wenn es gelinge, den Sch\nrichtig einzutauchen und nachzuweisen, daß Frau\nS@EB zur Tatzeit unzurechnungsfähig war”? Haben\nSie dabei eine Bewegung mit dem Daumen nach unten\ngemacht?\"\n\nAuf diese Frage hat Rechtsanwalt BEEB unter Berufung auf\n\nseine anwaltliche Schweigepflicht die Antwort verweigert;\n\ndurch Gerichtsbeschluß wurde insoweit ein Zeugnisverweigerungsrecht anerkannt (Bd. VII Bl. 2575 d.A.).\n\nDie Rüge dringt nicht durch. Zwar ist der Revision zuzugeben, daß eine eigene Äußerung des Verteidigers gegenüber dem Mandanten dem Verteidiger im Wortsinne weder \"anvertraut\" noch \"bekanntgeworden\" ist (§ 53 Abs. 1 Nr. 2, 3\nStPO). Der Begriff des Bekanntwerdens ist jedoch ausdehnend\nauszulegen und kann auch den Inhalt beruflicher Gespräche\numfassen (Meyer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 53\nRdn. 15). Nur so wird das durch § 53 StPO geschützte Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigten\nin seinem Wesensgehalt erfaßt; denn der Schutz wäre unvollkommen, wenn die vertrauliche Aussprache zwischen Verteidiger und Mandanten zerlegt werden könnte in die Äußerungen\ndes einen und des anderen Teils, weil aus den Äußerungen\nder Vertrauensperson auf den Inhalt des ihr Bekanntgewordenen oder Anvertrauten geschlossen werden könnte oder\numgekehrt der Sinn einer Äußerung der Vertrauensperson\nmöglicherweise nicht richtig gedeutet werden könnte, wenn\nnicht auch der Zusammenhang des Vertrauensgespräches bekannt wäre. Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden,\nwenn der Tatrichter die Frage nach einer im Zusammenhang\neines Gespräches zwischen dem Verteidiger und der Beschuldigten S@#® gefallenen Äußerung nicht zugelassen hat,\nnachdem sich der Verteidiger insoweit auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen hatte.\n\n7/\n\n5. Die Revision rügt, daß Beweisamträge auf Vernehmung\neines Polizeibeamten CB und eines astrologischen Sachverständigen nicht verbeschieden worden seien.\n\nDer Sachvortrag der Revision trifft nicht zu. Der Polizeibeamte CE ist nach dem Beweisamtrag vom 25. Mai\n1976 noch zweimal vernommen worden (am 1. und am 3. Juni\n1976 - Bd. VIII Bl. 2726, 2768 d.A.); die Zuziehung eines\nastrologischen Sachverständigen ist abgelehnt worden durch\nBeschluß vom 29. Juni 1976 (Bd. VIII Bl. 2888 d.A.), den\ndie Revision weiter nicht beanstandet.\n\n6. Der Beschwerdeführer rügt als Verstoß gegen § 261\nStPO, daß sich das Schwurgericht vorzeitig, schon vor dem\nEnde der Beweisaufnahme, eine Überzeugung von der Schuld\ndes Angeklagten gebildet habe; das ergebe sich aus dem Beschluß über die Nichtvereidigung der Zeugin Sp@iB vom\n24. Juni 1976, in dem es heiße: \"Die Zeugin erscheint zumindest verdächtig, wissentlich versucht zu haben, zu\nerreichen, daß der Angeklagte Sch nicht bestraft wird,\nobwohl er eine Straftat begangen hatte ...\" (Bd. VIII\nBl. 2824 d.A.).\n\nDie Rüge ist unbegründet. Nachdem die Verteidigung\nbeantragt hatte, einen Beschluß über die Frage der Vereidigung dieser Zeugin zu erlassen, mußte sich der Tatrichter darüber schlüssig werden, ob gegen die Zeugin der\nVerdacht der Begünstigung (§ 60 Nr. 2 StPO, § 257 StGB)\nbestand; da Begünstigung nur mit Bezug auf eine rechtswidrige Tat eines anderen begangen werden kann, mußte\n\n- 20 -\n\nsich das Schwurgericht in dem Beschluß eine Meinung darüber\nbilden, ob ein dahingehender Verdacht vorlag. Eine Festlegung in der Schuldfrage ist darin nicht zu erblicken,\nzumal es in dem beanstandeten Beschluß an späterer Stelle\nheißt, \"daß Frau Sp@P im Laufe des Ermittlungsverfahrens\nmöglicherweise für ... den Angeklagten Sch tätig geworden ist, um einen bestimmten Vorwurf von ihm abzuwenden\",\nDaraus ergibt sich eindeutig, daß der von der Revision aus\ndem Zusammenhang genommene Satz nur so zu verstehen ist,\nFrau Sp habe dem Angeklagten, der aus ihrer Sicht eine\nStraftat begangen haben konnte, möglicherweise helfen wollen.