{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-12-13_1_StR_626_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-12-13","aktenzeichen":"1 StR 626/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"a\n\n2 022\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 626/77 URTEIL\nAlan r?\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) den Kaufmann Fritz PD mm aus ZUEEEEEEE,\ngeboren am MB. EEEEB 1940 in Koi,\n\n2.) den Betriebsleiter Andreas E EEE aus AuEEEB-Mi, geboren am ZB. EEE 1944 in SoHiiiiiim,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 13. Dezember 1977, an der teilgenommen haben;\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nLoesdau\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\nDr. Woesner,\nZipfel,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft ,\n\nRechtsanwältin GM aus EB für den Angeklagten zu 1.,\n\nRechtsanwalt Dr. EB aus EEE für den Angeklagten zu 2.\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\n1. Das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom\n26. April 1977 wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\na) auf die Revision des Angeklagten Dem,\nsoweit er verurteilt worden ist,\n\nb) auf die Revision des Angeklagten EEE,\nsoweit er wegen Betrugs und wegen einer\nOrdnungswidrigkeit nach dem Abfallbeseiti-\n\ngungsgesetz verurteilt worden ist, sowie im\nAusspruch über die Gesamtgeldstrafe.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nER wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten DES wegen\ngemeinschaftlichen Betrugs zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 600,- DM verurteilt. Der Angeklagte EEE\nist wegen gemeinschaftlichen Betrugs, Urkundenfälschung in\nzwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu Je 90,- DM sowie wegen einer Ordnungswidrigkeit\nnach dem Abfallbeseitigungsgesetz zu einer Geldbuße von\n2.000,- DM verurteilt worden. Beide Angeklagte rügen Verletzung sachlichen Rechts. Der Angeklagte DEE hat\nmit seinem Rechtsmittel vollen Erfolg, der Angeklagte\nEM einen Teilerfolg.\n\nA. Gemeinschaftlicher Betrug der Angeklagten DEE\nund En\n\nDer Angeklagte DM war Alleininhaber der Firma\nDEE & Sohn, die sich u.a. mit der Abfuhr von Schutt\n\nund Industrieabfällen befaßte. Im September 1969 hatte er\nder Firma N@EW in AB den Abtransport von Ölschlamm mit 62,- DM Transportkosten und weiteren 100,- DM/cbm\nan Vernichtungskosten in Rechnung gestellt, während er 1966\nnur 62,- DM/cbm gefordert hatte. Auf die Reklamation der\nFirma N@B hatte der Angeklagte in einem Schreiben vom\n\n4. November 1969 erklärt, daß die Abfälle nun nicht mehr\ngegen geringe Gebühren abgeladen werden könnten, sondern\nvernichtet werden müßten; diese Kosten würden sich auf\nüber 100,- DM/cbm belaufen. Am 27. Mai 1971 erklärte der\nAngeklagte EB, seit 1. August 1970 selbständiger Betriebsleiter in der Firma DiEEB, der Firma NEED gegenüber nach einem neuen Auftrag, daß der Ölschlamm in einer\nVerbrennungsanlage in LP verbrannt werden müßte.\n\nDie Strafkammer geht davon aus, daß die Firma NEB\nauf Grund des Schreibens vom 4. November 1969 und der\nmündlichen Auskunft des Angeklagten EI der irrigen\nMeinung gewesen sei, der Ölschlamm müsse verbrannt werden und daher fielen höhere Vernichtungskosten an, während der Schlamm in Wirklichkeit gegen einen Preis von\nnur 5,- DM/cbm abgelagert werden konnte. Die Firma N@B\nsei daher über die Art der Vernichtung getäuscht worden;\nin Anbetracht des hohen Preises sei es ihr auch darauf\nangekommen, daß der Ölschlamm verbrannt würde. Sie hätte\ndie Vernichtungsgebühren nicht bezahlt, wenn sie gewußt\nhätte, daß der Ölschlamm lediglich deponiert würde.\n\nDen Vermögensschaden sieht die Strafkammer in dem\nden von der Firma DeEEEB 1966 geforderten Preis übersteigenden Mehrbetrag von 70,- DM/cbm; dabei hat sie\ndie seit 1966 gestiegenen Unkosten mit 30,- DM/cbm be-\n\nTe\n\nrücksichtigt. Den Gesamtschaden hat der Tatrichter mit\n490,- DM errechnet.