{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-12-13_1_StR_670_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-12-13","aktenzeichen":"1 StR 670/77","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 670/77 BESCHLUSS\n\n3jın Tr\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kellner Abdallaı D EEE, ohne festen\n\nWohnsitz, geboren am WB. EEE 1945 in Kup (IE),\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung u,a.\n\non\net\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Dezember 1977 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und\n\nN \"Ztpo einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten DEE wird\ndas Urteil des Landgerichts München I von\n5. Mai 1977\n\na) im Schuldspruch geändert; der Angeklagte\nDadstan und der Mitangeklagte Al-RB werden im Falle II 3 der Urteilsgründe wegen\nversuchter gemeinschaftlicher Nötigung in\nTateinheit mit zwei rechtlich zusammentreffenden\nVergehen der gefährlichen Körperverletzung verurteilt;\n\nb) im Ausspruch über die Einzelstrafen im Falle II 3\nsowie hinsichtlich des Beschwerdeführers auch\nim Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seinem Antrag vom\n28. Oktober 1977 ausgeführt:\n\n\"Im Fall II 3 sind der Angeklagte DW und der Mitangeklagte Al-R, der kein Rechtsmittel eingelegt hat,\nu.a. wegen versuchter gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung verurteilt worden, weil sie versucht haben, sich\nvon Re unter Anwendung von Gewalt die sie belastende\nListe herausgeben zu lassen (S, 13 - 20, 22, 31 - 33,\n\n42 - 43 UA). Hierdurch haben sich diese beiden Angeklagten\nu.a, einer versuchten Nötigung i.S.v. § 240 Abs. 1 und 3\nStGB schuldig gemacht. Eine versuchte räuberische Erpressung\nwird jedoch deshalb nicht angenommen werden können, weil\n\ndie hier in Rede stehende Liste keinen Vermögenswert hatte\nund weil in dem Vorgehen der Angeklagten deshalb auch keine\nBereicherungsabsicht gefunden werden kann. Es kann nicht\n\nausgeschlossen werden, daß die Strafkammer bei richtiger\nrechtlicher Würdigung insoweit auch geringere Strafen verhängt hätte, Der Erfolg der Revision des Beschwerdeführers\nmuß gemäß § 357 StPO auch dem Mitangeklagten Al-Reiiiib\nzugute kommen,\"\n\nDem schließt sich der Senat an.\n\nIm übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet,\n\nLoesdau Pikart Woesner\nZipfel Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-12-13/1-str-670-77","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-12-13/1-str-670-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:39.029394+00:00"}}