\n\n§ 60 Nr. 2 StPO ist ebenfalls nicht verletzt. Das Landgericht hatte den Verdacht, daß die Zeugin den Angeklagten\nschon im Ermittlungsverfahren durch eine bereits abgeschlossene Aussage begünstigt hat; das genügt für die Bejahung\ndes Vereidigungsverbots.\n\n7. Vergeblich rügt die Revision eine Verletzung des\n§ 265 StPO.\n\nAm 30. Verhandlungstag wies der Vorsitzende den Angeklagten darauf hin, daß statt eines in Mittäterschaft begangenen Mordes ein Verbrechen der Anstiftung zum Mord in\nBetracht kommen könne.\n\nDie Verteidigung stellte darauf den Antrag, \"die\nHauptverhandlung gemäß § 265 Abs. 4 StPO auszusetzen, bis\ndas Gericht die Tatsachen bekanntgegeben hat, welche\ndiese mögliche Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts\nrechtfertigen\" (Bd. VIII Bl. 2938 d.A.).\n\n- 11 -\n\nAm nächsten Verhandlungstag, dem 2. Juli 1976, wies\ndas Landgericht den Angeklagten ausführlich auf die Tatsachen hin, von denen möglicherweise für die Annahme einer\nAnstiftung zum Mord ausgegangen werden könne (Bl. 2947\nd.A.); eine Ablichtung des Hinweises wurde der Verteidigung\nund dem Angeklagten ausgehändigt (Bl. 2949 d.A.). Wenn das\nLandgericht es unter diesen Umständen abgelehnt hat, die\nHauptverhandlung länger als bis zu den weiteren Verhandlungstagen vom 5., 6. und 8. Juli 1976 zu unterbrechen,\ndann ist das um so weniger zu beanstanden, als es dem Wortlaut des Antrages, die Hauptverhandlung bis zur Bekanntgabe der Tatsachen zu unterbrechen, voll entsprochen hatte\nund der Angeklagte darüber hinaus auch an den weiteren Verhandlungstagen Gelegenheit hatte, sich auf den Hinweis einzustellen und ihm erforderlich erscheinende Anträge zu\nstellen.\n\n8. Die Revision beanstandet die Ablehnung eines Hilfsamtrags des Angeklagten, weitere Sachverständige dazu zu\nhören, daß die Mitangeklagte SEM voll schuldfähig gewesen\nsei; wäre diesem Antrag stattgegeben worden - so trägt die\nRevision vor -, dann hätte sich ergeben, daß eine nicht\nvermindert schuldfähige Frau S@ nicht auf den vom Tatrichter angenommenen \"höchst törichten\" Tatplan des Ange-\n\nklagten eingegangen wäre, sondern daß sie dann nur als\n_ Alleintäterin gehandelt haben könnte.\n\nDie Rüge ist jedenfalls deshalb unbegründet, weil\ndas Urteil gegen den Angeklagten Sch nicht auf der\nAblehnung dieses Hilfsamtrages beruhen kann. Das Schwur-\n\n- 12 -\n\ngericht hat lediglich zu Gunsten der Angeklagten S@ verminderte Schuldfähigkeit unterstellt, hat aber aus dieser\nUnterstellung keine für den Angeklagten Schromm nachteiligen\nSchlüsse gezogen (UA S. 372).\n\n9. Die Verteidigung hatte einen Hilfsbeweisamtrag auf\nErholung eines Gutachtens darüber gestellt, \"daß Äther, wie\ner bei der Obduktion der Leiche von Frau Sch@# festgestellt wurde, auch auf der Einnahme von Medikamenten beruhen kann\", Diesen Hilfsbeweisamtrag hat das Schwurgericht\nin den Urteilsgründen zurückgewiesen, weil es die behauptete\nTatsache als wahr unterstellt hat.