\n\nDiese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen\ngemeinschaftlichen Betrugs nicht. Es mag zwar sein, daß\nsich der Vertreter der Firma N, Beil, noch an das\nSchreiben des Angeklagten BB vom 4. November 1969\nerinnerte und auf die mündliche Erklärung des Angeklagten EB den Transportauftrag in der Erwartung erteilte,\nder Ölschlamm würde durch Verbrennen vernichtet. Aus dem\nUrteil ergibt sich jedoch nicht, ob das Schreiben vom\n4. November 1969 von beiden Angeklagten bewußt als\nTäuschungsmittel eingesetzt worden ist. So enthält das\nUrteil schon keine eindeutige Feststellung darüber, ob\nbei dem Auftrag im Jahre 1969 tatsächlich der Ölschlamm\nnicht verbrannt, sondern nur - wie in früheren Jahren -\nin einer Deponie abgelagert worden ist. Selbst wenn das\nangenommen werden müßte, fehlt es an der eindeutigen Fest-\n\nstellung, daß der Angeklagte DW auch bei den künftigen Aufträgen der Firma N@B in gleicher Weise vorgehen\n\noder daß er seine Geschäftspraxis allgemein dahin ausrichten wollte, die Abfälle gegen geringe Kosten zu deponieren, den Auftraggebern, den sog. Abfallerzeugern,\nJedoch erheblich höhere Preise in Rechnung zu stellen\nunter dem unwahren Vorbringen, daß der Ölschlamm verbrannt werden müßte.\n\nDie getroffenen Feststellungen reichen auch nicht\naus, von der konkreten Kenntnis des Angeklagten Des\nvom Vorgehen seines Betriebsleiters im Mai 1971 auszugehen. EMEEEB hatte Generalvollmacht für alle mit dem\n\nBetrieb zusammenhängenden Geschäfte und mußte nur \"in\nextremen Fällen der Preisgestaltung\" Rücksprache mit dem\nFirmeninhaber nehmen (UA S. 7). Angesichts dieser selbständigen Stellung des Angeklagten EB kann nicht ohne weiteres angenommen werden, daß DB über jeden Auftrag\nund über den Inhalt einer jeden Verhandlung mit Auftraggebern in Kenntnis gesetzt worden ist. Die allgemeine\nFeststellung (UA S. 93), daß der Betriebsinhaber ständig\nüber den Geschäftsablauf informiert war und ihn billigte,\nreicht nicht aus. Auch aus den gelegentlichen Vergleichen\nvon Rechnungen mit Lieferscheinen kann eine Kenntnis vom\nVorgang am 27. Mai 1971 nicht gefolgert werden. Die Annahme einer gemeinschaftlichen Täuschungshandlung ist\ndaher nicht hinreichend dargetan.\n\nOb aus dem Verhalten des Angeklagten EB allein\neine Täuschung der Fa. N@B gefolgert werden könnte,\nkann offen bleiben.\n\nDie Annahme eines Vermögensschadens ist bisher nicht\nrechtsfehlerfrei begründet. Der Tatrichter sieht diesen\nin der Bezahlung von Vernichtungsgebühren, die in keiner\nWeise gerechtfertigt waren, weil die Angeklagten den Ölschlamm genauso billig deponieren konnten wie früher\n(UA S. 19). Das Vorgehen der Angeklagten brachte zwar\nder Firma erhebliche Vermögensvorteile, da sie im Verhältnis zu den hohen Preisen nur geringe Aufwendungen\nhatte; dies bedeutet aber nicht ohne weiteres für den\nAbfallerzeuger einen Vermögensschaden. Ein solcher kann\nnur angenommen werden, wenn der Getäuschte für seine\n\nLeistung - wirtschaftlich betrachtet - keine entsprechende\nGegenleistung erhält. Dabei ist auf den vom Auftraggeber\nmit dem Vertragsschluß verfolgten Zweck abzustellen\n\n(BGHSt 16, 321, 325; BGH, Urteil vom 5. Oktober 1976\n\n- 1 StR 322/76 -). Unzureichend ist die Feststellung, daß\nder Getäuschte die \"Vernichtungsgebühren\" nicht bezahlt\nhätte, wenn er gewußt hätte, daß der Ölschiamm lediglich\ndeponiert würde. In Fällen der vorliegenden Art besteht\nein Betrugsschaden nur in dem Unterschied zwischen dem bezahlten und dem üblichen Preis für die von den Angeklagten\nerbrachten oder beabsichtigten Leistungen (BGH, Urteil vom\n25. Juni 1974 - 4 StR 21/74 -). Welche Preise für den Abtransport und für die Beseitigung von Ölschlamm im Mai\n1971 üblich waren und ob hierbei die Unterscheidung zwischen Verbrennen und Beseitigen (Ablagern) wesentlich war,\nist vom Landgericht nicht festgestellt. Es erörtert lediglich, daß die Firma Di bei ihrer Rechnungsstellung\nteils den Transport und die Vernichtung oder Deponierung\ngesondert, teils einen Einheitspreis für Abfahren und Vernichten berechnet hat und unter Vernichten nicht nur Verbrennen, sondern auch Deponieren verstand (UA S. 12/13).\n\nEs bedarf einer näheren Darlegung, ob der von der\nStrafkammer - unter Zubilligung einer Kostensteigerungsrate von 30,- DM/cbm auf den vom Angeklagten 1966 geforderten cbm-Preis - errechnete Betrag den im Mai 1971\nüblichen Marktpreisen für die Beseitigung von Ölschlamm\nentsprach oder ihn um 70,- DM überstieg. Die Schadensberechnung kann nicht auf die Preiskalkulation der Firma\nim Jahre 1966 abgestellt werden.\n\nDie Verurteilung der Angeklagten wegen Betrugs kann\ndaher keinen Bestand haben. Damit erledigt sich auch die\nKostenbeschwerde des Angeklagten Burtchen.\n\nZur Höhe des Tagessatzes beim Angeklagten Dein\nist folgendes zu bemerken; Der Tatrichter hat bei der\nBestimmung der Höhe des Tagessatzes in der Regel vom\nNettoeinkommen des Täters auszugehen (§ 40 Abs. 2 StGB).\nDer von ihm im Falle des Angeklagten Dein offensichtlich geschätzte Tagessatz von DM 600,-, der einem monatlichen Nettoeinkommen von 18.000,- DM entsprechen würde,\nist für das Revisionsgericht nicht nachprüfbar. Auch\nSchätzungen gemäß § 4O Abs. 3 StGB sind zu begründen\n(BGH NJW 1976, 634) und müssen auf einer konkreten Grund- j\nlage beruhen. Der aus dem angegebenen Umsatz von 4 Mill. DM\nerrechnete \"Jahresertrag\" von 2,2 Mill. DM, der auch nur\neinen Teil der Unkosten und keinerlei Steuern umfaßt,\nstellt keine geeignete klare Berechnungsgrundlage dar.\n\n. B. Urkundenfälschungen des Angeklagten EEE\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen Urkundenfälschung in den Fällen II 2 und 3 der Urteilsgründe ist\nrechtlich nicht zu beanstanden.\n\nI. Fall II 2\n\nDer Angeklagte hatte auf einem Annahmebescheinigungsformular der Firma G@, die mit der Vernichtung von Industrieabfällen beauftragt war, unter der Rubrik \"Transport-\n\nunternehmer den Empfang bestätigt\" mit seinem (unleserlichen) Namen unter Hinzufügung seines Firmenstempels\nunterschrieben; auf demselben Formular hatte er unter der\nRubrik \"G@B den Empfang bestätigt\" mit dem gleichen Namenszug, allerdings in anderer Schreibrichtung und ohne Anbringung eines Firmenstempels unterschrieben (UA S. 21, 95).\nDie Revision meint, daß der Angeklagte davon ausgehen konnte, seine Unterschrift würde von dem Geschäftspartner als\nsein Namenszug erkannt werden; er habe mit der zweiten Unterschrift nur zum Ausdruck bringen wollen, daß der Ölschlamm bei der Fa. Domus zwischengelagert worden sei.\nDieses Vorbringen steht mit den Feststellungen in Widerspruch. Es ist eine Frage tatrichterlicher Beweiswürdigung,\nob die zweite Unterschrift des Angeklagten geeignet ist,\ndafür Beweis zu erbringen, daß das Altöl bei der Firma\n\nGEB zur Vernichtung abgeliefert worden ist. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Strafkammer dem Umstand, daß der Angeklagte die zweite Unterschrift nicht\nunter das hierfür vorgesehene Feld gesetzt, sondern etwas darunter angebracht hat, keine wesentliche Bedeutung\nbeigemessen hat (UA S. 21, 88). Die Annahme einer Urkundenfälschung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Es\n\nist nicht festgestellt, daß die \"bestätigten\" Stoffe\ntatsächlich nicht an die c#$ abgeliefert worden sind;\n\nder Angeklagte wollte sich aber einen (unechten) Nachweis für die Ablieferung verschaffen und hat damit zur\nTäuschung im Rechtsverkehr gehandelt.