\n\nDiese Wahrunterstellung hat das Landgericht - entgegen\nder Meinung der Revision - eingehalten. Es hat die Möglichkeit der Einnahme von ätherhaltigen Medikamenten angenommen\nund hat nicht ausgeschlossen, daß Frau Sch vor ihren\nTode solche Medikamente eingenommen hat (UA S. 337); es hat\nlediglich nicht den vom Beschwerdeführer hieraus gewünschten Schluß gezogen. Das kann aber mit der Revision nicht\nbeanstandet werden.\n\n10. Die Revision erhebt weiter eine Reihe von Aufklärungsrügen.\n\na) Der Beschwerdeführer behauptet, bei der Einnahme\ndes Augenscheins im Hause Sch sei das Anerbieten eines Vetters des Angeklagten, Hansi Sch, das Gericht\ndurch das Haus zu führen und Erläuterungen zu geben, ab-\n\nU\n\n- 13 -\n\ngelehnt worden; dadurch seien dem Gericht Erkenntnismöglichkeiten beschnitten worden, die sich zu Gunsten des Angeklagten hätten auswirken müssen. Diese Behauptung wird weder\ndurch das Sitzungsprotokoll (Bd. VIII Bl. 2813 bis 2815 d.A.)\nnoch durch die dienstlichen Erklärungen der am Augenschein\nBeteiligten bewiesen; das Protokoll weist vielmehr aus, daß\nalle Prozeßbeteiligten zu Fragen und zur Abgabe von Erklärungen aufgefordert worden sind.\n\nb) Die Behauptung, daß die Verteidiger von weiteren\nBeweisamträgen über die Ehe des Angeklagten abgehalten worden seien, entbehrt jeden Beweises; sie ist vielmehr widerlegt durch die dienstlichen Äußerungen der Richter und die\nErklärungen mehrerer Verteidiger.\n\nc) Die Zuziehung eines weiteren Sachverständigen zur\n\nPrüfung der Glaubwürdigkeit der Mitangeklagten S@B prauchte sich dem Schwurgericht nicht aufzudrängen; es hat sich\nsorgfältig mit dem Gutachten der Sachverständigen Prof.\nDr. MiEEB-L U auseinandergesetzt und hat im Urteil\neingehend die Aussagen der Mitangeklagten S@P mit allen\nUnrichtigkeiten, Widersprüchen und Ungenauigkeiten gewürdigt (UA S. 242 ff).\n\nd) Die Rüge, der Tatrichter habe das Tatmotiv der\nMitangeklagten S@® nicht ausreichend gewürdigt, ist unzulässig, da sie sich darauf stützt, das Gericht \"hätte den\nanwesenden Sachverständigen Dr. Bi@EB erschöpfend zu der\nFrage hören können, ob die krasse Eigen- und Eifersucht\nalleiniges Tatmotiv der Sg gewesen sein mag\" (Rev.begr.\nS. 126). Die Revision kann aber nicht darauf gegründet\n\n- 4, -\n\nwerden, daß ein benutztes Beweismittel nicht ausgeschöpft\nworden sei.\n\ne) Die Revision vermißt eine Ortsbesichtigung der\nW@Bhricke zur Nachprüfung, ob es möglich gewesen sei, daß\ndie Mitangeklagte S@ihren Angaben entsprechend die zur\nBetäubung des Tatopfers benutzten Wattebäuschchen bei der\nFahrt über diese Brücke in die WEB geworfen habe.\n\nEine solche Ortsbesichtigung war weder beantragt noch\nnach Sachlage geboten. Frau S@B hat nämlich nicht behauptet, die Wattebäuschchen in die WEB geworfen zu haben,\nsondern sie hat nach den Feststellungen diese Bäuschchen\n\"wahrscheinlich weggeworfen, als sie über die W@ßbrücke\ngefahren sei\" (UA S. 111).\n\nII. Auch die Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler auf.\n\n1. Der Revision kann nicht zugegeben werden, das\nSchwurgericht habe zum Tathergang, insbesondere zum Tatplan des Angeklagten, keine hinreichenden Feststellungen\ngetroffen, sondern sich mit Hypothesen und Unterstellungen\nbegnügt. Der Tatrichter hat seine lückenlosen Feststellungen vielmehr auf die sorgfältig gewürdigten Angaben der Mitangeklagten S@M® in Verbindung mit zahlreichen weiteren Beweisanzeichen gegründet; bloßen Vermutungen hat er keinen Raum gegeben.\n\n2. Die von der Revision angenommenen Verstöße gegen\n\ndie Denkgesetze und gegen Erfahrungssätze (Rev.begr. S. 133\nbis 153) liegen nicht vor.\n\nf2\n\n- 15 -\n\nDies gilt insbesondere für die Darlegungen des Schwurgerichts zur Frage des Alibis des Angeklagten. Die Revision\nmeint, das Landgericht habe ausführlich dargelegt und zu\nLasten des Angeklagten gewertet, wie peinlich genau er an\nder Konstruktion seines Alibis für die Tatzeit gearbeitet\nhabe; das aber sei vom Standpunkt des Tatrichters aus sinnlos, da der Angeklagte nicht als Täter oder Mittäter, sondern als Anstifter des Mordes an seiner Ehefrau angesehen\nwerde. Für den Anstifter aber habe die Frage des Alibis\nkeinerlei Bedeutung, da es für ihn unerheblich sei, wo er\nsich zur Tatzeit aufgehalten habe.\n\nBei diesen Darlegungen der Revision ist verkannt, daß\nder Angeklagte bei dem vom Landgericht festgestellten Tatplan nicht davon ausgehen konnte, gegen ihn werde nach dem\nTode seiner Ehefrau - sofern sich ein Tatverdacht gegen ihn\nrichte - nur als Anstifter und nicht als möglichen Alleinoder Mittäter ermittelt. Dem Vorwurf der Täterschaft aber\nmußte er mit dem Aufbau eines lückenlosen Alibis begegnen;\nwenn seine Täterschaft ausschied, konnte er hoffen, seine\nGeliebte werde als Täterin unentdeckt bleiben und die Ermittlungen nach einem unbekannten Täter würden erfolglos\nverlaufen. Ein Denkfehler ist in den dahingehenden Erörterungen des Schwurgerichts daher nicht zu ersehen.\n\n3. Die angeblichen Widersprüche in den Urteilsgründen,\nauf die sich die Revision beruft (Rev.begr. S. 154 bis 172),\nliegen in Wahrheit nicht vor. Auf etwaige Widersprüche zwischen den Feststellungen des angefochtenen Urteils und den\nvon der Revision bezeichneten Stellen des Akteninhalts kann\ndas Rechtsmittel nicht gestützt werden.\n\n- 16 -\n\n4. Die Schlüsse, die das Schwurgericht gezogen hat,\nsind insgesamt möglich; zwingend müssen sie nicht sein.\nAuch die Annahme des \"insgeheimen Mordplans\" des Angeklagten, den die Revision (Begründungsschrift vom 14. März 1977)\nals \"Phantasiegebilde\" bezeichnet, ist eine nach den Feststellungen mögliche Schlußfolgerung, die aus Rechtsgründen\nnicht beanstandet werden kann. Was die Revision als andere,\nvom Tatrichter angeblich zu Unrecht nicht erörterte Möglichkeit der Tatausführung darzulegen versucht, ist reine\nSpekulation und brauchte vom Landgericht nicht untersucht\nzu werden (Rev.begr. S. 176 ff). Die Annahme der Revision,\ndie Mitangeklagte S@B sei aus Eigensucht und Eifersucht\nvon sich aus zur Tötung von Frau Sch@ fest entschlossen\ngewesen, so daß sie dazu nicht mehr habe angestiftet werden können, steht im Widerspruch zu den rechtsfehlerfrei\n\ngetroffenen Feststellungen des Urteils und kann daher vom\nRevisionsgericht nicht berücksichtigt werden; das Schwur-\n\ngericht hat vielmehr die Kausalität der Anstiftung durch\nden Angeklagten für die Tat der Mitangeklagten SEP unangreifbar festgestellt.\n\n- 17 -\n\nIII. Nach allem ist die Revision des Angeklagten als\nunbegründet zu verwerfen. Damit erledigt sich auch die\nnicht näher begründete sofortige Beschwerde gegen den Kostenausspruch des angefochtenen Urteils.\n\nLoesdau Mösl Pikart\n\nZipfel Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-12-20/1-str-287-77","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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