\n\nIl. Fall II 3\n\nIm Falle II 3 hat der Angeklagte EM in einer\nfür den Abfallverursacher - seinen Auftraggeber - be-\n\n- 10 -\n\nstimmten Durchschrift einer von der Annahmestelle der GB,\ndie die Vernichtung durchführen sollte, ausgestellten\nEmpfangsbescheinigung über 3 cbm Abfallstoffe die Zahl 3\nin die Zahl 6 abgeändert; die geänderte Durchschrift hat\ner dem Auftraggeber zugeleitet. Die nachträgliche Änderung\nder Durchschrift einer Empfangsbestätigung, mit der die\nAblieferung einer größeren Menge, als auf dem Original\nangeführt worden ist, nachgewiesen werden soll, hat das\nLandgericht zu Recht als Urkundenfälschung beurteilt.\nWährend das Original die Grundlage der Berechnung zwischen\ndem Angeklagten und der Firma GM bildete, sollte die geänderte Durchschrift die Berechnungsgrundlage gegenüber\ndem Auftraggeber darstellen. Die Durchschrift war somit\nzum Beweise der erbrachten Leistungen des Angeklagten bestimmt und auch geeignet.\n\nNach den Feststellungen handelte der Angeklagte zur\nTäuschung im Rechtsverkehr. Dies gilt auch dann, wenn er\ntatsächlich 6 cbm abgeliefert - was der Tatrichter nicht\nausschließen kann - und somit nur eine unrichtige Beurkundung oder ein Schreibversehen korrigiert haben sollte\n(vgl. LK StGB 9. Aufl. § 267 Rdn. 193; Schönke/Schröder\nStGB 19. Aufl. § 267 Rdn. 87 b im Anschluß an RG LZ 1918\nSpalte 779), zumal die Korrektur nur auf der Durchschrift\nvorgenommen worden ist. Nach den Feststellungen bestehen\nkeine Anhaltspunkte dafür, daß dem Angeklagten das Unrechtsbewußtsein gefehlt hat, gleich ob er eine ordnungsgemäße Berichtigung der Empfangsbestätigung durch den Aussteller mangels Nachweismöglichkeit nicht erwirken konnte\noder aus Kostenersparnisgründen gar nicht erwirken wollte.\n\n75\n\n- 11 -\n\nDie Einzelstrafaussprüche zu den Urkundenfälschungen\nsind nicht zu beanstanden. Jedoch muß die Gesamtgeldstrafe\naufgehoben werden.\n\nC. Nichtgenehmigte Ablagerung von Abfällen durch den\nAngeklagten ei]\n\nNach den Feststellungen bestand nach Schließung der\nDeponie Ei@MB ein Engpass in der Entsorgung der Industriebetriebe im REE-MEiebiet, weil keine genehmigten Deponien vorhanden waren. Dieser Engpass hat entgegen der Auffassung der Strafkammer auch die Firma Die betroffen,\nweil nach den Feststellungen ein Teil der Firmenfahrzeuge\nmit Industrieschlämmen beladen war. Für einen rechtfertigenden Notstand im Sinne des § 16 OWiG, der den Angeklagten Elvert zur Abwehr drohender Gefahren zu Ablagerungen\nauf nicht genehmigten Anlagen berechtigt hätte, bestehen\nschon angesichts des kurzen Zeitraums vom 24. Oktober bis\n13. November 1972 keine ausreichenden Anhaltspunkte; sie\nwerden auch in der Revisionsschrift nicht näher dargelegt.\n\nNach der im Urteil wiedergegebenen Einlassung des\nAngeklagten (UA S. 89) hat er sich für das Vorgehen der\nFirma Rückendeckung vom Hessischen Landesamt für Unmweltschutz verschafft. Weitere Einzelheiten dazu sind im Urteil nicht angeführt. Das Revisionsgericht kann daher\nnicht nachprüfen, welche Bewandtnis es mit dieser angeblichen Rückendeckung hatte, die möglicherweise die Rechtswidrigkeit beseitigte oder einen unvermeidbaren Verbotsirrtum begründete. Das Urteil muß daher auch insoweit\naufgehoben werden.\n\n- 12 -\n\nD. Freispruch in den Fällen III A 1 bis 33\n\nDie in den Urteilsgründen geäußerte Auffassung des\nLandgerichts, eines gesonderten Freispruchs hätte es in\nden Fällen III A 1 bis 33, die zu keiner Verurteilung geführt haben, nicht bedurft, da diese Taten nach der Anklageschrift vom 28. Oktober 1974 in Fortsetzungszusammenhang\nangeklagt gewesen seien (UA S. 130/131), ist zwar unzutreffend (BGH NJW 1951, 411; 726); doch hat dies auf den\nUrteilsspruch keinen Einfluß. Der unter III des Urteilstenors ausgesprochene Satz \"im übrigen werden die Angeklagten freigesprochen\" ist nicht eingeschränkt, bezieht\nsich daher auch auf die Fälle III A 1 bis 33.\n\nLoesdau Pikart Woesner\nZipfel Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-12-13/1-str-626-77","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-12-13/1-str-626-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:39.004314+00:00"}}